Teilnehmerkreis bei Kombinierung Versammlung mit Wahl 2014 (Wahlen)

sbv-ratschlag, Tuesday, 22.07.2014, 17:37 (vor 4474 Tagen)

Hallo zusammen,

ich, als Vertrauensperson beabsichtige wie im Jahr 2010 erneut die Versammlung mit der Wahl 2014 zu kombinieren. Bei uns kommt es zum vereinfachten Wahlverfahren.

Wie ich im Forum bereits erfahren habe, gehören zum Teilnehmerkreis bei der Wahl 2014 folgende Personen:

1.) Schwerbehinderung beim Betroffenen ist offensichtlich
2.) Gleichstellung liegt zum Zeitpunkt der Versammlung und Wahl vor
3.) Betroffener hat noch einen gültigen Schwerbehindertenausweis

(Quelle: ZB Wahl der SBV Seite 12)

Wie sieht es aber bei Betroffenen aus, wo vor der Versammlung und Wahl die Heilungsbewährung besteht, aber zur Versammlung/Wahl ausläuft und der GdB uner 50 liegt> Ist der Betroffene einzuladen> Darf er an der Versammlung/Wahl teilnehmen, wenn er einen Widerspruch einreicht> Muss der Zugang des Widerspruchschreibens beim Versorgungsamt bestätigt sein, damit die Person an der Versammlung/Wahl teilnehmen kann>

Darüber habe ich nichts im Forum gefunden. Wer weiß darüber Bescheid>

Vielen Dank im Voraus für die Informationen

Teilnehmerkreis bei Kombinierung Versammlung mit Wahl 2014

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 22.07.2014, 19:39 (vor 4474 Tagen) @ sbv-ratschlag

Hallo,

da ein Widerspruch gegen eine Herabsetzung immer aufschiebende Wirkung hat, gilt der alte GdB weiter, bis die Rechtskraft des neuen Bescheides eingetreten ist.
Der Ausweis muß ggfs. für die voraussichtliche Laufzeit des Verfahrens vom VA verlängert werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilnehmerkreis bei Kombinierung Versammlung mit Wahl 2014

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 22.07.2014, 20:03 (vor 4474 Tagen) @ sbv-ratschlag

Hallo,

» ich, als Vertrauensperson beabsichtige wie im Jahr 2010 erneut die
» Versammlung mit der Wahl 2014 zu kombinieren. Bei uns kommt es zum
» vereinfachten Wahlverfahren.
Sei vorsichtig mit kombinieren. Es müssen definitiv 2 getrennte Veranstaltungen sein. Am besten 2 verschiedene Einladungen versenden.
Z.B.:
10-13 Uhr SBV-Versammlung gemäß § 95(6) SGB IX
13:15 bis >>> Wahlversammlung zur SBV-Wahl gemäß SchwbVWO § 19ff

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Teilnehmerkreis bei Kombinierung Versammlung mit Wahl 2014

sbv-ratschlag, Tuesday, 29.07.2014, 17:39 (vor 4467 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Hallo,
»
» » ich, als Vertrauensperson beabsichtige wie im Jahr 2010 erneut die
» » Versammlung mit der Wahl 2014 zu kombinieren. Bei uns kommt es zum
» » vereinfachten Wahlverfahren.
» Sei vorsichtig mit kombinieren. Es müssen definitiv 2 getrennte
» Veranstaltungen sein. Am besten 2 verschiedene Einladungen versenden.
» Z.B.:
» 10-13 Uhr SBV-Versammlung gemäß § 95(6) SGB IX
» 13:15 bis >>> Wahlversammlung zur SBV-Wahl gemäß SchwbVWO § 19ff

Hallo Hans Peter Semmler und albarracin,

vielen Dank für Eure Anmerkungen.

1.) Bei der Versammlung 2010 fand die Wahl nach einer Pause statt. So war auch der Beauftragte des Arbeitgebers nicht mehr bei der Wahl anwesend, sondern nur die sbM und Gleichgestellte.

2.) Albarracin,

» da ein Widerspruch gegen eine Herabsetzung immer aufschiebende Wirkung hat,
» gilt der alte GdB weiter, bis die Rechtskraft des neuen Bescheides
» eingetreten ist.

muss bei der Versammlung und/oder Wahl 2014 das Widerspruchsschreiben zur Wahl mitgebracht und der SBV vorgelegt werden, damit bescheinigt ist, das der alte GdB noch gilt>

Vielen Dank für die Information und viele Grüße

sbv-ratschlag

Teilnehmerkreis bei Kombinierung Versammlung mit Wahl 2014

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 29.07.2014, 18:39 (vor 4467 Tagen) @ sbv-ratschlag

» » Hallo,
Hallo,
»
» 2.) Albarracin,
»
» » da ein Widerspruch gegen eine Herabsetzung immer aufschiebende Wirkung
» hat,
» » gilt der alte GdB weiter, bis die Rechtskraft des neuen Bescheides
» » eingetreten ist.
»
» muss bei der Versammlung und/oder Wahl 2014 das Widerspruchsschreiben zur
» Wahl mitgebracht und der SBV vorgelegt werden, damit bescheinigt ist, das
» der alte GdB noch gilt>

Es kommt darauf an, was dem AG als Nachweis vorgelegt wurde. Ein Widerspruchsschreiben ist kein vollständiger Beweis, da der Widerspruch ja schon negativ beschieden sein könnte. Selbst dann gäbe es aber die 3-monatige "Nachwirkung"

1. Falls der Nachweis mit dem Ausweis geführt wurde, sollte wie bereits beschrieben der Ausweis für die voraussichtliche Verfahrensdauer verlängert werden. Dies sollte problemlos bei persönlicher Vorsprache auf dem VA dort sofort erledigt werden können.

2. Sollte der Nachweis unter Vorlage eines Bescheides mit Heilungsbewährung unter ausdrücklicher Nennung einer Frist erfolgt sein, sollte auch dann vorsorglich der Ausweis für die Verfahrensdauer verlängert werden und dem AG vorgelegt werden, wenn die Frist zur Heilungsbewährung abgelaufen ist.

3. Sollte der Nachweis unter Vorlage eines Bescheides mit Heilungsbewährung ohne ausdrücklicher Nennung einer Frist erfolgt sein, muß der AN solange dem AG keinen neuen Nachweis vorlegen, bis ein Nachprüfungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Dasselbe gilt auch, wenn es in Fällen ohne Heilungsbewährung eine Nachprüfung gibt. Dies kommt zumindest bei uns schon mal vor, wenn das VA entweder Langeweile hat oder aber "Lehrlinge" zu beschäftigen hat (Ironiemodus AUS :-P )
»
» Vielen Dank für die Information und viele Grüße

Scho' recht
»
» sbv-ratschlag

--
&Tschüß

Wolfgang

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