Urlaubsabgeltung (Allgemeines)

sbvaachen, Aachen, Tuesday, 08.07.2014, 14:37 (vor 4489 Tagen)

Hallo,

Kurz und knapp

Kollegin war bis 28.02.2013 ausgesteuert wurde dann bis zum 31.10.2014 in EU Rente geschickt. Jetzt möchte sie ab 01.11.2014 in Rente gehen, da sie nicht mehr Arbeiten kann. Urlaub wurde bis dato noch keiner genommen.
Wieviel Urlaubsanspruch hat sie
laut BUrlg 24 Tage laut Manteltarif 30 Tage. Es muss doch eine Urlaubsentgeltung in Form einer Auszahlung erfolgen.
Bin ich da richtig informiert>
Bitte um Infos
vielen Dank
Gruss

sbv Aachen

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sbvaachen

Urlaubsabgeltung

Heinrich, Tuesday, 08.07.2014, 15:13 (vor 4489 Tagen) @ sbvaachen

Hallo,

das ist alles NICHT das Thema der SBV! Es ist ein Thema des BR. Da wir SBV nicht wollen, dass der BR sich in unsere Themen einbringt, sollten wir umgekehrt dieses auch beachten und uns NICHT in Themen des BR einmischen.

Urlaubsabgeltung

WoBi, Tuesday, 08.07.2014, 15:32 (vor 4489 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

wenn es sich um eine schwerbehinderte Kollegin handeln sollte, die 5 Tage Nachteilsausgleich nach SGB IX beachten.

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Gruß
Wolfgang

Urlaubsabgeltung

sbvaachen, Aachen, Wednesday, 09.07.2014, 07:04 (vor 4489 Tagen) @ Heinrich

» Hallo,
»
» das ist alles NICHT das Thema der SBV! Es ist ein Thema des BR. Da wir SBV
» nicht wollen, dass der BR sich in unsere Themen einbringt, sollten wir
» umgekehrt dieses auch beachten und uns NICHT in Themen des BR einmischen.


Hallo Heiner,
die Person ist an mich herangetreten, da ich beide Funktionen habe BR und SBV
sehe ich hier kein Problem die Frage zu gestellt zuhaben. Es ist keine Einmischung wir haben eine gute Zusammenarbeit!
Liebe Grüße

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sbvaachen

Urlaubsabgeltung

Heinrich, Wednesday, 09.07.2014, 10:20 (vor 4488 Tagen) @ sbvaachen

Hallo,

» die Person ist an mich herangetreten, da ich beide Funktionen habe BR und
» SBV sehe ich hier kein Problem die Frage zu gestellt zuhaben. Es ist keine
» Einmischung wir haben eine gute Zusammenarbeit!

Gute Zusammenarbeit ist stets gut und zu loben, sollte möglichst immer bitte so sein. Dein BR Mandat geht aus der Ursprungsfrage nicht hervor und die Unterschrift lautet SBV, daher den Hinweis.

Urlaubsabgeltung

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 09.07.2014, 14:20 (vor 4488 Tagen) @ Heinrich

» Hallo,
Hallo Heinrich,

leider liegst Du gleich doppelt falsch.

»
» das ist alles NICHT das Thema der SBV! Es ist ein Thema des BR. Da wir SBV
» nicht wollen, dass der BR sich in unsere Themen einbringt, sollten wir
» umgekehrt dieses auch beachten und uns NICHT in Themen des BR einmischen.

Urlaubsabgeltung gem. § 7 Abs. 4 BUrlG ist kein "Thema" des BR, da es sich um einen individualrechtlichen Anspruch des AN handelt, der vom AN persönlich geltend gemacht werden muß.
Die Beratung über mögliche individualrechtliche Ansprüche und deren Durchsetzungsmöglichkeiten ist aber durch § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ausdrücklich als SBV-Aufgabe miterfasst. Sofern sich die SBV hier qualifiziert fühlt, kann sie beraten. Sollte die SBV sich in einem Thema nicht "fit" fühlen, sollte sie zumindest den sb AN an Stellen verweisen können, die dem AN weiterhelfen können - im beschriebenen Fall z. B. an den gewerkschaftlichen Rechtsschutz oder einen Fachanwalt. Auch dieser "Mut zur Lücke" mit entsprechender Verweisung ist Beratung im gesetzlichen Sinn.

Gem. § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IX kann die SBV auch die Angelegenheit mit dem AG verhandeln, wenn dies der betroffene AN wünscht und die SBV dies übernehmen kann/will.

&Tschüß
Wolfgang

--
&Tschüß

Wolfgang

Urlaubsabgeltung

Heinrich, Wednesday, 09.07.2014, 14:59 (vor 4488 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

Ja, es ist ein Induvidualanspruch betreffend Geltungmachung. Doch gibt es Probleme, dann idt der BR gem. § 87 1 BetrVG im Boot.

Weiter ist es auch die Aufgabe des BR ggf hier aufzuklären.

Denn das ergibt sich aus:
BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:1.darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

Es ist hier bei dieser Grundsatzfrage TV und/oder Bundesurlaubsgesetz NICHT eine/KEINE Aufgabe der SBV gem § 95 SGB IX. Denn es ist hier keine Sonderregelung für Schwerbehinderte. Diese gibt es NUR beim Zusatzurlaub gem SGB IX. Doch das war hier nicht Thema. Also § 95 SGB IX bezieht sich nur auf besondere Regelungen für Schwerbehinderte.

Ja auch, wenn sich eine SBV fit fühlt, kann sie wie jeder andere auch zu sonstigen Dingen Auskunft geben. Aber immer unter Beachtung, dass es NICHT zu ihren gesetzl. Aufgaben gehört.

Urlaubsabgeltung

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 09.07.2014, 19:06 (vor 4488 Tagen) @ Heinrich

» Hallo Wolfgang,

Sorry Heinrich,
aber Deine Erklärungen sind überwiegend nicht zutreffend.
»
» Ja, es ist ein Induvidualanspruch betreffend Geltungmachung. Doch gibt es
» Probleme, dann idt der BR gem. § 87 1 BetrVG im Boot.
Falls Du § 87 Abs. 1 BetrVG meinst, liegst Du komplett schief. Diese Vorschrift regelt ausschließlich kollektivrechtliche Mitbestimmungstatbestände und nicht die Durchsetzung individualrechtlicher Ansprüche.
Auch bei allen nach § 87 Abs. 1 BetrVG betrieblich geregelten Tatbeständen ist die individualrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen grundsätzlich erst mal Sache des einzelnen AN
»
» Weiter ist es auch die Aufgabe des BR ggf hier aufzuklären.
»
» Denn das ergibt sich aus:
» BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben
»
Man kann den § 80 BetrVG so weit auslegen, daß wird aber in der mir bekannten Fachkommentierung zT kritisch gesehen.

» Es ist hier bei dieser Grundsatzfrage TV und/oder Bundesurlaubsgesetz NICHT
» eine/KEINE Aufgabe der SBV gem § 95 SGB IX. Denn es ist hier keine
» Sonderregelung für Schwerbehinderte. Diese gibt es NUR beim Zusatzurlaub
» gem SGB IX. Doch das war hier nicht Thema. Also § 95 SGB IX bezieht sich
» nur auf besondere Regelungen für Schwerbehinderte.
Die sind hier aber automatisch gegeben, denn bei einem sb AN kann man den Zusatzurlaub nicht einfach "abtrennen", wenn es um Urlaubsabgeltung geht. Das gehört automatisch zum Thema dazu.
»
» Ja auch, wenn sich eine SBV fit fühlt, kann sie wie jeder andere auch zu
» sonstigen Dingen Auskunft geben. Aber immer unter Beachtung, dass es NICHT
» zu ihren gesetzl. Aufgaben gehört.
Auch da kann ich Dir nicht folgen. Aus § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgt ein umfangreicher Beratungs- und Betreuungsaufwand, der in Satz 2 nur beispielhaft ( "insbesondere" ) und nicht abschließend konkretisiert wird.
Es ist ausreichend, wenn es beim Sachverhalt auch um spezielle behinderungsbedingte Probleme geht. Es ist nicht notwendig, daß es ausschließlich um behinderungsbedingte Probleme geht.

--
&Tschüß

Wolfgang

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