Teilzeit - Schwerbehinderung - Überstunden (Allgemeines)

sbvlerin, Saturday, 08.11.2014, 09:32 (vor 4367 Tagen)

Hallo

bin neu hier und habe mich bereits durch die Suchfunktion gelesen - aber leider nicht das Passende gefunden.

Wir haben folgende Situation: 5 MA (1 VZ-Kraft), davon 2 SB bzw. GL und zusätzlich Teilzeitarbeitend.

AG ordnet Überstunden an.

Der §124 SGB IGX wird, in vielen Suchen von mir im Internet, unterschiedlch ausgelegt.

1. Sind Überstunden bereits gegeben, wenn ich bzw. Kollegin über die vertragliche AZ hinaus arbeite oder erst bei Überschreiten der 40 Std Woche analog der Vollzeitkraft.

2. Muss der SB oder GL AN ein ärztliches Attest vorlegen, um explizit von Mehrarbeit freigestellt zu werden?

Wir gehen auf das Jahresende zu und unser AG hat dies nun auch gemerkt. Um den Jahresabschluss hinzubekommen, plant er Überstunden an Samstagen, Sonntagen und ggf. Silvester/Neujahr.
Dies habe ich vorerst nur mündlich und möchte, wenn der Ernstfall eintritt vorbereitet sein.

Das Überstunden erst durch den BR genehmigt werden müssen ist mir klar. Dieser wird aber (meiner Einschätzung nach) genehmigen.

Vielen Dank für´s Lesen und ein schönes Wochenende

Gruß sbvlerin

Teilzeit - Schwerbehinderung - Überstunden

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 08.11.2014, 10:44 (vor 4366 Tagen) @ sbvlerin

Hallo,

es ist leider so, daß der § 124 SGB IX für Tz-AN unterschiedlich ausgelegt wird.

Zwar argumentiert die Mehrzahl der mir bekannten SGB-IX-Fachkommentare im Sinne eines Anspruches auch für Tz-AN, aber eine Minderheit (zB Kossens) sowie ein gewichtiger Teil der allgemeinen arbeitsrechtlichen Kommentierung (zB ErfK) folgt dem nicht - zT mit Berufung auf ein völlig überholtes BAG-Urteil von 1989.

Deswegen sollte eine SBV in derartigen Fällen immer auch versuchen, den Schutz über den § 81 Abs. 5 SGB IX zu erreichen und gleichzeitig beim BR sich dafür einsetzen, daß für sb AN bei der Genehmigung von Überstunden (durchaus begründete) Ausnahmen gemacht werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilzeit - Schwerbehinderung - Überstunden

Monica99, Saturday, 08.11.2014, 11:33 (vor 4366 Tagen) @ sbvlerin

Hallo,


in Teilzeit beschäftigte Schwerbehinderte können sich auch ggf Arzt ein Attest ausstellen lassen, dass Mehrarbeit/Überstunden die über die arbeitsvertragliche Arbeitszeit hinausgehen aus Gründen der Behinderung nicht möglich sind. Also damit dann die Inanspruchnahme Ihrer Rechte aus § 81 Abs 4 SGB IX.

Weiter auch beachten, Mehrarbeit fällt unter § 95 Abs 2 SGB IX. Auch kann die SBV ggf einen Beschluss des BR aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, der BR hat beim Thema Mehrarbeit/Überstunden die Rechte zB aus § 81 Abs 4 und § 124 SGB IX Interessen des Schwerbehinderten nicht genügend beachtet.

--
mfg Monica

Teilzeit - Schwerbehinderung - Überstunden

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 08.11.2014, 11:35 (vor 4366 Tagen) @ sbvlerin

Hallo SBVlerin,

bin neu hier und habe mich bereits durch die Suchfunktion gelesen - aber leider nicht das Passende gefunden.

Herzlich Willkommen ✿

Der §124 SGB IGX wird, in vielen Suchen von mir im Internet, unterschiedlch ausgelegt.

Habe die Seite zur Mehrarbeit etwas überarbeitet damit es klarer wird.

2. Muss der SB oder GL AN ein ärztliches Attest vorlegen, um explizit von Mehrarbeit freigestellt zu werden?

Nein, eine rechtzeitige Info an den AG reicht. Allerdings kommt es eben darauf an ob er/sie generell freigestellt werden will oder nur von Fall zu Fall.

Dies habe ich vorerst nur mündlich und möchte, wenn der Ernstfall eintritt vorbereitet sein.

Bevor der AG einen sbM zu Überstunden auffordert bist du gemäß § 95(2) zu informieren und anzuhören.(Erst dann kann ein Antrag beim BR auf Zustimmung gestellt werden.)
Bei der Info / Anhörung liegt es u.U. bei dir relevante Gründe anzuführen. Deshalb ist dein frühzeitiges Kümmern ok.

Das Überstunden erst durch den BR genehmigt werden müssen ist mir klar. Dieser wird aber (meiner Einschätzung nach) genehmigen.

Dass er generell zustimmt muss nicht sein. Er kann seine Zustimmung auch für bestimmte Personen (z.B. sbM) auf die Freiwilligkeit beschränken.

PS:
Bedenke aber bitte, dass für jeden der nicht mitmacht ein anderer noch mehr leisten muss.
Darum bitte darauf hinwirken, dass die Verweigerung nicht missbräuchlich stattfindet.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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