Bei Franchise Übergangsmandat? (Allgemeines)
> Moin zusammen,
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> analog der Betriebsratseinheit Hessen mit 26 Betriebstellen ist auch die SBV in meinem Unternehmen organisiert. Jetzt führt der AG 2 Betriebstellen in Franchise über und behauptet in seinem Anschreiben an die MA, dass es sich nicht um eine Abspaltung handele und somit der § 21a des BetrVG nicht zum Tragen komme, sprich es gibt kein Übergangsmandat.
Dies muss der BR ggf. vor Gericht klären.
§ 21a BetrVG regelt bei Änderungen in der Unternehmensstruktur für den BR ein Übergangsmandat:
wenn die Organisationsänderung zum Wegfall des bisherigen BR führt oder
ein Teil der Arbeitnehmerschaft aus dem BR heraus fällt und die Arbeitnehmer dadurch ihren betriebsverfassungsrechtlichen Schutz verlieren würden.
Diese Vorschrift ist für die Schwerbehindertenvertretungen bei unternehmensübergreifenden Umstrukturierungen anzuwenden.
Bei unternehmensinternen Umstrukturierungen hingegen, bei denen häufig ein Bedarf an einer übergangsweisen örtlichen Vertretung fehlt, etwa weil eine Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt ist (§ 97 Absatz 6 Satz 1 SGB IX) oder weil nur eine örtliche Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen gewählt ist (§ 97 Absatz 1 Satz 2 SGB IX), entfällt jedoch mangels Bedarfs eine analoge Anwendung des § 21a BetrVG.
Du siehst, erst muss geklärt werden ob der § 21a BetrVG greift oder nicht.
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter