Wahlberechtigung in einer selbstständigen Dienststelle nach BersVG §6.3 (Wahlen)

Jimmy13, Sunday, 31.08.2014, 17:49 (vor 4434 Tagen)

Liebe Forummitglieder,
es geht hier um die Wahlberechtigung in der o.a.Dienststelle.Diese genannte Dienststelle hat einen eigenen Personalrat,ihr steht natürlich auch eine eigende Schwerbehindertenvertretung zu.Die Schwerbehinderten in der Diensstelle möchten aber keine eigende Vertrauensperson wählen und sich von der Vertrauensperson in dem anderen abgesetzten Teil der Dienststelle vertreten lassen.Also die Vertrauensperson wäre dann für 3 Personalräte zuständig (erst genannte Dienststelle,anderer Teil der Dienststelle und Gesamtpersonalrat).Die Frage ist jetzt:
Können die Schwerbehinderten (die auf eine eigende Vertrauensperson verzichten) in der erst genannten Dienststelle,die Vertrauensperson in der anderen Dienststelle mitwählen ? Besteht hier ein Wahlrecht ?...oder werden sie nur von der Vertrauensperson in der anderen Dienststelle, in allen Gremien vertreten.

Wahlberechtigung in einer selbstständigen Dienststelle nach BersVG §6.3

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 31.08.2014, 18:03 (vor 4434 Tagen) @ Jimmy13

Hallo Jimmy,

sinnvoll wäre es gewesen wenn du dein Profil ausgefüllt hättest. Denmn die Antwort hat was mit "Zahlen sprich Wahlberechtigten" zu tun.:-(

Können die Schwerbehinderten (die auf eine eigende Vertrauensperson verzichten) in der erst genannten Dienststelle,die Vertrauensperson in der anderen Dienststelle mitwählen ?

Eine Zusammenfassung mommt nur in Frage wenn alle Dienststellen unter 5 Wahlberechtigten (WB) liegen (siehe § 94 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz).

Sobald eine der Dst die 5 WB hat besetht keine Möglichkeit zur Zusammenlegung.

Wenn eine Dst weniger als 5 WB hat und nicht einer anderen Dst (§ 94 Abs.1) zugeschlagen wird sind diese nicht vertretungslos.

Unabhängig davon sind sie nicht vertretungslos, denn Dst in denen keine SBV gewählt ist werden von der Stufenvertretung (BezSBV oder HSBV) mit vertreten.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Wahlberechtigung in einer selbstständigen Dienststelle nach BersVG §6.3

Jimmy13, Sunday, 31.08.2014, 18:42 (vor 4434 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

beide genannten Dienststellen haben mehr als 5 Wahlberechtigte Schwerbehinderte.Es handelt sich hier um eine Dienstelle aus dem Bundeswehrbereich.Beide Dienststellen sind im eigentlichen Sinne ja nur eine Dienststelle.Aber weil die beiden Teile mehr als 60 Km auseinander liegen,hat sich der eine Teil der Dienststelle verselbstständigt nach BersVG 6.3.Leider möchten die Schwerbehinderten in der abgesetzten Dienststelle keine eigende Vertrauensperson wählen.Deine Antwort würde ja bedeuten,das die Schwerbehinderten in der abgesetzten Dienststelle nicht von der Vertrauensperson aus der Dienststelle " Mutterhaus" vertreten werden dürfen und somit die Bezirksvertrauensperson zuständig wäre, was in der Praxis (Personalratssitzungen)schwierig werden dürfte.Die nächste Frage bei dieser schwierigen Konstellation wäre,wer besetzt den Schwerbehindertenposten im Gesamtpersonalrat?

Wahlberechtigung in einer selbstständigen Dienststelle nach BersVG §6.3

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 31.08.2014, 19:43 (vor 4434 Tagen) @ Jimmy13

Hättest gleich detailliert geschrieben wäre die Antwort anders ausgefallen!

beide genannten Dienststellen haben mehr als 5 Wahlberechtigte Schwerbehinderte.Es handelt sich hier um eine Dienstelle aus dem Bundeswehrbereich.Beide Dienststellen sind im eigentlichen Sinne ja nur eine Dienststelle.Aber weil die beiden Teile mehr als 60 Km auseinander liegen,hat sich der eine Teil der Dienststelle verselbstständigt nach BersVG 6.3.

Jede Dst hat einen eigenen Personalrat - Oder?
Und es gibt doch bestimmt dann auch einen Gesamtpersonalrat - oder?
Wenn es einen GPR gibt ist auch eine GSBV zu installieren.
Dies ist geregelt im Paragraf 97 Abs. 1

Die nächste Frage bei dieser schwierigen Konstellation wäre,wer besetzt den Schwerbehindertenposten im Gesamtpersonalrat?

Ihr habt doch bereits im Mutterhaus eine SBV. Wenn dies die einzige SBV im Bereich Mutterhaus und Nebenstellen ist, ist diese SBV automatisch die GSBV und ist, solange in den Nebenstellen keine eigene SBV existiert, für diese zuständig.
Allerdings dürfen die sbM aus den Nebenstellen nicht mitwählen.

PS: Schau dir den Paragraf 97 an. Da ist alles geregelt was für deinen Fall relevant ist, falls ich die Grundfrage richtig verstanden habe.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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