Wahl Gesamt-SBV (Wahlen)

Bryonia, Hessen, Monday, 01.12.2014, 11:20 (vor 4342 Tagen)

Hallo zusammen,

nach dem aktuell veröffentlichten Urteil ist die Gesamt-SBV ja nun im förmlichen Wahlverfahren zu wählen, wenn die Betriebsteile räumlich weit auseinander liegen.

In der Durchführung haben sich für uns zwei Fragen aufgeworfen, die bisher zwei gegensätzliche Rechtsauffassungen zutage förderten.

Bisher haben wir im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, da haben sich diese Fragen nicht gestellt:

Bei 5 Wahlberechtigten, also fünf Niederlassungen kann es ja quasi nur einen Wahlvorschlag pro Amt geben weil dann die Möglichkeit der Unterstützungsunterschriften bereits ausgeschöpft sind....... oder?

Sind denn nur die amtierenden fünf SBVen wählbar für die Ges-SBV oder können Kandidaten auch aus dem Kreis der Stimmberechtigten für die örtlichen SBVen oder sogar aus der Gesamtbelegschaft kommen???

Bitte gebt mir möglichst einen Hiwneis auf die rechtliche Grundlage für Eure jeweilige Auffassung, DANKE!!

Bryonia

Wahl Gesamt-SBV

WoBi, Monday, 01.12.2014, 13:22 (vor 4342 Tagen) @ Bryonia

Hallo,

aktiv können nur die gewählten SBV wählen. Passiv kann jeder wählbare Beschäftigte von den Wahlberechtigten vorgeschlagen werden.

--
Gruß
Wolfgang

Wahl Gesamt-SBV

Bryonia, Hessen, Monday, 01.12.2014, 15:43 (vor 4342 Tagen) @ WoBi

Gibts dafür auch eine Rechtsgrundlage??

....mittlerweile habe ich für beide Versionen logische Erklärungen gehört, jedoch keine verbindliche bzw. eindeutige Rechtsgrundlage gefunden.... seufz....

Wahl Gesamt-SBV

Heinrich, Monday, 01.12.2014, 16:26 (vor 4342 Tagen) @ Bryonia

Hallo,

Gibts dafür auch eine Rechtsgrundlage??

....mittlerweile habe ich für beide Versionen logische Erklärungen gehört, jedoch keine verbindliche bzw. eindeutige Rechtsgrundlage

gefunden.... seufz..

wie wäre es ganz einfach mit dem SGB IX, § 97 und § 94 sowie der SchwbVWO..

Wahl Gesamt-SBV

Bryonia, Hessen, Tuesday, 02.12.2014, 11:05 (vor 4341 Tagen) @ Heinrich

Im § 94 ist die Wahl der SBV geregelt, hier finde ich nicht dass das analog auf die Wahl der Stufenvertretungen anzuwenden ist, und in § 97 steht leider nichts von passivem Wahlrecht.


Wahlordnung § 22 (2)Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

..... wenn hier das Los entscheidet zwischen den beiden Wahlberechtigten, wie ist denn in diesem Fall das passive Wahlrecht der übrigen wählbaren Beschäftigten sichergestellt?
(Ein zum Sachverhalt befragter Jurist hat hieraus geschlossen das nur Wahlberechtigte auch wählbar sind.)

Uns hat jemand bereits im Vorfeld mit Anfechtung gedroht, deshalb versuchen wir möglichst jetzt schon Rechtssicherheit zu erlangen. Im Zuge dessen sind die unterschiedlichen Auffassungen zutage getreten, die mir bisher auch neu waren aber die ich gerne vor der Wahl klären würde.......

Wahl Gesamt-SBV

Monica99, Tuesday, 02.12.2014, 18:14 (vor 4341 Tagen) @ Bryonia

Hallo,

Im § 94 ist die Wahl der SBV geregelt, hier finde ich nicht dass das analog auf die Wahl der Stufenvertretungen anzuwenden ist, und in § 97 steht leider nichts von passivem Wahlrecht.

lese doch einfach einmal erst den § 97 SGB IX, hier dann den Abs 7. Dort findest Du den Verweis auf § 94 SGB IX.

Wahlordnung § 22 (2)Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

..... wenn hier das Los entscheidet zwischen den beiden Wahlberechtigten, wie ist denn in diesem Fall das passive Wahlrecht der übrigen wählbaren Beschäftigten sichergestellt?
(Ein zum Sachverhalt befragter Jurist hat hieraus geschlossen das nur Wahlberechtigte auch wählbar sind.)

Der Jurist hat recht!

Weder die §§ 94 noch 97 SGB IX und auch der § 22 SchwbVWO besagen etwas anderes.

Nur ggf einmal alles richtig lesen. Denn die zitierten §§ besagen eben nicht, dass in diesem Fall das passive Wahlrecht nur auf diese beiden aktiv Wahlberechtigten eingeschränkt wird. Er besagt nur, dass diese beiden Wahlvorschläge machen dürfen und dann das Los entscheidet welcher Vorschlag 'gewinnt'. Dieses aber auch nur, wenn sich diese beiden Wahlberechtigten sich nicht auf einen wählbaren Kandidaten einigen.

In der Regel schlagen diese beiden einzigen Wahlberechtigten aber nur sich vor. Dann muss gelost werden.

Sie müssen auch keine andere Koll. vorschlagen, auch nicht wenn es andere Interessenten gibt. Sie dürfen aber auch andere Wählbare vorschlagen. Das es aber nur 2 aktiv Wahlberechtigte gibt, muss halt ggf gelost werden, da sonst ja es idR keine Mehrheit der Stimmen gibt. Sie dürfen sich aber auch gemeinsam auf EINEN Kandidat einigen.

Uns hat jemand bereits im Vorfeld mit Anfechtung gedroht, deshalb versuchen wir möglichst jetzt schon Rechtssicherheit zu erlangen. Im Zuge dessen sind die unterschiedlichen Auffassungen zutage getreten, die mir bisher auch neu waren aber die ich gerne vor der Wahl klären würde.......

Also, wenn man sich an die WO und das Gesetz hält besteht keine Gefahr, dass einer Anfechtung stattgegeben wird.

Fazit, alles rechtssicher geregelt.

--
mfg Monica

Wahl Gesamt-SBV

Heinrich, Tuesday, 02.12.2014, 18:32 (vor 4341 Tagen) @ Bryonia

Hallo,

die Rechtslage wurde richtig beschrieben.

Wahlberechtigt und damit berechtig Kandidaten vorzuschlagen und dann zu wählen sind hier einzig die gewählten VPSchwb oder im Falle ihrer Verhinderung die temporär nachgerückten Stelli, sofern die VPSchwb keinen Vorschlag gemacht hat.

Sie können, dürfen jeden wählbaren Koll. des Unternehmens vorschlagen. Also auch ggf Koll. die kein örtl. Mandat haben. Sie müssen es aber NICHT![/b]

Es hat kein nicht aktiv Wahlberechtigter einen Rechtsanspruch vorgeschlagen zu werden.

Auch wenn er Interesse hat. Es ist also alles vergleichbar mit den örtl. Wahlen. Auch dort ist das Vorschlagsrecht für Kandidaten auf aktiv Wahlberechtigte beschränkt. Auch besteht dort das passive Wahlrecht für alle Wählbaren.

In der Regel ist es auch so, dass die Wahlvorschläge sich auf in örtl. Mandaten (gewählten) befindliche beschränkt. Bei nur 2 aktiv Wahlberechtigten ist es weiter idR so, dass sie sich einigen, wer von Ihnen beiden die GVPSchwb wird und wer Stelli. Einigen sie sich nicht, wird der Losentscheid angewandt.

PS: Gleiches/Vergleichbares gilt dann auch für die Wahl der KSchwbV, nur alles dann jeweils eine Stufe höher. Die GVPSchwb haben das Vorschlags- und das aktive Wahlrecht. Wählbar sind dann dort alle wählbaren Koll. des Konzerns.

Wahl Gesamt-SBV

WoBi, Wednesday, 03.12.2014, 12:10 (vor 4340 Tagen) @ Bryonia

Hallo,

zu der Anfechtungsaussage eine Antwort auf die Frage aus dem bereitgestellten Text:
"..... wenn hier das Los entscheidet zwischen den beiden Wahlberechtigten, wie ist denn in diesem Fall das passive Wahlrecht der übrigen wählbaren Beschäftigten sichergestellt?
(Ein zum Sachverhalt befragter Jurist hat hieraus geschlossen das nur Wahlberechtigte auch wählbar sind.)

Uns hat jemand bereits im Vorfeld mit Anfechtung gedroht, deshalb versuchen wir möglichst jetzt schon Rechtssicherheit zu erlangen. Im Zuge dessen sind die unterschiedlichen Auffassungen zutage getreten, die mir bisher auch neu waren aber die ich gerne vor der Wahl klären würde......."

Die Wahl kann nur von mindestens 3 Wahlberechtigten oder durch den Arbeitgeber / die Dienstleitung innerhalb von 14 Tagen angefochten werden. Bei 2 Wahlberechtigten könnte also nur eine Wahlanfechtung durch den Arbeitgeber / die Dienstleitung erfolgen.

Ein "freiwilliger" Bewerber kann einzeln nicht die Wahl anfechten. Er ist kein Wahlberechtigter.

--
Gruß
Wolfgang

Wahl Gesamt-SBV

Cebulon, Friday, 12.12.2014, 22:44 (vor 4331 Tagen) @ Bryonia

(Ein befragter Jurist hat hieraus geschlossen, das nur Wahlberechtigte auch wählbar sind.)

Hallo Wolfgang,

ich denke, da irrt der Jurist: Nicht nur die in § 22 Abs. 2 SchwbVWO genannten zwei "Wahlberechtigten" haben das passive Wahlrecht, sondern regelmäßig auch alle nichtbehinderten Beschäftigten im Sinne des § 94 Abs. 3 SGB IX. Die Wälbarkeit ist gesetzlich abschließend geregelt in § 94 Abs. 3 SGB IX "entsprechend" § 97 Abs. 7 SGB IX, und daran kann und könnte die Wahlordnung als nachrangige Rechtsverordnung auch deshalb nichts ändern, da es dafür keine gesetzliche Ermächtigung gibt.
Die Wählbarkeit kann nicht je nach der Zahl der Wahlberechtigten eingeschränkt werden, das wäre reine Willkür.

Gruß,
Cebulon

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