Verkürzte Frist für die schriftl. Einreichung v. Wahlvorschlägen zulässig? (Wahlen)

Ken21, Friday, 09.01.2015, 11:29 (vor 4303 Tagen)

Hallo,

wir wählen in unserem Unternehmen die Gesamt-SBV im förmlichen Wahlverfahren.
(Sorry, bei uns ist einiges schief gelaufen, deswegen habe ich schon 2 Anfragen gepostet)

Unser Wahlausschreiben wurde am 08.12.2014 ausgehängt. Die Frist für die schriftliche Einreichung der Wahlvorschläge sollte gem. § 6 I SchwbWO 14 Tage nach ERLAß des Wahlausschreibens erfolgen, d.h. am 20.12.2014. Nun endete unsere Frist aber schon am 18.12.2014.
Ist mit dem "Erlaß" der Aushang gemeint? Ist es korrekt die Frist um 2 Tage zu verkürzen? Gerade in unserem Unternehmen, in dem die Betriebe über ganz Deutschland verstreut sind, ist jeder Tag wichtig, um die erforderlichen Stützunterschriften einzusammeln.
Sofern die Verkürzung des Termins nicht korrekt war, berechtigt dieser Tatbestand eine nachträgliche Anfechtung der Wahl?

Vielen Dank!

Verkürzte Frist für die schriftl. Einreichung v. Wahlvorschlägen zulässig?

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 09.01.2015, 14:50 (vor 4303 Tagen) @ Ken21

Hallo,

1.
das Wahlausschreiben ist zwingend am Tage des Erlasses auch auszuhängen (§ 5 Abs. 2 SchwbVWO). Wird es nicht am Tage des Erlasses im gesamten Unternehmen/Betrieb ausgehängt, verlängert sich die Frist des § 6 Abs. 1 SchwbVWO entsprechend.

2.
Im geschilderten Fall (Erlass am 08.12.) hätte die Frist gem. § 6 Abs. 1 SchwbVWO zur Einreichung von Wahlvorschlägen mit dem gewöhnlichen, betriebsüblichen Dienstschluss am 22.12. geendet und nicht, wie geschrieben, am 20.12.

3.
Die Frist des § 6 Abs. 1 SchwbVWO ist grundsätzlich zwingend. Sie darf unter keinen (!) Umständen verkürzt werden und nur dann verlängert werden, wenn entweder der Aushang verzögert erfolgte oder aber unter den Voraussetzungen des § 7 SchwbVWO.

Ein Verstoss gegen die Frist des § 6 Abs. 1 SchwbVWO ohne die o.a. Gründe ist ein Anfechtungsgrund ( Neumann/Pahlen..., Pahlen, § 5 SchwbVWO, Rn 2)

--
&Tschüß

Wolfgang

Verkürzte Frist für die schriftl. Einreichung v. Wahlvorschlägen zulässig?

Ken21, Friday, 09.01.2015, 23:40 (vor 4303 Tagen) @ albarracin

Herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!

Verkürzte Frist für die schriftl. Einreichung v. Wahlvorschlägen zulässig?

Cebulon, Saturday, 10.01.2015, 21:58 (vor 4302 Tagen) @ albarracin

Hätte die Frist gem. § 6 Abs. 1 SchwbVWO zur Einreichung von Wahlvorschlägen mit dem gewöhnlichen, betriebsüblichen Dienstschluss am 22.12. geendet...

Hallo zusammen,

die Vorschlagsfrist endet niemals bereits mit dem betriebsüblichen Dienstschluss, sondern stets um 24:00 Uhr. Wäre also ein Wahlvorschlag kurz vor Mitternacht in den Briefkasten am 22.12.2014 eingeworfen worden, wäre die Vorschlagsfrist gewahrt.

Gruß,
Cebulon

Verkürzte Frist für die schriftl. Einreichung v. Wahlvorschlägen zulässig?

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 11.01.2015, 12:51 (vor 4301 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

die Vorschlagsfrist endet niemals bereits mit dem betriebsüblichen Dienstschluss, sondern stets um 24:00 Uhr. Wäre also ein Wahlvorschlag kurz vor Mitternacht in den Briefkasten am 22.12.2014 eingeworfen worden, wäre die Vorschlagsfrist gewahrt.

Da irrst Du Dich, da die Rechtsprechung das Fristenregime des BGB für § 3 Abs. 2 Nr. 8 BetrVGDV1WO
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/__3.html
iVm § 18 BetrVG
nur bezüglich der Tagesberechnung, nicht aber für die Uhrzeitengenzen 24:00 bzw. 0:00 übernommen hat. Lt. sämtlicher mir bekannter Literatur ist diese Rechtsprechung für den nahezu inhaltsgleichen § 6 Abs. 1 Nr. 9 SchwbVWO anzuwenden.

So zB Neumann/Pahlen..., Pahlen, § 6 Schwbvwo, Rn 1:
An diesem letzten Tag muss der Wahlvorschlag bis zum gewöhnlichen Dienstschluß dem Wahlvorstand eingereicht sein (BAG vom 12.12.1960, AP Nr. 11 zu § 18 BetrVG, BAG vom 4.10.1977, AP Nr. 2 zu § 18 BetrVG 1972) (Fettung von mir)


Gruß
Cebulon

--
&Tschüß

Wolfgang

Verkürzte Frist für die schriftl. Einreichung v. Wahlvorschlägen zulässig?

Cebulon, Monday, 12.01.2015, 21:32 (vor 4300 Tagen) @ albarracin

nur bezüglich der Tagesberechnung, nicht aber für die Uhrzeitengenzen

Hallo,

das kann man auch anders sehen. Die teils in der Literatur vertretene Gegenmeinung teile ich nicht. Sie ist unvereinbar mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

"Die Festlegung eines Zeitpunktes für die Einreichung von Wahlvorschlägen für eine Personalratswahl auf den Verlauf des letzten Tages einer Frist ist in rechtlicher Hinsicht als unzulässige Fristverkürzung und damit als anfechtungsberechtigende Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschrift zu werten. Zulässig ist allenfalls ein Hinweis auf den Dienstschluss am fraglichen Tag."


Gruß,
Cebulon

Verkürzte Frist für die schriftl. Einreichung v. Wahlvorschlägen zulässig?

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 13.01.2015, 09:24 (vor 4299 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebolon,

Du kannst natürlich gerne anderer Ansicht sein. Das es unterschiedliche Rechtsprechung gibt, ist zwar betrüblich, aber für Streitigkeiten aus § 94 SGB IX ist nun mal immer und "ausschließlich" das ArbG und damit das BAG zuständig - auch wenn VerwG sich immer mal wieder gerne einmischen und § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG
http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__2a.html
ignorieren oder zumindest sehr frei auslegen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Verkürzte Frist für die schriftl. Einreichung v. Wahlvorschlägen zulässig?

Cebulon, Tuesday, 13.01.2015, 21:04 (vor 4299 Tagen) @ albarracin

Dass es unterschiedliche Rechtsprechung gibt

Hallo Wolfgang,

die auf SBV-Wahlen übertragbare höchstrichterliche Rechtsprechung ist da nicht unterschiedlich, sondern einheitlich, wonach der Wahlvorstand nicht befugt ist, die Vorschlagsfrist am letzten Tag auf eine bestimmte Uhrzeit zu begrenzen, wie folgt:

Der Wahlvorstand ist nicht befugt, die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist auf eine bestimmte Uhrzeit… zu begrenzen… Hält sich ein Mitglied des Wahlvorstandes über die Dienstzeit in der Dienststelle auf, so kann ein diesem Mitglied nach Ablauf der Dienstzeit überreichter Wahlvorschlag nicht als verspätet zurückgewiesen werden… Dem Wahlvorstand steht somit eine Befugnis, den Zeitpunkt für die Abgabe der Wahlvorschläge festzusetzen, nicht zu...
BVerwG, 17.07.1980 - 6 P 4.80, für PR-Wahl

Die Frist, um Wahlvorschläge einzureichen, endete nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 13.08.2008, 24:00 Uhr. Der Wahlvorstand verkürzte die Frist demgegenüber zunächst auf 16:00 Uhr… Dieser Mangel wurde jedoch mit E-Mail vom 08.08.2008 rechtzeitig berichtigt… Mit der E-Mail vom 08.08.2008… wurde klargestellt, dass Wahlvorschläge am 13.08.2008 auch noch nach 16:00 Uhr eingereicht werden konnten. Damit wurde der ursprüngliche Fehler rechtzeitig vor dem Ende der Frist behoben.
BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10, für AR-Wahl

Gruß,
Cebulon

Verkürzte Frist für die schriftl. Einreichung v. Wahlvorschlägen zulässig?

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 14.01.2015, 15:49 (vor 4298 Tagen) @ Cebulon


Hallo Wolfgang,

Hallo Cebulon,


die auf SBV-Wahlen übertragbare höchstrichterliche Rechtsprechung ist da nicht unterschiedlich, sondern einheitlich, wonach der Wahlvorstand nicht befugt ist, die Vorschlagsfrist am letzten Tag auf eine bestimmte Uhrzeit zu begrenzen, wie folgt:

Das bestreite ich aber gerade auch mit Deinem urteil weiterhin.


Der Wahlvorstand ist nicht befugt, die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist auf eine bestimmte Uhrzeit… zu begrenzen… Hält sich ein Mitglied des Wahlvorstandes über die Dienstzeit in der Dienststelle auf, so kann ein diesem Mitglied nach Ablauf der Dienstzeit überreichter Wahlvorschlag nicht als verspätet zurückgewiesen werden… Dem Wahlvorstand steht somit eine Befugnis, den Zeitpunkt für die Abgabe der Wahlvorschläge festzusetzen, nicht zu...
BVerwG, 17.07.1980 - 6 P 4.80, für PR-Wahl

BVerwG mag das so entschieden haben, es hat aber für die SBV keine Relevanz


Die Frist, um Wahlvorschläge einzureichen, endete nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 13.08.2008, 24:00 Uhr. Der Wahlvorstand verkürzte die Frist demgegenüber zunächst auf 16:00 Uhr… Dieser Mangel wurde jedoch mit E-Mail vom 08.08.2008 rechtzeitig berichtigt… Mit der E-Mail vom 08.08.2008… wurde klargestellt, dass Wahlvorschläge am 13.08.2008 auch noch nach 16:00 Uhr eingereicht werden konnten. Damit wurde der ursprüngliche Fehler rechtzeitig vor dem Ende der Frist behoben.
BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10, für AR-Wahl

Es mag dahingestellt bleiben, ob Fristberechnung nach WODrittelbG vergleichbar ist. Du zitierst hier die Rn 85ff der Urteilsbegründung. Hier hat zwar das BAG gemeint, daß die Frist von 16:00 Uhr in der nicht richtig berechnet war, aber nicht unbedingt mit der von Dir angenommenen zwingenden Konsequenz. Der WV hatte die Frist berichtigt und das BAG hat nur noch geprüft, ob die Berichtigung rechtmäßig war. Da die Berichtigung nach BAG-Meinung rechtmäßig war, hat es bei diesem Sachverhalt (Einreichung von Wahlvorschlägen) nicht weiter geprüft.
Sehr wohl aber hat sich das BAG nochmals mit einem anderen Aspekt der Fristverkürzung beschäftigt, nämlich in der Rn. 77 zur Einreichung von Wahlvorschlägen.

" Der Wahlvorstand verkürzte die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste hier fehlerhaft. Das Wahlausschreiben wurde am 30. Juli 2008 erlassen. Die einwöchige Frist endete damit nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 6. August 2008, grundsätzlich um 24:00 Uhr. Der Wahlvorstand verlegte den Ablauf der Einspruchsfrist davon abweichend bereits auf 16:00 Uhr vor. Das wäre nur dann unschädlich, wenn dieser Zeitpunkt dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer entspräche (vgl. BAG 4. Oktober 1977 - 1 ABR 37/77 - zu III 2 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 8 Nr. 3). Das ist hier nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall."

Aus dieser Formulierung wird mE sehr deutlich, daß nicht die Fristverkürzung an sich rechtswidrig war, sondern lediglich das BAG die Tatsachenfeststellung des LAG wiederholt, daß das übliche Ende der Arbeitszeit im konkreten Einzelfall nicht um 16:00 Uhr war.
Das BAG hat aber sehr wohl unter Berufung auf seine alte, von mir erwähnte Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, daß eine Verkürzung der Frist auf das Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit grundsätzlich zulässig ist.


Gruß,
Cebulon

--
&Tschüß

Wolfgang

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