Ablehnung zur Wahl als Stellvertreter (Wahlen)
Das Amt des stellvertretenden Mitglieds kann unter den gleichen Voraussetzungen wie das der
Vertrauensperson vorzeitig erlöschen. Das Amt als 1. stellvertretendes Mitglied erlischt auch
dann vorzeitig, wenn es nach dem vorzeitigen Ausscheiden der Vertrauensperson in dieses
Amt nachrückt. An die Stelle des bisherigen 1. stellvertretenden Mitglieds tritt dann das mit
der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte bisherige 2. stellvertretende Mitglied, § 94 Absatz
7 Satz 4 Halbsatz 2 SGB IX. Endet auch dessen Amt vorzeitig und sind weitere stellvertretende
Mitglieder gewählt worden, rückt wiederum das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte
bisherige 3. stellvertretende Mitglied nach (und so fort, bis die Zahl gewählter stellvertretender
Mitglieder erschöpft ist). Auch die Amtszeit der in die 2. und 3. Position nachrückenden
Mitglieder dauert genauso lange wie die der Vertrauensperson. In das Amt der Vertrauensperson
kann nur das 1. stellvertretende Mitglied nachrücken, nicht der bei der Wahl der Vertrauensperson
unterlegene Gegenkandidat.
Auszug aus ZB Spezial zur SBV Wahl 2014