Liste der Dauerkranken (Wahlen)

Heinrich, Thursday, 05.02.2015, 17:08 (vor 4276 Tagen) @ Monika1964

Hallo,

der AG MUSS sofern die Fakten des § 84 Abs 2 SGB IX erfüllt sind bei Schwerbehinderten die SBV hier über die betroffenen Koll. informieren. Denn nur dann kann diese hier ihr Iniativrecht wahrnehmen. Eine BEM Regelung ist sinnvoll aber nicht eine Voraussetzung. Ob der Betroffene dann Maßnahmen haben möchte und die SBV dann hier eingebunden werden soll entscheidet der Schwerbehinderte. Der AG MUSS auch der SBV sofern er Betroffene anschreibt dIeses Schreiben zur Kenntnis geben.


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