> Guten Tag zusammen,
> Wenn der Wahlvorstand gemäß § 11. Abs. 2 SchwVWO eine Briefwahl beschließt, muss dann der Arbeitgeber/Dienstherr ein komplettes Wählerverzeichnis mit Name und Anschrift bereitstellen?
Ja, siehe auch § 2 Abs.6 SchwbVWO
> Im vorliegenden Fall weigert sich der kommunale Träger einer gemeinsamen Einrichtung, dies zu tun und verweist auf den Datenschutz.
Manche AG lernen es nur, wenn sie Geld für den Anwalt ausgeben müssen.
Wenn du es ihm ersparen willst, dann zitiere folgendes Urteil:
LAG Baden-Württemberg, 30.10.1992 - 1 TaBV 2/92
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.06.1992 (AZ: - 5 BV Ga 11/92 -) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß
die dem Wahlvorstand durch den Arbeitgeber auszuhändigende Liste der beschäftigten Arbeitnehmer neben dem Familiennamen, dem Vornamen, dem Geburtsdatum und der Gruppenzugehörigkeit auch das Datum des Eintritts in den Betrieb zu enthalten hat;
und die Adressen der wahlberechtigten Arbeitnehmer dem Wahlvorstand in geeigneter Weise zur ordnungsgemäßen Durchführung der Briefwahl zur Verfügung zu stellen sind.
Wenn ihm dies nicht reicht, dann Anwalt und einstweilige Verfügung einleiten lassen.
Man könnte es auch als Behinderung der Wahl auslegen.
Kommtar dazu unter:
http://books.google.de/books?id=bKs5OlHu5q4C&pg=PA176&lpg=PA176&dq=%221+tabv+2/92%22&source=bl&ots=Pp9NMjZ-NM&sig=GLGUjPLyibt32A_kiLNcYzKGmco&hl=de&sa=X&am...