Keine Wahlen im regelmäßigen Wahlzeitraum! (Wahlen)

Kati, Tuesday, 03.02.2015, 18:16 (vor 4278 Tagen)

Liebe Forum-Mitglieder,

ich benötige eure Hilfe.

Im Wahlzeitraum (01.10. und 30.11.2014 ) hat in einer Einrichtung meines Geltungsbereiches die zu diesem Zeitpunkt amtierende SBV keine Wahlversammlung einberufen, obwohl die erforderliche Anzahl von 5 schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitern vorhanden war. D.h. es fanden keine Wahlen der SBV im oben genannten Zeitraum statt.

Die ehemalige SBV teilte mir jetzt mit, dass sie gebeten wurde kommissarisch die Aufgaben der Vertrauensperson der SBV bis zur Wahl weiterhin wahrzunehmen, was sie jetzt auch tue. Ist das überhaupt möglich? Kann der Arbeitgeber kommissarisch diese Aufgabe an eine Person (z.B. an die bis zur letzten Periode amtierende SBV) übertragen? Welche Gesetzlichkeiten bestehen hier?

Nach meinem Verständnis geht das nicht! Da keine SBV gewählt wurde tritt jetzt eigentlich die HSBV des Geltungsbereiches in das örtliche Mandat. Liege ich da richtig?

Welche Folgen hat die Amtsausübung ohne Mandat für die betreffende Person und den Arbeitgeber?

Da die ehemalige SBV jetzt offiziell nicht mehr im Amt ist, darf sie überhaupt noch zur Wahlversammlung einladen. Wer darf in diesem Fall noch alles zur Wahlversammlung einladen?

Für eure Hilfe bedanke ich mich recht herzlich.

Viele Grüße

Katja

Keine Wahlen im regelmäßigen Wahlzeitraum!

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 03.02.2015, 20:58 (vor 4278 Tagen) @ Kati

Hallo Kati,
nach meiner Ansicht ist die Amtszeit am 30.11. erloschen. Weder der AG noch andere haben das Recht jemanden mit der kommisarischen Übernahme der SBV-Tätigkeiten zu beauftragen.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Keine Wahlen im regelmäßigen Wahlzeitraum!

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 03.02.2015, 22:20 (vor 4278 Tagen) @ Hotte

Hallo,

ich sehe es wie Hotte, der Fall ist doch recht klar. Sofern die Wahlen für die örtliche SBV nicht weniger als ein Jahr her war, ist das Mandat spätestens am 30.11. erloschen. § 94 Abs. 5 iVm Abs. 7 SGB IX läßt da gar keinen Spielraum.
Wenn Du die zuständige HSBV bist, hast Du gem. § 97 Abs. 3 die direkte Zuständigkeit als örtliche SBV mit der Aufgabe, umgehend Neuwahlen einzuleiten.

Der AG hat hier jedenfalls gar nix zu bestimmen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Keine Wahlen im regelmäßigen Wahlzeitraum!

Heinrich, Tuesday, 03.02.2015, 23:56 (vor 4278 Tagen) @ Kati

Hallo,

also wie die Koll. schon richtig schrieben, Mandat ist erloschen.
Das bedeutet auch,
1. Die alte SBV hat KEIN Recht mehr hier tätig zu werden.
2. Sie darf auch hier keine Untetlagen mehr einsehen, wären Datenschutzverletzungen.
3. Sie darf NICHT mehr als SBV an BR/PR Gremien teilnehmen. Die Teilnahme, sofern sie nicht auch ein BR/PR Mandat hat, würde gegen die Nichtöffentlichkeit dieser Gremien verstoßen, was Rechtsfolgen haben kann.

4. Der AG darf sie NICHT mehr als SBV einbinden, er würde hier dann auch Datenschutzverletzungen begehen, was rechtlich Folgen haben kann.

5. Die HSBV ist per Gesetz im Mandat und müsste Wahlen einleiten. Weiter den AG, BR/PR auf ihre Zuständigkeit hier gem. § 95 SGB IX hinweisen und die Beteiligung einfordern. Weiter die EHEMALIGE SBV auffordern unverzüglich ALLE Unterlagen der SBV an sie herauszugeben, da sie nun bis zur Wahl das Mandat hat.

Keine Wahlen im regelmäßigen Wahlzeitraum!

Silvia, Bayern, Wednesday, 04.02.2015, 15:35 (vor 4277 Tagen) @ Heinrich

Hallo liebe Mitstreiter,

was mich in diesem Fall noch nebenbei interessieren würde, ist die Tatsach, ob die nicht mehr amtierende SBV bei den HSBV Wahlen "wahlberechtigt" war?
Wenn ja, möchte ich meine Gedanken gar nicht weiterspinnen .....

lg
Silvia

Keine Wahlen im regelmäßigen Wahlzeitraum!

hackenberger, Wednesday, 04.02.2015, 16:18 (vor 4277 Tagen) @ Silvia

Hallo,

nur wenn sie zum Wahlzeitpunkt ein gültiges Mandat hatte. Das aktive Wahlrecht ist doch klar geregelt im Gesetz!

Nun wäre die Frage zu klären, wenn unberechtigte Teilnahme, wäre die Wahl dann nichtig oder NUR anfechtbar!

Keine Wahlen im regelmäßigen Wahlzeitraum!

Silvia, Bayern, Wednesday, 04.02.2015, 16:36 (vor 4277 Tagen) @ hackenberger

Hallo Herr Hackenberger,

mir ging es eher darum, ob der Wahlvorstand sie als Wahlberechtigte führte, obwohl sie keine Neuwahlen durchführte.

lg
Silvia

Keine Wahlen im regelmäßigen Wahlzeitraum!

Kati, Wednesday, 04.02.2015, 18:50 (vor 4277 Tagen) @ Silvia

Hallo Silvia,

die nicht mehr amtierende SBV war nicht wahlberechtigt.

Viele Grüße

Katrin

Keine Wahlen im regelmäßigen Wahlzeitraum!

Kati, Wednesday, 04.02.2015, 18:46 (vor 4277 Tagen) @ Heinrich

Liebe Forum-Mitglieder,

zunächst vielen Dank für eure Antworten. Sie waren sehr hilfreich.

Die ehemalige Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeber sind bereits informiert. Von der Einrichtung erfuhr ich, dass die Absicht besteht zeitnah eine Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung durchzuführen und das zu der Wahlversammlung aller Voraussicht nach gemäß § 19 Abs. 2 SchwbVWO der örtliche Personalrat einladen wird. Ist das in diesem Fall möglich? Oder muss die HSBV auf jeden dazu einladen. Im § 19 Abs. 2 SchbVWO ist diese ja nicht mit genannt.

Viele Grüße

Kati

Keine Wahlen im regelmäßigen Wahlzeitraum!

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 04.02.2015, 19:38 (vor 4277 Tagen) @ Kati

Hallo,

der PR hat gem. § 19 Abs. 2 SchwVWO in Deinem Fall kein Recht, eine WV einzuberufen.
Es gibt nämlich eine SBV vor Ort, nämlich die HSBV (also Dich), die gem.§ 97 Abs. 3 iVm Abs. 1 Satz 2 in sämtliche Rechte (und Pflichten) der örtlichen SBV eintritt. Dazu gehört nun mal auch die Einleitung der Wahl gem. § 19 Abs. 1 SchwVWO.

So zB auch Neumann/Pahlen..., SGB IX, Pahlen, § 97 SGB IX, Rn. 11)

--
&Tschüß

Wolfgang

Keine Wahlen im regelmäßigen Wahlzeitraum!

Cebulon, Wednesday, 04.02.2015, 19:51 (vor 4277 Tagen) @ Kati

... und dass zu der Wahlversammlung aller Voraussicht nach gemäß § 19 Abs. 2 SchwbVWO der örtliche Personalrat einladen wird. Ist das in diesem Fall möglich? Oder muss die HSBV auf jeden dazu einladen. Im § 19 Abs. 2 SchbVWO ist diese ja nicht mit genannt.

Hallo Kati,

Wolfgang hat Recht nach vorherrschender Literaturmeinung. Sofern es weder GSBV noch BSBV geben sollte, wäre die HSBV am Zuge und nicht der örtliche PR. Sollte es aber eine GSBV oder eine BSBV geben, wäre diese und nicht die HSBV vorrangig für die Einleitung der Wahl zuständig.

Da keine SBV gewählt wurde tritt jetzt eigentlich die HSBV des Geltungsbereiches in das örtliche Mandat. Liege ich da richtig?

Das kommt darauf an. Das wäre nur dann der Fall, wenn es keine andere für diese Dienststelle zuständige überörtliche SBV geben sollte wie Gesamt- oder Bezirksschwerbehindertenvertretung. Sollte dies zutreffen, hat diese und nicht die HSBV das örtliche Mandat.

Gruß,
Cebulon

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