Einholen von Stützunterschriften - Arbeitszeit? (Wahlen)

Drechsler, Tuesday, 30.09.2014, 11:36 (vor 4404 Tagen)

Hallo,

in unserer Dienststelle ist die Frage aufgetreten, ob das Einholen der Stützunterschriften als Arbeitszeit oder als Freizeit zu werten ist.
Bitte nur Antwort mit Angabe der gesetzlichen Grundlage.
Vielen Dank

Drechsler

Einholen von Stützunterschriften - Arbeitszeit?

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 30.09.2014, 13:07 (vor 4404 Tagen) @ Drechsler

Hallo,

leider ist schon Deine Frage falsch gestellt.

Da das Sammeln von Stützunterschriften eindeutig keine Tätigkeit ist, die durch § 611 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html
in irgendeiner einer Form erfasst ist, bräuchte es eine Anspruchsgrundlage aus Gesetz bzw. Rechtsprechung ggü. dem AG, um das Sammeln von Unterschriften als vergütungspflichtige Tätigkeit geltend machen zu können.
Da es diese Anspruchsgrundlage aber nicht gibt, ist es eben eindeutig "Freizeitvergnügen",

--
&Tschüß

Wolfgang

Einholen von Stützunterschriften - Arbeitszeit?

Monica99, Tuesday, 30.09.2014, 13:21 (vor 4404 Tagen) @ Drechsler

Hallo,


Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg 
Urteil verkündet am 31.05.2007 
Aktenzeichen: 7 Sa 1/07 
Rechtsgebiete: BetrVG
Vorschriften:     BetrVG § 20 Abs. 3 S. 2

§ 20 Abs. 3 S. 2 BetrVG erfasst nicht die Kosten, die mittelbar durch Arbeitsversäumnis infolge der Sammlung von Unterschriften für einen Wahlvorschlag entstehen. Generell ist es dem Wahlbewerber oder einem Listenunterstützer zumutbar, die Sammlung von Stützunterschriften in arbeitsfreie Zeiten zu legen, es sei denn, es liegen besondere betriebliche oder sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise die Sammlung von Stützunterschriften während der Arbeitszeit zur Ermöglichung des aktiven bzw. passiven Wahlrechts erfordern.

gilt analog für SBV Wahl

--
mfg Monica

Einholen von Stützunterschriften - Arbeitszeit?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 01.10.2014, 10:57 (vor 4404 Tagen) @ Drechsler

Es gibt aber auch andere Ansichten zum Thema:

BUND-Verlag online Kommentar zum BetrVG:

Auch das Sammeln von Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag (vgl. § 14 Abs. 3 und 4) ist Teil der Wahlhandlung und betrifft die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Das Sammeln von Stützunterschriften kann daher während der Arbeitszeit ohne Entgeltminderung erfolgen. Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass die Einreichung von Wahlvorschlägen zu den unverzichtbaren Bereichen der Ausübung des passiven Wahlrechts gehört und jede Erschwerung der Aufstellung von Wahlvorschlägen mit den in § 20 Abs. 3 enthaltenen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Eine Verweisung auf das Sammeln von Stützunterschriften für Wahlvorschläge auf Zeiten außerhalb der Arbeitszeit oder während der Pausen stellt eine unvertretbare Beschränkung der Ausübung des passiven Wahlrechts dar.
LAG Hamm 6. 2. 80, DB 80, 1223 und LAG Berlin 9. 1. 79, BB 79, 1036

Kommentierung zum BPersVG:
Der Wahlkampf für Personalratswahlen kann nicht außerhalb der Dienststelle oder außerhalb der dienststellenüblichen Arbeitszeit in der Privatsphäre der Wahlberechtigten geführt werden. Gewerkschaftliche Werbung in der Dienststelle vor Personalratswahlen ist deshalb zulässig und auch während der Dienstzeit verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfG vom 30.11.65 - 2 BvR 54/62, AP Nr. 7 zu Art. 9 GG). Zum Wahlkampf gehört es auch, dass die Dienststellenleitung den Bewerberinnen und -bewerbern ermöglicht, in den letzten Wochen vor der Wahl einzelne Arbeitsplätze aufzusuchen (vgl. VG Sigmaringen vom 5.9.77, ZBR 79, 346).

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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