Wahlwerbung via persönlichem Anschreiben an Privatadresse (Wahlen)

D800-CE, Frankfurt, Thursday, 18.09.2014, 11:44 (vor 4416 Tagen)

Hallo zusammen,

ich bin Kandidat für die Wahl des SB-Vertreters 2014. Vor 2 Jahren übergab der langjährige(25 Jahre)bisherige SB-Vertreter den Posten an den Stellvertreter. Dieser ist auch zuständig für Lebens- und Suchtberatung sowie "Betriebsseelsorge". In meinem Betrieb gibt es rund 250 Schwerbehinderte, bzw. Gleichgestellte.

Ich selbst bin auch schwerbehindert und mit dieser arbeitnehmerfreundlichen Lösung ( 1 freigestellter MA wird eingespart ) nicht einverstanden. Die Bereiche Seelsorge, Lebens- und Suchtberatung beanspruchen den Kollegen erheblich, so dass die Betreuung der Schwerbehinderten entschieden zu kurz kommt. Aus diesem Grund habe ich mich, auch weil ich von vielen Kollegen auf diesen unglücklichen Zustand angesprochen wurde, für eine Kandidatur entschieden.

Bisher lief das immer alles sehr "familiär" ab. Immer die gleichen Personen und nie ein Gegenkandidat. Jetzt auf einmal komme ich, sozusagen als Fremdkörper, und breche in diese "Erbdomäne" ein. Insbesondere vom Betriebsrat alsauch von Mitgliedern des Wahlvorstandes schlägt mir erhebliches Misstrauen entgegen.

Mein Gegenkandidat, der sich eigentlich um seine Freistellung keine Gedanken machen muss, er ist als Seelsorger sowieso freigestellt, klebt nun auf einmal an seinem Posten und macht massiv Werbung für seine Wiederwahl.

So hat er einen Serienbrief an alle Wahlberechtigten an deren Privatadresse versandt und darin für seine Wiederwahl, unter dem Deckmantel der christlichen Nächstenliebe sowie dem menschen als Mittelpunkt geworben.

Meine Frage nun, ist das zulässig. Liegt hier nicht zumindest ein Datenschutzvergehen vor ? Und, ich habe keinen Zugriff auf diese Daten. Wo bleibt da die Chancengleichheit ?

Vielen Dank schon jetzt für hilfreiche Antworten.

Wahlwerbung via persönlichem Anschreiben an Privatadresse

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 18.09.2014, 14:49 (vor 4416 Tagen) @ D800-CE

Hallo,

da die Adressen nicht Bestandteil der Wählerliste sind, ist deren Verwendung mE auch dann nicht zulässig für Wahlwerbung, wenn sie aus den SBV-Akten "herausgezogen" werden, die dem Amtsinhaber zur Verfügung stehen - von anderen Quellen ganz zu schweigen.

Deswegen dürften diese private Anschreiben ein klarer Anfechtungsgrund sein.

Solltest Du selbst sbM/gleichgestellt sein, käme für dich vielleicht auch noch eine Prüfung des § 155 Abs. 2 Satz 2 in Betracht, da diese Vorschrift nicht nur auf "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" beschränkt ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__155.html

--
&Tschüß

Wolfgang

Wahlwerbung via persönlichem Anschreiben an Privatadresse

Heinrich, Friday, 19.09.2014, 20:13 (vor 4415 Tagen) @ albarracin

Hallo CE,

da hat "Hochwürden" wohl über`s Ziel hinausgeschossen:

Sollten die Privatanschriften aus seiner Tätigkeit als SBV stammen, dann wäre dies unvereinbar mit dem Datenschutz, da er die Adressen nur für die SBV-Amtstätigkeit verwenden darf, niemals aber zweckentfremden für Wahlkampf und Wahlwerbung.
Was sagt denn da der Datenschutzbeauftragte dazu?

Sollte er die Privatanschriften vom Wahlvorstand erhalten haben, wäre dies gleichfalls eine unzulässige Zweckentfremdung und unzulässige Nutzung diese Daten. Wenn der zur Neutralität verpflichtete Wahlvorstand einzelnen Bewerbern die Privatadressen herausgeben sollte, wäre das eine grobe vorsätzliche Amtspflichtverletzung, aber auch eine Verletzung des ungeschriebenen Wahlrechtsgrundsatzes der Chancengleichheit lt. Rechtsprechung und des Verbots der Begünstigung einzelner Kandidaten.

Sollte die bisherige Vertrauensperson durch anderweitige Tätigkeiten weitgehend ausgelastet sein, dann wäre sie gehalten,
zumindest ihren ersten SBV-Stellvertreter zur Amtstätigkeit heranzuziehen.

Wahlwerbung via persönlichem Anschreiben an Privatadresse

D800-CE, Frankfurt, Saturday, 20.09.2014, 16:48 (vor 4414 Tagen) @ D800-CE

Das Verhalten, die Taten des bisherigen Amtsinhabers bieten demnach wohl einen Grund für eine Anfechtung der Wahl ? Wie funktioniert das mit der Anfechtung ? Kann ich das, unter Einhaltung bestimmter Formen zunächst selbst tun, oder benötige ich gleich einen Anwalt ?

Wahlwerbung via persönlichem Anschreiben an Privatadresse

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 21.09.2014, 16:54 (vor 4413 Tagen) @ D800-CE

Das Verhalten, die Taten des bisherigen Amtsinhabers bieten demnach wohl einen Grund für eine Anfechtung der Wahl ? Wie funktioniert das mit der Anfechtung ? Kann ich das, unter Einhaltung bestimmter Formen zunächst selbst tun, oder benötige ich gleich einen Anwalt ?

Zum Einschalten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten benötigst du keinen Anwalt.
Dies kannst du selbst tun indem du diesen anschreibst, den Sachverhalt schilderst und um Auskunft über die Rechtmäßigkeit bittest.
Parallel kannst du ja auch den Landes- bzw. Bundesbeauftragten für Datenschutz anschreiben.

Zum Thema Anfechtung rate ich dir erst mal in der Broschüre zur SBV-Wahl (siehe unter Wahlen) zur Anfechtung zu lesen. Damit du eine "Gefühl" bekommst.
Wenn du diesen Schritt gehen willst, dann wird dir dein zuständiger Gewerkschaftssekretär (falls du Mitglied bist) zur Seite stehen.
Falls nicht, such dir einen RA, der im Arbeitsrecht fit ist, schildere ihm die Angelegenheit und dieser wird dich dann "begleiten". Da dieser Interesse daran hat, dass er hinterher die "Kohle" vom AG bekommt sollte er bemüht sein dir den "Schreibkram" abzunehmen.

Leider hast du dein Profil nicht ausgefüllt. Darum sind diese Tipps ev. mit Vorbehalt zu betrachten.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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