Arbeitnehmerüberlassung (Wahlen)

Wahlvorstand CFM, Berlin, Monday, 29.09.2014, 09:52 (vor 4406 Tagen)

Zur laufenden Wahl der SBV erhielt ich heute einen Widerspruch gegen die Wählerliste.

Darin wird gegen die Wählbarkeit(passives Wahlrecht) der zur Charité CFM gestellten Mitarbeiter widersprochen.
Zum Hintergrund.
2006 hat die Charité alle nicht medizinischen Leistungen ausgegliedert und die Charité CFM GmbH als Tochtergesellschaft gegründet.51% gehören der Charié, die restlichen 49 % Privatinvestoren.
Aus der Charité wurden somit 2006 alle Beschäftigten aus den nicht medizinischen Bereich in die Charité CFM gestellt.Die Arbeitsverträge der gestellten Kollegen blieben davon unberührt.

Haben die gestellten Mitarbeiter jetzt das passive Wahlrecht?

Arbeitnehmerüberlassung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 29.09.2014, 11:28 (vor 4405 Tagen) @ Wahlvorstand CFM

Zur laufenden Wahl der SBV erhielt ich heute einen Widerspruch gegen die Wählerliste.

Darin wird gegen die Wählbarkeit(passives Wahlrecht) der zur Charité CFM gestellten Mitarbeiter widersprochen.
Zum Hintergrund.
Haben die gestellten Mitarbeiter jetzt das passive Wahlrecht?

Ohne die genauen Verträge zu kennen - schwierig!
Als Indiz kannst du die letzten PR-Wahlen heranziehen.
Gab es vergleichbare Fälle?
Wurden diese ev. bereits juristisch geklärt?

Wenn keine Lösung erkannbar dann fasst als WV den Beschluss diese Frage rechtlich klären zu lassen.
Ggf. erst den Hausjuristen und dann, falls notwendig, einen weiteren Beschluss einen externe Juristen mit dieser FRage zu beschgäftigen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Arbeitnehmerüberlassung (Gestellung)

Heinrich, Monday, 29.09.2014, 17:30 (vor 4405 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Zur laufenden Wahl der SBV erhielt ich heute einen Widerspruch gegen die Wählerliste. Darin wird gegen die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) der zur Charité CFM gestellten Mitarbeiter widersprochen.

Hallo CFM,

wieso denn Einspruch gegen die Wählerliste wegen "Wählbarkeit"? Bei der Wählerliste geht es doch bei der SBV-Wahl einzig und allein um das aktive Wahlrecht, und besagt nichts über das passive SBV-Wahlrecht nach § 94 Abs. 3 SGB IX, oder?

2006 hat die Charité alle nicht medizinischen Leistungen ausgegliedert und die Charité CFM GmbH als Tochtergesellschaft gegründet. Aus der Charité wurden somit 2006 alle Beschäftigten aus den nicht medizinischen Bereich in die Charité CFM gestellt.

So wie ich das verstehe wurden die Gestellten vom öffentlichen Dienst (= Charité) an die Tochtergesellschaft, der Charité CFM GmbH, gestellt. Ist dies der Fall, dann sollten diese in der GmbH das aktive und passive Wahlrecht bei der SBV-Wahl in der GmbH haben, soweit sie zum Betriebsrat gewählt werden könnten, wie folgt:

Leitsatz: "Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind,
sind dort bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zum Betriebsrat wählbar."

BAG vom 15.08.2012 - 7 ABR 24/11, und BAG vom 15.08.2012 - 7 ABR 34/11

Arbeitnehmerüberlassung

Wahlvorstand CFM, Berlin, Wednesday, 15.10.2014, 15:25 (vor 4389 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans Peter

Danke für Deine Ausführungen.
Die Frage wurde bei der vorhergehenden Betriebsratswahl schon gerichtlich geklärt.
Somit hat der Wahlvorstand sich jetzt an dieser Entscheidung orintiert.

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