Wählerliste (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 03.07.2014, 07:27 (vor 4494 Tagen) @ WolfgangLange

Hallo Wolfgang,

Das Auslegen der Wählerliste dient unter anderem zur Kontrolle und der Möglichkeit eines Einspruchs. Deshalb ist die Einsichtnahme in die gesamte Wählerliste und nicht nur auszugsweise zu ermöglichen.

Dieses Einsichtsrecht beinhaltet aber nicht zugleich die Befugnis von Wahlbewerbern, Kopien der Wählerliste anzufertigen.

Berechtigt zur Einsichtnahme in die Wählerliste ist jeder Wahlberechtigte sowie jeder Beschäftigte, der ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht.

(ArbG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2011, 22 BV 411/10)


PS: Die Hintergründigkeit deiner Fragen lässt mich vermuten, dass jemand mit "Argusaugen" über die Korrektheit der Wahl wacht.
Gegenkandidat etc......
Mach es wie viele andere SBVn aus deinem Konzern - gehe zur wahlvorstandsschulung!

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion