Briefwahl/Bereitstellen des kompletten Wählerverzeichnisses. (Wahlen)

Fugur, Bremen, Friday, 22.08.2014, 15:20 (vor 4443 Tagen)

Guten Tag zusammen,
Wenn der Wahlvorstand gemäß § 11. Abs. 2 SchwVWO eine Briefwahl beschließt, muss dann der Arbeitgeber/Dienstherr ein komplettes Wählerverzeichnis mit Name und Anschrift bereitstellen? Im vorliegenden Fall weigert sich der kommunale Träger einer gemeinsamen Einrichtung, dies zu tun und verweist auf den Datenschutz.
Gruß
Fugur

Briefwahl/Bereitstellen des kompletten Wählerverzeichnisses.

Hotte, Stuttgart, Friday, 22.08.2014, 16:07 (vor 4443 Tagen) @ Fugur

> Guten Tag zusammen,
Im vorliegenden Fall weigert sich der kommunale Träger einer gemeinsamen Einrichtung, dies zu tun und verweist auf den Datenschutz.
> Gruß
> Fugur

Hallo Fugur,
wie soll denn der Wahlvorstand bei einer Briefwahl die entsprechenden Unterlagen an die Wähler versenden?
Schau mal in § 3 und § 11 der Wahlordnung.

Der Wahlvorstand sollte den AG mal vorsichtig aber bestimmt darauf hinweisen, das er sich eventuell der Wahlbehinderung schuldig macht.
VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Briefwahl/Bereitstellen des kompletten Wählerverzeichnisses.

Fugur, Bremen, Friday, 22.08.2014, 17:03 (vor 4443 Tagen) @ Hotte

Grüß dich Hotte,
ja die Argumentation denke ich ist klar. Ich habe auch darauf hingewiesen, dass die SBV, genau wie der Personalrat, nicht Dritter im Sinne des Datenschutzgesetzes ist, dieser bei dem WV nicht greift. Hierzu gab es im Nov 13. schon mal einen Dialog mit Bernhard. Mir stellt sich die Frage, ob ich bei weiterer Verweigerungshaltung der Kommune einen Anwalt einschalten und eine Einstweilige Verfügung erwirken sollte. Aber mit ein bisschen goodwill sollte das doch zu vermeiden sein.
Gruß
Fugur

Briefwahl/Bereitstellen des kompletten Wählerverzeichnisses.

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 22.08.2014, 17:20 (vor 4443 Tagen) @ Fugur

> Guten Tag zusammen,
> Wenn der Wahlvorstand gemäß § 11. Abs. 2 SchwVWO eine Briefwahl beschließt, muss dann der Arbeitgeber/Dienstherr ein komplettes Wählerverzeichnis mit Name und Anschrift bereitstellen?
Ja, siehe auch § 2 Abs.6 SchwbVWO

> Im vorliegenden Fall weigert sich der kommunale Träger einer gemeinsamen Einrichtung, dies zu tun und verweist auf den Datenschutz.
Manche AG lernen es nur, wenn sie Geld für den Anwalt ausgeben müssen. :-(

Wenn du es ihm ersparen willst, dann zitiere folgendes Urteil:
LAG Baden-Württemberg, 30.10.1992 - 1 TaBV 2/92

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.06.1992 (AZ: - 5 BV Ga 11/92 -) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß
die dem Wahlvorstand durch den Arbeitgeber auszuhändigende Liste der beschäftigten Arbeitnehmer neben dem Familiennamen, dem Vornamen, dem Geburtsdatum und der Gruppenzugehörigkeit auch das Datum des Eintritts in den Betrieb zu enthalten hat;
und die Adressen der wahlberechtigten Arbeitnehmer dem Wahlvorstand in geeigneter Weise zur ordnungsgemäßen Durchführung der Briefwahl zur Verfügung zu stellen sind.

Wenn ihm dies nicht reicht, dann Anwalt und einstweilige Verfügung einleiten lassen.

Man könnte es auch als Behinderung der Wahl auslegen.
Kommtar dazu unter:
http://books.google.de/books?id=bKs5OlHu5q4C&pg=PA176&lpg=PA176&dq=%221+tabv+2/92%22&source=bl&ots=Pp9NMjZ-NM&sig=GLGUjPLyibt32A_kiLNcYzKGmco&hl=de&sa=X&am...

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Briefwahl/Bereitstellen des kompletten Wählerverzeichnisses.

Fugur, Bremen, Friday, 22.08.2014, 18:14 (vor 4443 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,
ich denke, ich werde jetzt erstmal eine Woche abwarten, dann noch einmal materiell argumentieren und auf Einsicht hoffen.
Herzlichen Dank jedenfalls!
Gruß
Fugur

Briefwahl/Bereitstellen des kompletten Wählerverzeichnisses.

Monica99, Friday, 22.08.2014, 19:56 (vor 4443 Tagen) @ Fugur

Hallo,

den AG schriftlich auf die Rechtslage hinweisen und unter Fristsetzung, hier 5 Tage, auffordern die notwendigen Daten dem WV unverzüglich bereitzustellen. Weiter auch gleich hinweisen, dass der WV nach Ablauf der Frist ohne weitere Kontakte einen Anwalt beauftragen würde ALLE möglichen rechtliche Schritte gegen den AG und den hier zuständigen SB einzuleiten. Also incl. Strafantrag wegen Wahlbehinderung.

--
mfg Monica

Briefwahl/Bereitstellen des kompletten Wählerverzeichnisses.

Fugur, Bremen, Saturday, 23.08.2014, 10:58 (vor 4442 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,
vielen Dank für die Hinweise :-)
Gruß
Fugur

Briefwahl/Bereitstellen des kompletten Wählerverzeichnisses.

Heinrich, Tuesday, 26.08.2014, 20:12 (vor 4439 Tagen) @ Fugur

Hallo zusammen,

zu Thema "Datenschutz" und Adressen siehe unter
www.integrationsaemter.de/Allgemeines/289c/index.html

Bekanntgabe der Anschriften der Wahlberechtigten
Darf der Arbeitgeber die Anschriften der Wahlberechtigten bekannt geben?

... "Anders sieht es jedoch aus, wenn es um die Vorbereitung einer Briefwahl geht. § 11 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO gibt dem Wahlvorstand auf, die Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten zu übersenden. Auch § 11 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO spricht alternativ von Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten. Somit ist auch ein Postversand an die Privatanschriften der Wahlberechtigten möglich. Es bestehen daher aus rechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, dass der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die Privatanschriften der Wahlberechtigten zum Zwecke des Versands der Wahlunterlagen übermittelt."

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