Nichtbeteiligung der SchwbV (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 29.11.2005, 15:18 (vor 6730 Tagen) @ otmar

Hallo Otmar,

mit dem Teilnahmerecht an den Verhandlungen zum Interessensausgleich und Sozialplan sehe ich gewisse Schwierigkeiten. Man könnte es ggf. nur über den Umweg § 95 SGB IX erreichen (Überzeugung). Der AG hat die SchwbV im Vorfeld (also zu einem Zeitpunkt an dem die Einflussnahme noch möglich ist) aller personellen Maßnahmen zu beteiligen und ihr alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Sofern er also die SchwbV nicht zu den Verhandlungen einlädt, kommen diese ganz gewaltig ins stocken beim Ablauf. ;-)

Hast Du die Zeitschrift "Behindertenrecht - vom Boorberg Verlag"> Solltest Du haben, hast hierzu auch einen Rechtsanspruch gem. SGB IX. Im letzten Heft war ein sehr guter Beitrag zu Thema § 95 SGB IX.

(wenn Du eine Emailadresse einstellst könnte ich Dir helfen)

Wenn die "vernünftige Art" offenbar nicht weiterhilft, würde ich dem AG und dem Br mitteilen, dass ich auf Grund verschiedenen Dinge (sowohl bei AG wie BR) nun fachanwaltliche Beratung gem. SGB IX in Anspruch nehmen müsstest um mit diesem abzuklären wie weiter zu verfahren ist bzw. was hier zu veranlassen ist.

Sollte nicht sofort von beiden Seiten entsprechende positives Einlenken kommt, aber auch diese Anwaltliche Unterstützung/Beartung in Anspruch nehmen. Hier sollte ein Fachanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht in Anspruch genommen werden. Einen entsprechenden guten Anwalt kann man u.a. auch vom VdK empfohlen bekommen.


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