Hallo Wolfgang,
Die Wahl wird durch Erlass und Bekanntmachung eines Wahlausschreibens eingeleitet, § 5 SchwbVWO. Eine elektronische Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist anders als bei der Betriebsratswahl im Schwerbehindertenrecht nicht vorgesehen und demnach nicht ausreichend.
Bei einem Betrieb, der aus mehreren Betriebsstätten in einem oder an verschiedenen Orten Deutschlands besteht, muss in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschrei bens ausgehängt werden, sofern dort schwerbehinderte Wahlberechtigte tätig sind.
Da die Möglichkeit besteht, dass schwerbehinderte Beschäftigte ihre Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber noch nicht offenbart haben, empfiehlt es sich, das Wahlausschreiben in allen Betriebsstätten auszuhängen, um alle potenziellen Wähler anzusprechen. Aus dem gleichen Grund empfiehlt es sich, das Wahlausschreiben zusätzlich auch im betrieblichen Intranet, soweit vorhanden, als barrierefreie Textdatei zu veröffentlichen wegen der Zugänglichkeit für sehbehinderte und blinde Wahlberechtigte beziehungsweise zur Erhöhung der Wahlbeteiligung.