Überlastungsanzeige (Allgemeines)
Hallo,
wie will denn Deine Stellvertreterin die Zuständigkeit der SBV begründen ???
Wenn die ANin nicht schwerbehindert, gleichgestellt oder zumindest im vorläufigen Rechtsschutz wegen Antragstellung ist, geht es die SBV nun mal nichts an. Mehr läßt sich aus § 95 SGB IX nun mal nicht herauslesen.
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&Tschüß
Wolfgang