Hallo,
Hallo,
Die SBV muss die Aussetzung NICHT erklären, denn der AG MUSS dieses von gesetzeswegen von sich aus machen.
Du hast diese wörtliche Ausle4gung hier schon mehrfach angeführt, allerdings kann eine SBV mit dieser Haltung auch auf die Nase fallen, nämlich gerade dann, wenn es um eine einstw. Verfügung gehen sollte oder auch die evtl. Festlegung von Zwangsgeldern.
Die SBV kann, sollte den AG also nur auf seine Pflicht gem § 95 Abs. 2 hinweisen. Weiter kann, sollte sie darauf hinweisen, dass sollte der AG hier seiner Pflicht nicht nachkommen sie rechtliche Schritte einleitet.
Der Grundsatz der "vertrauensvollen Zusammenarbeit" im § 99 SGB IX ist durchaus wesensgleich mit dem § 2 Abs. 1 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__2.html
und die dazu gehörende Rechtsprechung anwendbar. Diese Rechtsprechung verlangt aber, auch den unwilligsten AG eindeutig und ohne Zweifel vollständig auf die Konsequenzen seines Tuns bzw. Unterlassens hinzuweisen. Dies gehört zum Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem gegenseitigen Umgang mit "Ehrlichkeit und Offenheit" (BAG 22.5.1959 AP BetrVG § 23 Nr. 5).
Obwohl aus § 2 Abs. 1 BetrVG keine direkten Ansprüche resultieren, schreibt zB der ErfK, Koch, § 2 BetrVG, Rn. 1:
"§ 2 I ist bei der Auslegung des G zu beachten und wirkt so direkt auf den Inhalt aller Einzelrechte und -pflichten der Betriebspartner ein (BAG 21.2.1978 AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 1)
Das heißt, daß der AG auch deutlich von der SBV auf die Aussetzung hingewiesen werden muß. Wie das jetzt konkret formuliert wird, ob die SBV die Aussetzung ausdrücklich "verlangt" oder aber "erklärt", ist dann zweitrangig.
Eine indirekte Rechtsfolge kann nämlich durchaus erfolgen, wenn dem AG die Konsequenzen einschl. § 95 Abs. 2 Satz 2 nicht aufgezeigt werden.
Es kann nämlich vor dem ArbG durchaus passieren, daß dann der Richter kein "Rechtsschutzbedürfnis" in Hinblick auf eine einstw. Anordnung erkennt, weil der betriebliche Weg nicht voll ausgeschöpft wurde und auch die Androhung eines Zwangsgeldes kann evtl. scheitern.
So hat es mir zB in einem Seminar auf meine ausdrückliche Frage Prof. Düwell (noch zu seiner aktiven Richterzeit) in einem Seminar dargestellt.
Da es auch nun wirklich nicht aufwendig ist, die dazu notwendigen drei Sätze zu schreiben, frage ich mich, warum du auf dieser überspitzfindigen Auslegung bestehst.