Abmahnung (Allgemeines)

eichenschild, Hessen, Wednesday, 09.07.2014, 12:45 (vor 4488 Tagen)

Hallo zusammen,

ich (SBV) habe heute von einem sbMA erfahren, dass gegen ihn einen Abmahnung ausgesprochen wurde.

Die rechtliche Seite habe ich bereits geklärt, dass gem. § 84 Abs. 1 SGB IX die SBV in einem solchen Verfahren einzuschalten ist. Auch auf § 95 Abs. 2 Satz 2 habe ich in einem Schreiben an den AG zur Nachholung der Anhörung hingewiesen.

Nach Rücksprache mit dem PR hatte dieser auch keine Kenntnis von der Abmahnung. Jetzt hat mich der PR gebeten auch in seinem Name auf die Beteiligung hinzuweisen. Meine Ratgeber haben mir dazu gesagt, dass ich das nicht machen soll.

Daraus ergeben sich für mich folgende Fragen:

1. Soll ich dem PR eine Kopie des Schreibens an den AG zukommen lassen>
In § 84 wird auch darauf hingewiesen, dass die in § 93 genannten Vertretungen einzuschalten sind.
2. Falls es zu einer Anhörung des AG kommen sollte, bin ich als SBV verpflichtet, mich zu dem Fall zu äußern>
3. Wie verhalte ich mich dem sbMA gegenüber>

Gruß Eichenschild

Abmahnung

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 09.07.2014, 13:55 (vor 4488 Tagen) @ eichenschild

» Hallo zusammen,
»


Hallo,

Vorab:
Im Gegensatz zur SBV hat der BR/PR keinen Informationsanspruch ggü. dem AG bei Abmahnungen. Entsprechende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen werden in der mir bekannten Literatur als rechtlich äußerst fragwürdig angesehen, da der AN selbst entscheiden soll, ob bzw. wann er BR/PR einschaltet.

Zu Deinen Fragen:
1.
Sofern Du in Deiner Stellungnahme lediglich die Verletzung der AG-Pflichten aus § 95 und 84 SGB IX feststellst, ist eine automatische Kopie an den PR zulässig und auch sinnvoll. Du kannst aufgrund der Verletzung der Informationspflichten durch den AG auch grundsätzlich jetzt noch die Maßnahme gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX aussetzen.

2.
Du entscheidest grundsätzlich immer selbst, ob und ggfs. in welchem Umfang Du Stellung nimmst.

3.
Du berätst ihn sowohl über die Handlungsmöglichkeiten der SBV sowie über seine individuellen Möglichkeiten, gegen eine Abmahnung vorzugehen und vereinbarst im besten Fall ein abgestimmtes kollektiv- und individualrechtliches Vorgehen.
»
» Gruß Eichenschild

&Tschüß
Wolfgang

--
&Tschüß

Wolfgang

Abmahnung

eichenschild, Hessen, Friday, 11.07.2014, 09:24 (vor 4486 Tagen) @ albarracin

Hallo,


vielen Dank für die Rückmeldung.

Ich muss sagen mein AG hat schnell reagiert, und heute schon die Anhörung nachgeholt.

Jetzt fordert der AG mich auf die Anhörung zu bestätigen.
Macht man das>
Ich sehe darin kein Problem außer es kämen noch Probleme auf mich zu.

Gruß

Abmahnung

sbv-nl-west, NRW, Friday, 11.07.2014, 11:23 (vor 4486 Tagen) @ eichenschild

Hallo Eichenschild,

der AG möchte hier bestimmt seine Pflicht zur Anhörung der SBV nach § 95 Abs. 2 SGB IX dokumentieren. Denn nach § 84 Abs. 1 SGB IX schaltet der AG bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung ein.

"Ich würde hier also dem AG bestätigen, nach § 95 Abs. 2 SGB IX, ableitend nach nach § 84 Abs. 1 SGB IX informiert worden zu sein, ohne formale Prüfung der Abmahnung."

Dieses hat folgenden Grund:

Wurde die Abmahnung formal fehlerhaft beschrieben, wie zum Bsp.:

- Das Fehlverhalten wurde nicht konkret beschrieben
- oder weist sie nicht auf die Folgen hin

Dann hat hier der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Abmahnung vom BR prüfen zulassen. (Siehe § 85 BetrVG) Da hier der AG den BR über die Abmahnung nicht informieren muss, kann der BR erst bei einer Beschwerde des Arbeitnehmers tätig werden und prüfen.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

Abmahnung

eichenschild, Hessen, Friday, 11.07.2014, 11:50 (vor 4486 Tagen) @ sbv-nl-west

Hallo,


» "Ich würde hier also dem AG bestätigen, nach § 95 Abs. 2 SGB IX, ableitend
» nach nach § 84 Abs. 1 SGB IX informiert worden zu sein, ohne formale
» Prüfung der Abmahnung."

Ist es denn Aufgabe der SBV eine Abmahnung formal zu prüfen>

» Dieses hat folgenden Grund:
»
» Wurde die Abmahnung formal fehlerhaft beschrieben, wie zum Bsp.:
»
» - Das Fehlverhalten wurde nicht konkret beschrieben
» - oder weist sie nicht auf die Folgen hin

Wie soll ich denn wissen, ob ein formaler Fehler vorliegt>
Der einzige Fehler war aus meiner Sicht, dass die SBV in im Vorfeld informiert wurde.

Nachdem die Anhörung nun stattgefunden hat, muss ich eine Stellungnahme abgeben> Wenn ja, wem gegenüber>

Gruß Eichenschild

Abmahnung

sbv-nl-west, NRW, Friday, 11.07.2014, 13:29 (vor 4486 Tagen) @ eichenschild

Hallo Eichenschild,

» Wie soll ich denn wissen, ob ein formaler Fehler vorliegt>

Das muss man als SBV auch nicht prüfen.

Aber ein Bsp. könnte sein:

Welches Verhalten ist wann und wo passiert> Dieses muss detailliert beschrieben sein.

Aber mit diesem Satz vermittelt man dem AG nicht, das es so ist.
Soll heissen, der AG kann später nicht argumentieren, dass die SBV stillschweigend ihr Zustimmung gegeben hat.

» Nachdem die Anhörung nun stattgefunden hat, muss ich eine Stellungnahme
» abgeben> Wenn ja, wem gegenüber>

Eine Stellungnahme seitens der SBV ist nicht erforderlich, da die Anhörung als Information dient.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

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