Wahl anfechtbar oder nichtig, dringend! (Wahlen)

bandit1157, Saturday, 01.11.2014, 22:12 (vor 4372 Tagen)

Hallo, ich bin neu hier und grüße euch alle.
Ich möchte euch was schildern und brauche dringend eure Meinung.In einem Betrieb wird die Sbv im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. 3 Arbeitnehmer konnten an der Wahl nicht teilnehmen weil sie vom Arbeitgeber nicht freigestellt wurden. Die Wahl wurde damit beeinflusst und hätte anders ausgehen können. Ist Wahl nur anfechtbar oder sogar eventuell nichtig? Danke für eure Hilfe

Wahl anfechtbar oder nichtig, dringend!

Jürgen aus Porta, NRW, Monday, 03.11.2014, 10:08 (vor 4370 Tagen) @ bandit1157

Hallo bandit1157:-P
Durften die drei nicht, oder wollten sie nicht teilnehmen?
Wenn du die Wahlversammlung den AG mitgeteilt hast, haben die Mitarbeiter das Recht ohne Erlaubnis zu fragen, dran teilzunehmen. Sie haben sich nur abzumelden.
Wenn der AG sie dran hindert, würde ich das als Mandatsbehinderung ansehen.
Was sagt denn der Beauftragte dazu?
Meines Erachtens muss du die Wahl wiederholen, wenn der AG es verweigert hat.

--
Gruß
Jürgen

Wahl anfechtbar oder nichtig, dringend!

Peter, im Süden, Monday, 03.11.2014, 10:18 (vor 4370 Tagen) @ bandit1157

Hallo,

unter Start / Leseprobe habe ich folgendes gefunden:

Nach § 94 Abs. 6 sind die Vorschriften des Wahlschutzes bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwaltschafts-
oder Präsidialrats anzuwenden. Wahlschutz nach den §§ 20 Abs. 1 BetrVG, 24 Abs. 1 BPersVG bedeutet, dass
die Wahl von niemandem behindert oder in unerlaubter Weise beeinflusst werden darf. Untersagt ist es insbesondere,
die Wahlberechtigten bei der Ausübung ihres Stimmrechts zu beschränken (z. B. durch die Streichung aus der Liste der
Wahlberechtigten, die Lage bzw. Gestaltung des Wahllokals, die Zeit der Stimmabgabe usw.) oder die Wahlbewerber bei
ihrer Kandidatur zu behindern, z. B. durch Androhung von Nachteilen bei einer Stimmabgabe. Die Behinderung oder
unzulässige Beeinflussung der Wahl kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden; sie
kann die Anfechtbarkeit der Wahl, bei besonders groben Verstößen die Nichtigkeit der Wahl begründen.

Nochmal genau feststellen, was da los war und dann dem AG die möglichen Konsequenzen darlegen.

Gruß Peter

Wahl anfechtbar oder nichtig, dringend!

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 03.11.2014, 11:26 (vor 4370 Tagen) @ Peter

Hallo,

ob eine Wahlbehinderung strafbar ist, ist aber in der Literatur umstritten.
Dau/Düwell lehnen zB die Strafbarkeit vehement ab (Düwell, § 94 SGB IX, Rn. 83), da es dazu keine eigene Strafvorschrift im SGB IX gibt und eine "analoge" Anwendung von Vorschriften (wie zB § 119 BetrVG) erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

Bei der Frage, ob die Wahl anfechtbar wäre, käme es mE evtl. darauf an, wann die betroffenen Wahlberechtigten davon erfahren haben, daß sie nicht an der Versammlung teilnehmen dürfen.
Hatten sie diese Information mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf und haben sich nicht darum gekümmert bzw. ihre Rechte aktiv eingefordert, sehe ich für eine Anfechtung "schwarz".

Der Wahlschutz hat im SGB IX leider noch einige Lücken.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wahl anfechtbar oder nichtig, dringend!

Monica99, Monday, 03.11.2014, 12:40 (vor 4370 Tagen) @ albarracin

Hallo,


Wolfgang hat richtig auf die entscheidenden Fakten hingewiesen. Wenn die SBV hier im Vorfeld Kenntnisse gehabt hat, hätte diese handeln können, sollen. Zum einen den BASchwb hier einbinden und auffordern zu handeln, u.a. den AG auf die Rechtslage hinweisen, weiter gegen den AG ein Beschlussverfahren einleiten mit der Androhung eines sehr deutlichen Ordnungsgeldes.

Nun ist ggf wie man sagt, dass Kind in den Brunnen gefallen und es ist wohl außer Neuwahlen durch Mandatsniederlegung ALLER gewählten, also auch ALLER Stellvertreter die eine Stimme bekommen zu erzwingen.

Denn man weiß ja nicht, ob die Wahl anders geendet hätte, da wegen des Wahlgeheimnisses diese 3 nicht sagen dürfen wen sie gewählt hätten.

--
mfg Monica

Wahl anfechtbar oder nichtig, dringend!

Heinrich, Saturday, 08.11.2014, 20:07 (vor 4365 Tagen) @ albarracin

Hallo,

die Behinderung der SBV Wahlen ist verboten. Dieses ergibt sich auf Grund des Verweises im SGB IX auf die hierzu geltenden Regelungen/Verbote im § 20 BetrVG. Aber ja, mangels einer eigenen Strafvorschrift hierzu im SGB IX kann eine erfolgte verbotswidrige Wahlbehinderung nicht bestraft werden. Denn, in dem entsprechenden §§ im BetrVG erfolgt in einer Weiterverweisung auf den § 119 BetrVG.

Die Weiterverweisung hier im § 20 BetrVG auf den § 119 BetrVG (Strafvorschrift) kann leider nicht auf das SGB IX übertragen werden. Dazu hätte man im SGB IX nicht nur auf den § 20 BetrVG verweisen dürfen, sondern auch auf § 119 BetrVG verweisen müssen, was leider vergessen wurde.

ABER man kann per Beschlussverfahren ein Ordnungsgeld für jede weitere zukünftige Wahlbehinderung, durch diese Person androhen lassen. Erfolgt dann eine weitere Wahlbehinderung kann und wird das festgelegte Ordnungsgeld ohne ein weiteres Verfahren umgesetzt.

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