Länge des Erholungsurlaub eingeschränkt (Zusatzurlaub)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 12.11.2014, 10:57 (vor 3476 Tagen) @ Sigurd

Hallo Sigurd,
hier hilft dir das SGB IX nur weiter, wenn die gewünschte Urlaubsdauer was mit der Behinderung zu tun hat. Ansonsten greifen die allgemeinen Urlaubsgrundsätze.

Da hier der BR gefordert ist solltest du ggf. mit diesem Kontakt aufnehmen.

Die gestzlichen Grundlage für das Thema findest du hier:

§ 7 BurlG
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

§ 87 BetrVG
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Ziffer 5: Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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