Arbeitsplatzbesichtigung (Allgemeines)
Nach § 95 SGB IX ist die SBV in allen Belangen einzubinden, die Schwerbehinderte betreffen oder betreffen KÖNNTEN. Hier in diesem Fall denke ich, dass Du bei allen Massnahmen einzubinden bist, es sei den der Schwerbehinderte lehnt das ausdrücklich ab. Du bist auch eine Art Bindeglied zwischen dem behidnerten, der den Arbeitsplatz ausgestattet bekommen muss und den Stellen, die die Hilfsmittel bewilligen (Rententräger, Integrationsamt). Du solltest auch darauf drängen, dass Du laufend über den Fortgang der betreffenden Angelegenheit unaufgefordert weiterinformiert wirst (vom Arbeitgeber nicht ur vom Betroffenen).
Wo Du mitwirken solltest (Vorschrift ist etwas schwammig): Betriebliche Anweisungen für alle Mitarbeiter (z.B. über Arbeits-und Pausenzeitmodelle), Umbaumassnahmen im Betriebsgebäude z.B. Treppen, Aufzüge, Aufrufanlagen, Toiletten; Kantine). Ferner bei der Einstellung von Schwerbehinderten. Um hier die Vergleichbarkeit der Bewerber zu haben, darfst Du an allen Auswahlgesprächen teilnehmen und ggf. auch alle eingereichten Bewerbungsunterlagen einsehen. Denn wie willst Du sonst den behinderten Bewerber mit den nichtbehinderten Bewerbern vergleichen. Das hat das BArbG entschieden.
Die SBV kann zwar nur empfehlen und nicht eine Entscheidung kippen, kann aber oft gute Anregungen geben, die ein Nichtbehinderter nie sehen würde. Meines Erachtens lieber einmal zuviel als zuwenig beteiligt. Grundsätzlich schaden kannst Du Deinem Arbeitgeber damit ja nciht.
LG Ola