Wahlberechtigt ohne verlängerten Behindertenausweis (Wahlen)
Hallo Leute, habe eine Kollegin deren Behindertenausweis im Sept. 2014 ausläuft und sie noch keine Verlängerung beantragt hat. Darf sie trotzdem an der Wahl im Nov. teilnehmen ?
Hallo Leute, habe eine Kollegin deren Behindertenausweis im Sept. 2014 ausläuft und sie noch keine Verlängerung beantragt hat. Darf sie trotzdem an der Wahl im Nov. teilnehmen ?
Hallo!
Nicht der Behindertenausweis ist maßgebend, sondern der Feststellungsbescheid der ausstellenden Behörde (Versorgungsamt)
Gruß Stefanmann
Hallo Womax,
Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen. Weder das SGB IX noch die Wahlordnung bestimmen, welcher Nachweis der einzelne behinderte Beschäftigte
zu führen hat, um an der Wahl teilnehmen zu können.
Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die Schwerbehinderteneigenschaft und der Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit als Nachweis für die Gleichstellung.
Aber: Wenn über einen Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Wahl noch nicht entschieden ist.
Hier gilt Folgendes:
Wenn die Schwerbehinderung offensichtlich ist, z. B. Amputation eines Armes, dann ist der schwerbehinderte Beschäftigte bei der Wahl auch ohne Schwerbehindertenausweis zu berücksichtigen. (Vielleicht ist die Behinderung ja in deinem genannten Fall offensichtlich)
Liegt keine Offensichtlichkeit vor, kann eine Berücksichtigung ohne Schwerbehindertenausweis/Gleichstellungsbescheid nicht in Betracht kommen.
Behinderte Menschen, die einen Gleichstellungsantrag gestellt haben, über den am Wahltag aber noch nicht positiv entschieden ist, werden nicht berücksichtigt.
Der entscheidende Zeitpunkt für das Vorliegen der persönlichen Wahlvoraussetzungen sind allein die Verhältnisse am Tag der Wahl.
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Liebe Grüße
sbv-nl-west
Hallo,
da die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bis Sept 14 angegeben ist und würden wir davon ausgehen, dass auch der Feststellungsbescheid ebenfalls bis dahin befristet ist, greift hier § 116 Absatz (1) SGB IX:
"die Anwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen enden erst nach dem Ende des dritten Kalendermontas nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verrigerung feststellenden Bescheides."
Auf deutsch: erst drei Monate nach Ablauf der Schwerbehinderteneigenschaft (durch Abluauf des Bescheides, der Entscheidung nach Widerspruch beim Versorgungsamtes, des Urteils des Sozialgerichtes etc.) endet die Eigenschaft als Schwerbehinderte(r).
Ergo ist o.g. Person für diese Wahl noch wahlberechtigt.
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Grüße aus dem schönen Franken!
Michael