Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze (Allgemeines)

Dicker ⌂, Bayern, Wednesday, 04.02.2015, 19:05 (vor 4278 Tagen)

Hallo Freunde

habe heute erfahren das in unserer Firma eine Mail an alle Abteilungsleiter gegangen ist, um einen Fragebogen von allen seiner Mitarbeiter namentlich auszufüllen.Fragen beinhalten, Leistungsgrad; Qualifikation; Bereitschaft und Verhalten des Mitarbeiters.Da wir auch viele Schwerbehinderte und Gleichgestellte in der Firma haben, frage ich als Vertrauensperson hier im Forum, wie kann ich dagegen vorgehen.
Weiterhin ist auch der BR von dieser Aktion ahnunglos.
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Danke

Gruß Dicker :-|

Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 04.02.2015, 19:29 (vor 4278 Tagen) @ Dicker

Hallo,

hier empfiehlt sich eine Doppelstrategie, wenn der AG beratungsresistent ist:

SBV schickt "Brandbrief" bzw. Mail an AG, fordert Information und Anhörung, stellt Mißachtung von § 95 Abs. 2 Satz 1 fest und erklärt Aussetzung nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX - unter Androhung gerichtlicher Maßnahmen einschl. einstw. Verfügung.

BR erklärt Vertstoß gegen § 94 BetrVG, fordert Einleitung eines formalen Mitbestimmungsverfahrens, untersagt Durchführung bis Abschluß des Verfahrens - unter Androhung gerichtlicher Maßnahmen einschl. einstw. Verfügung.

Sollte dann auch wirken - aber nur, wenn SBV und BR bereit sind, die Sache ggfs. auch durchzuziehen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

Heinrich, Wednesday, 04.02.2015, 19:37 (vor 4278 Tagen) @ albarracin

Hallo,

SBV schickt "Brandbrief" bzw. Mail an AG, fordert Information und Anhörung, stellt Mißachtung von § 95 Abs. 2 Satz 1 fest und erklärt Aussetzung nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX - unter Androhung gerichtlicher Maßnahmen einschl. einstw. Verfügung.

Die SBV muss die Aussetzung NICHT erklären, denn der AG MUSS dieses von gesetzeswegen von sich aus machen.

§ 95 Abs 2 Satz 2
Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.


Die SBV kann, sollte den AG also nur auf seine Pflicht gem § 95 Abs. 2 hinweisen. Weiter kann, sollte sie darauf hinweisen, dass sollte der AG hier seiner Pflicht nicht nachkommen sie rechtliche Schritte einleitet.

Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 04.02.2015, 20:11 (vor 4278 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

Hallo,


Die SBV muss die Aussetzung NICHT erklären, denn der AG MUSS dieses von gesetzeswegen von sich aus machen.

Du hast diese wörtliche Ausle4gung hier schon mehrfach angeführt, allerdings kann eine SBV mit dieser Haltung auch auf die Nase fallen, nämlich gerade dann, wenn es um eine einstw. Verfügung gehen sollte oder auch die evtl. Festlegung von Zwangsgeldern.

Die SBV kann, sollte den AG also nur auf seine Pflicht gem § 95 Abs. 2 hinweisen. Weiter kann, sollte sie darauf hinweisen, dass sollte der AG hier seiner Pflicht nicht nachkommen sie rechtliche Schritte einleitet.

Der Grundsatz der "vertrauensvollen Zusammenarbeit" im § 99 SGB IX ist durchaus wesensgleich mit dem § 2 Abs. 1 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__2.html
und die dazu gehörende Rechtsprechung anwendbar. Diese Rechtsprechung verlangt aber, auch den unwilligsten AG eindeutig und ohne Zweifel vollständig auf die Konsequenzen seines Tuns bzw. Unterlassens hinzuweisen. Dies gehört zum Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem gegenseitigen Umgang mit "Ehrlichkeit und Offenheit" (BAG 22.5.1959 AP BetrVG § 23 Nr. 5).
Obwohl aus § 2 Abs. 1 BetrVG keine direkten Ansprüche resultieren, schreibt zB der ErfK, Koch, § 2 BetrVG, Rn. 1:
"§ 2 I ist bei der Auslegung des G zu beachten und wirkt so direkt auf den Inhalt aller Einzelrechte und -pflichten der Betriebspartner ein (BAG 21.2.1978 AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 1)
Das heißt, daß der AG auch deutlich von der SBV auf die Aussetzung hingewiesen werden muß. Wie das jetzt konkret formuliert wird, ob die SBV die Aussetzung ausdrücklich "verlangt" oder aber "erklärt", ist dann zweitrangig.
Eine indirekte Rechtsfolge kann nämlich durchaus erfolgen, wenn dem AG die Konsequenzen einschl. § 95 Abs. 2 Satz 2 nicht aufgezeigt werden.
Es kann nämlich vor dem ArbG durchaus passieren, daß dann der Richter kein "Rechtsschutzbedürfnis" in Hinblick auf eine einstw. Anordnung erkennt, weil der betriebliche Weg nicht voll ausgeschöpft wurde und auch die Androhung eines Zwangsgeldes kann evtl. scheitern.
So hat es mir zB in einem Seminar auf meine ausdrückliche Frage Prof. Düwell (noch zu seiner aktiven Richterzeit) in einem Seminar dargestellt.

Da es auch nun wirklich nicht aufwendig ist, die dazu notwendigen drei Sätze zu schreiben, frage ich mich, warum du auf dieser überspitzfindigen Auslegung bestehst.

--
&Tschüß

Wolfgang

Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

Heinrich, Wednesday, 04.02.2015, 20:42 (vor 4278 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

......<und die dazu gehörende Rechtsprechung anwendbar. Diese Rechtsprechung verlangt aber, auch den unwilligsten AG eindeutig und ohne Zweifel vollständig auf die Konsequenzen seines Tuns bzw. Unterlassens hinzuweisen.

ich schrieb doch die SBV kann, SOLLTE den AG auf seine Pflichten gem § 95 2,2 hinweisen. Weiter auch auf die möglichen Folgen.

Es ging mir nur darum, es klarzustellen, weil viele SBV es immer wieder fehlerhaft sehen und auslegen, dass der AG IMMER von sich aus aussetzen MUSS. Die SBV hier im Gegenteil zu Abs 4 bei BR Beschlüssen es NICHT beantragen / verlangen muss.

Setzt ein AG es hier nicht von sich aus aus, begeht er eine weitere RechtsPFLICHverletzung (1. Nichtbeteiligung und 2. Nichtaussetzung), also rechtlich 2 Gesetzesverstöße wenn auch die Gerichte diese wohl zusammenfassen werden. Die SBV kann hier gem SGB IX handeln. Also zB § 156 nutzen.

Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

Dicker ⌂, Bayern, Thursday, 05.02.2015, 16:24 (vor 4277 Tagen) @ Heinrich

Hallo

Folgende Situation. Nach dem ich unseren Betriebsleiter über die Aussetzung und den weiteren Folgen per Mail informiert habe, besuchte er mich am Arbeitsplatz und sprach mich darauf an.
Was er mit diesem Fragenbogen über die Abteilungsleiter falsch gemacht hätte und warum die SBV eine Mitbestimmung einfordere. Er sehe es als legal und eine Mitbestimmung von BR und SBV ist
nicht notwendig. Fragenbogen beinhaltet Ausfalltage durch Krankheit, eine Leistungsbewertung, die Bereitschaft für was auch immer, Qualifikation und sonstige Bemerkungen.

Gruß;-)

Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 05.02.2015, 16:32 (vor 4277 Tagen) @ Dicker

Hallo,

das sollte dann aber nicht schwer sein, allein schon mit dem Stichwort "Leistungsbewertung" dem AG seine Pflichten aufzuzeigen.

Und auch dem BR sollte das Stichwort genügen, um "Vollprogramm" anlaufen zu lassen.

--
&Tschüß

Wolfgang

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