kurzfristige Ergänzungen der Wählerliste (Wahlen)

Apanatshi, Bayern, Monday, 10.11.2014, 14:24 (vor 4363 Tagen)

Hallo Hans-Peter,

leider hat der Wahlvorstand am letzten Freitag erst durch Zufall erfahren, dass die Wählerliste (Wahl findet am 11.11.14 statt) nicht komplett oder fehlerhaft ist. Es sind bis dato allerdings mehrfach Anfragen an die Mitarbeiter herausgegangen und ausreichend Hinweise zur Wahlberechtigung. Die Briefwahlunterlagen sind an alle uns bekannten Schwerbehinderten/Gleichgestellten versandt worden (rund 130 Personen). Es fehlen allerdings nun ca. 3-4 Wahlberechtigte und einige Personen stehen wohl auf der Wählerliste, die angeblich nicht wahlberechtigt sind. Diese Prüfung erfolgt nun über die Personalabteilung, Auftrag erfolgte am 7.11., Rückmeldung liegt noch nicht vor (und es ist auch nicht zu erwarten, dass bis morgen was auf dem Tisch liegt.):-(
Anfang des Jahres hatten wir einen Zusammenschluss von mehreren Kliniken, der Transfer der Daten in unsere Personalabteilung war leider suboptimal. Auch die SBV aus den anderen 4 Kliniken hatte leider keine ausreichenden Daten, so dass wir einen Abgleich hätten machen können, weil sie insgesamt wenig aktiv war. Die Anzeige an die Arbeitsagentur (Berechnung Ausgleichsabgabe), die unser AG bis 31.3. für das Jahr 2013 hätte erstellen müssen (für alle Kliniken) ist erst auf Androhung einer Ordnungswidrigkeit durch die Arbeitsagentur erfolgt, Unterlagen darüber hat bis heute weder der BR noch die SBV erhalten (trotz mehrfacher Erinnerungen und Zusagen.) Hier wird in Kürze ein Ordnungswidrigkeitsverfahren von meiner Seite angestrebt, weil die Personalabteilung offensichtlich nicht an einer Zusammenarbeit interessiert ist. Aufgrund dieser fehlenden Angaben, die vermutlich aber sowieso nicht fragwürdig sind, hatten wir auch keine Möglichkeit hier eine Abgleichung zu machen. Stellt sich da nicht die Frage nach einer Wahlbehinderung?

Sollte der Wahlvorstand nicht in der Lage sein, die Daten, die unklar sind, bis zum Wahltag, also morgen, zu eruieren, wäre die Wahl dann ungültig bzw. anfechtbar? Im Prinzip hätten aber die Personen die Möglichkeit gehabt, sich zu erkundigen, ob sie in der Wählerliste stehen oder nicht. Wenn der AG mir Daten von Schwerbehinderten/Gleichgestellten schickt, muss ich doch davon ausgehen, dass diese korrekt sind, oder? Es scheint fast so, als wären uns auch Personen gemeldet die keine Gleichstellung haben, aber einen GdB zw. 30-40. Einige Wähler aus den anderen Häusern hätten nun z.B. nicht mehr die Möglichkeit rechtzeitig die Wahlunterlagen abzugeben bzw. überhaupt zu erhalten, da die Häuser 20-30 km entfernt liegen.
Insgesamt derzeit eine ziemlich unerquickliche Angelegenheit und dazu kommt, dass wir einen neuen Betriebsrat haben, dem man offensichtlich die Welt wieder neu erklären muss. Wir wäre es nun einfach nur wichtig zu wissen, ob wir vom Wahlvorstand einen schwerwiegenden Fehler gemacht haben oder nicht?!
Gruß Apanathsi ....✿

kurzfristige Ergänzungen der Wählerliste

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 10.11.2014, 15:30 (vor 4363 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,
deine Fragen sind (wie meistens) so komplex, dass sie schon in eine Rechtsberatung übergehen. Diese ist uns aber nicht erlaubt. Deswegen kann ich auch nur meine laienhafte Meinung kundtun.

Stellt sich da nicht die Frage nach einer Wahlbehinderung?

Nein, denn sie haben bestimmt "nach bestem Gewissen" gehandelt. Was anderes ist schwer beweisbar.
Eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Daten wäre auch möglich.

Sollte der Wahlvorstand nicht in der Lage sein, die Daten, die unklar sind, bis zum Wahltag, also morgen, zu eruieren, wäre die Wahl dann ungültig bzw. anfechtbar?

Der WV muss die WL bis zum Beginn der Stimmabgabe aktualisieren (Sitzung WV).

Eine Wahl ist immer anfechtbar. Ob die Gründe stichhaltig sind entscheidet das Gericht. In diesem Fall tendiere ich zu Nein.

Im Prinzip hätten aber die Personen die Möglichkeit gehabt, sich zu erkundigen, ob sie in der Wählerliste stehen oder nicht. Wenn der AG mir Daten von Schwerbehinderten/Gleichgestellten schickt, muss ich doch davon ausgehen, dass diese korrekt sind, oder?

Genau so ist es.

Es scheint fast so, als wären uns auch Personen gemeldet die keine Gleichstellung haben, aber einen GdB zw. 30-40.

Dazu liegt das WV aus, dass jemand (auch gegen nicht Wahlberechtigte) Einspruch erheben kann.
(Ich war kürzlich Gast im ArbG bei einer Wahlanfechtung, weil der WV drei Koll. nicht wählen lies (angeblich leit. Ang). Der Richter sah das anders und gab der Anfechtung recht, weil das Ergebnis der Wahl 42:40 war und somit die drei Koll. das Ergebnis hätten verändern können).
Auch solche Dinge spielen bei einer Anfechtung eine Rolle.
Im Kommentar zu WO ist ein ähnlicher Fall auch erwähnt, der genau das selbe aussagt.
Also bei ausrechend Stimmunterschied - keine Ungültigkeit (BAG 1 ABR 68/73)

Einige Wähler aus den anderen Häusern hätten nun z.B. nicht mehr die Möglichkeit rechtzeitig die Wahlunterlagen abzugeben bzw. überhaupt zu erhalten, da die Häuser 20-30 km entfernt liegen.

Falls ihr auch ein Wahllokal habt können Wähler die keine Unterlagen bekommen haben zur wahl kommen.

Insgesamt derzeit eine ziemlich unerquickliche Angelegenheit und dazu kommt, dass wir einen neuen Betriebsrat haben, dem man offensichtlich die Welt wieder neu erklären muss.

Was dieser nun mit der Wahl zu tun hat verstehe ich nicht.

Wir wäre es nun einfach nur wichtig zu wissen, ob wir vom Wahlvorstand einen schwerwiegenden Fehler gemacht haben oder nicht?!

Als "Nichtjurist" meine ich nein, denn ihr habt nach bestem Wissen gehandelt. Sollte dies hinterher im Falle einer Anfechtung das Gericht anders sehen nimm es "sportlich".

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

kurzfristige Ergänzungen der Wählerliste

Heinrich, Monday, 10.11.2014, 18:10 (vor 4363 Tagen) @ Apanatshi

Hallo,

auch Beschäftigte, welche sich ggf erst am Wahltag und ggf erst 5 Minuten vor Schließung des Wahllokales als Schwbs outen, auch weil ggf der Bescheid vom VA oder am AfA erst am Wahltag kommt, haben das Wahlrecht.

kurzfristige Ergänzungen der Wählerliste

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 11.11.2014, 12:18 (vor 4362 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

das stimmt so aber für das förmliche Verfahren nicht.
Wenn ein sbM sich erst am Wahltag "outet", obwohl er oder sie bereits während der Auslegung der Wählerliste hätte Einspruch erheben können, ist dieser sbM nicht wahlberechtigt.
So zB Dau/Düwell, § 94 SGB IX, Rn. 58:
"Wer bewusst keinen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einlegt, obwohl er es könnte, verliert seine Anfechtungsberechtigung im Zusammenhang mit Mängeln bezogen auf die Richtigkeit der Wählerliste..."

§ 4 Abs. 3 SchwbVWO bezieht sich nur auf Ereignisse, die nach Ende der Einspruchsfrist liegen. Dabei sind dem Aus- und Eintritt von Wahlberechtigten auch die nach Ende der Einspruchsfrist und bis zum Wahltag ergangenen Bescheide als schwerbehinderter oder gleichgestellter AN gleichzusetzen.

--
&Tschüß

Wolfgang

kurzfristige Ergänzungen der Wählerliste

Heinrich, Thursday, 13.11.2014, 23:03 (vor 4360 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

diese Kommentierung dürfte überholt sein durch BVerwG sowie durch LAG München,
wonach fehlender Einspruch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für Wahlanfechtung ist.

kurzfristige Ergänzungen der Wählerliste

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 14.11.2014, 09:31 (vor 4359 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

das es Differenzen zwischen BverwG und BAG gibt, ist nichts Neues. Dau/Düwell geben nun mal idR der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit den Vorrang.

Das von Dir angeführte Urteil des LAG München ist mE nicht einschlägig, da es kein Wort verliert über die Wahl- und Anfechtungsberechtigung bei verspäteter Offenbarung der eigenen Schwerbehinderteneigenschaft.
Hier wurde über die Aufnahme Dritter (Leih-AN) in das Wählerverzeichnis gestritten.

--
&Tschüß

Wolfgang

kurzfristige Ergänzungen der Wählerliste

Monica99, Saturday, 15.11.2014, 13:32 (vor 4358 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

das von Dir verwiesene Urteil und die Rn bei Herrn Düwell behandelt ja nicht das Wahlrecht, sondern das Recht der Anfechtungsberechtigung im Zusammenhang mit Mängeln wegen der Richtigkeit der Wählerliste. Das Urteil und auch die Kommentierung in der Rn besagen nicht, dass das Wahlrecht hier nicht mehr bestehen würde.

Kann es auch nicht, da hier das SGB IX als höheres Recht ganz klar und eindeutig ist. Dieses verkünpft das Wahlrecht nur und ausschließlich mit dem vorliegen, dem bestehen einer Schwerbehinderung.

--
mfg Monica

kurzfristige Ergänzungen der Wählerliste

Heinrich, Sunday, 16.11.2014, 21:15 (vor 4357 Tagen) @ albarracin

Das von Dir angeführte Urteil des LAG München ist mE nicht einschlägig...

Hallo Wolfgang,

doch, das LAG München hat sich mit der "Anfechtungsberechtigung"
befasst auf der Seite 18 des Beschlusses vom 28.05.2014 wie folgt:

"1.2.4 Die Anfechtung verstößt auch nicht gegen § 242 BGB; sie ist insbesondere nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil von den Anfechtenden kein Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt wurde. Dies käme nur in Betracht, wenn für die Vollständigkeit der Wählerliste nach Ablauf der Möglichkeit, Einspruch einzulegen, nur mehr in Erledigung rechtzeitiger Einsprüche zu sorgen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Denn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO ist der Wahlvorstand gehalten, die Wählerliste nach Ablauf der Einspruchsfrist selbst nochmals auf Vollständigkeit zu prüfen."

Ebenso BVerwG vom 30.06.1980, 6 P 9.80, sowie LAG Köln vom 04.05.2000, 10 TaBV 56/99

kurzfristige Ergänzungen der Wählerliste

Cebulon, Friday, 22.09.2017, 16:35 (vor 3316 Tagen) @ albarracin

Das stimmt so aber für das förmliche Verfahren nicht. Wenn ein sbM sich erst am Wahltag "outet", obwohl er oder sie bereits während der Auslegung der Wählerliste hätte Einspruch erheben können, ist dieser sbM nicht wahlberechtigt.

Hallo, das war bisher äußerst umstritten in der Literatur. Laut BAG darf jemand, der sich erstmals am Wahltag im Wahlraum meldet, bei BR-Wahl nicht wählen, wenn er zuvor nicht in der Wählerliste erfasst war. Ist auch übertragbar auf alle SBV-Wahlen sowohl in Betrieben als auch Behörden (BAG, 21.03.2017, 7 ABR 19/15). Ob dies gleichermaßen bei genereller SBV-Briefwahl gilt, wo es ja gar keinen bestimmten "Wahltag" für die Urnenwahl gibt, wurde nicht ausdrücklich entschieden.

Macht er hingegen am Tag zuvor beim Wahlvorstand seine Wahlberechtigung geltend, darf er mitwählen (so zuletzt LAG Hamm vom 02.09.2016, 13 TaBV 94/15).

Gruß,
Cebulon

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