Wahlen außerhal des regelmäßigen Wahlzeitraums (Wahlen)

Kati, Tuesday, 17.02.2015, 19:52 (vor 4264 Tagen)

Liebe Forum-Mitglieder,

bezugnehmend auf meine Anfrage vom 04.02. möchte ich mich heute noch einmal am euch wenden. Das Ganze hat jetzt einen nicht vorhersehbaren Verlauf genommen.

Ohne die HSBV zu informieren, durch die z.Zt. gemäß § 97 SGB IX das örtliche Mandat an der Einrichtung wahrgenommen wird, hat der Personalrat zu einer Wahlversammlung eingeladen. Der HSBV wurde von der Einrichtung und auch vom Personalrat selbst mitgeteilt, dass dies auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 SchwbVWO geschehen ist.

Nach eurer Aussage vom 04.02. hat der PR gem. § 19 Abs. 2 SchwVWO in diesem Fall allerings kein Recht, eine Wahlversammlung einzuberufen, da es ja eine SBV vor Ort gibt, nämlich die HSBV, die gemäß § 97 SGB IX in sämtliche Rechte und Pflichten der örtlichen SBV eintritt. Und dazu gehört ja auch die Einleitung der Wahl gem. § 19 Abs. 1 SchwVWO.

Dieses habe ich der Einrichtung und dem Personalrat auch bereits mitgeteilt. Man ist sich an der Einrichtung allerdings sicher, dass der eingeschlagene Weg rechtskonform ist.

Liegt man hier richtig? Was könnte das Ganze für Konsequenzen haben?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Viele Grüße

Kati

Wahlen außerhal des regelmäßigen Wahlzeitraums

ciralifan, Wednesday, 18.02.2015, 07:07 (vor 4263 Tagen) @ Kati

Hallo Kati,

albarracin hat es am 04.02. ja schon passend beantwortet.
Nur DU als HSBV leitest umgehend die Neuwahlen ein. Welche Schritte hast du schon in diese Richtung unterniommen ?
Falls PR/AG weiterhin sich ins Mandat einmischen ggf. Anwalt einschalten.

Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums

Kati, Wednesday, 18.02.2015, 13:43 (vor 4263 Tagen) @ ciralifan

Hallo,

leider hatte ich noch gar keine Möglichkeit die Wahlen einzuleiten, da mir die erforderlichen Unterlagen dazu noch nicht vorliegen.

Der PR hat ohne vorherige Absprache die Wahl eingeleitet die, soviel mir bekannt ist, heute stattfinden soll.

Wenn das wirklich der Fall wäre, welche Konsequenzen könnten daraus entstehen?

Viele Grüße

Kati

Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums

ciralifan, Wednesday, 18.02.2015, 14:41 (vor 4263 Tagen) @ Kati

Umgehend aussetzen, ggf. per Einstweiliger Verfügung.
Sofort das zuständige Integrationsamt hinzuziehen.
Ebenso umgehend den AG auffordern jedwede Mandatseinmischung einzustellen/einstellen lassen und die relevanten Daten zu übergeben, damit du deinem Mandat nachgehen kannst.

Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums

Kati, Wednesday, 18.02.2015, 15:32 (vor 4263 Tagen) @ ciralifan

Hallo,

zu spät für eine Aussetzung der Wahl! Die Wahl wurde heute durchgeführt.

Mir wurde gerade kurz mitgeteilt, dass die Wahl stattgefunden hat und das es wieder eine örtliche SBV an der Einrichtung gibt, die mit sofortiger Wirkung alle Rechte und Pflichten wahrnimmt.

Jetzt noch einmal meine Frage, was könnte dies jetzt für Konsequenzen haben.

Viele Grüße

Kati

Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums

morgenröte, NRW, Wednesday, 18.02.2015, 17:45 (vor 4263 Tagen) @ Kati

Hallo Kati,

du kannst die Wahl immer noch aussetzen lassen. Teile deinem AG und dem Beauftragten des AG mit, dass die Wahl nicht gesetzeskonform durchgeführt wurde. Hier hat der Gesetzgeber unmissverständlich dargelegt, wie eine Wahl statt zu finden hat. Ich würde hier sofort das zuständige Integrationsamt mit einbeziehen und dann ein Gespräch mit Hilfe des IA die Gesetzeslage erörtern.
Wenn das dann auch nicht hilft, benötigst du einen Anwalt!

Ich wünsche Dir viel Erfolg!

Teile bitte dem Forum mit, wie die Sache ausgegangen ist!

--
Gruß
Morgenröte

Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums

Heinrich, Wednesday, 18.02.2015, 18:48 (vor 4263 Tagen) @ morgenröte

Hallo,

also, wenn die Wahl nun doch stattgefunden hat, gibt es eine SBV. Daher ist eine Aussetzung nun nicht mehr möglich.

Daher bleibt nun nur die Möglichkeit, der Rechtsweg der Anfechtung. Keine Feststellung der Nichtigkeit. Hier gilt dann aber die 2 Wochenfrist. Nach der Frist ist es endgültig gelaufen.

Du kanst dir aber überlegen gegen den AG und PR den Rechtsweg wegen Mandatsbehinderung noch beschreiten.

Sofern Du eine Kommentar von Herrn F J Düwell hast, lese auch einmal hier: § 93 Rn 19 - 21. Dort geht es auch um diese Problematik. Vor allem in der Rn 20, konkurrierende Einladung.


Aber, als HSBV warst Du NUR zuständig, wenn es keine Bezirks- oder Gesamt-SBV gab, gibt. Denn zuständig bei nichtgewählter SBV ist stehts die nächst höhere "Stufe" / Vertretung.

Wahlen außerhal des regelmäßigen Wahlzeitraums

Cebulon, Wednesday, 18.02.2015, 21:03 (vor 4262 Tagen) @ Kati

Hallo Kati,

das eigenmächtige "Vorpreschen" des örtlichen Personalrats sehe ich zwar als groben Verstoß an gegen das grundlegende Gebot der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 99 Absatz 1 SGB IX. Auch war die HSBV vorrangig zuständig gegenüber dem örtlichen Personalrat für die Einleitung der örtlichen SBV-Wahl, wie schon mehrfach in diesem Forum hier und hier angegeben.

Andererseits blieb die HSBV einige Zeit untätig mit der Einladung zur Wahlversammlung. Unter diesem besonderen Gesichtspunkt halte ich es eher für fraglich, ob eine Wahlanfechtung durch drei sbM erfolgreich sein könnte.

Gruß,
Cebulon

Wahlen außerhal des regelmäßigen Wahlzeitraums

Kati, Thursday, 19.02.2015, 08:16 (vor 4262 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

dem 1. Punkt stimme ich vollkommen zu, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sieht mit Sicherheit anders aus.

Dem letzten Punkt muss ich allerdings widersprechen. Die HSBV hat alles unternommen, aber bisher noch gar keine Chance eine Wahlversammlung einzuleiten. Ihr wurde erst nach mehrfachem Nachfragen ende Januar mitgeteilt, dass im regelmäßigen Wahlzeitraum keine örtliche SBV gewählt wurde.

Danach wurde die ehemalige SBV sofort um alle vorliegenden Unterlagen gebeten. Was nicht geschehen ist, aber erforderlich gewesen wäre um zur Wahlversammlung einzuladen.

Anfang Februar kam nur eine kurze Information von Seiten des AG, dass der PR voraussichtlich zur Wahl einleitet. Wenige Tage danach und gleichzeitig wenige Tage vor der Wahl wurde der HSBV dann zufällig der Umstand bekannt, das der PR zur Wahlversammlung eingeladen hat. Der PR wurde dann sofort informiert, dass hier die HSBV zuständig ist. Die Wahl wurde allerdings trotz allem, wie bereits bekannt, durchgeführt.

Von Untätigkeit seitens der HSBV kann hier nun wirklich nicht sprechen.

Viele Grüße

Wahlen außerhal des regelmäßigen Wahlzeitraums

Heinrich, Thursday, 19.02.2015, 10:23 (vor 4262 Tagen) @ Kati

Hallo Kati,

unterstellt, dass die HSBV hier zuständig war, weil es KEINE Bezirks- bzw. GSBV gibt, die Frage, warum wurde diese erst Ende Januar bzw Anfang Februar aktiv?

Also Aktivität erst 2 Monate nach dem Regelwahlzeitraum?

Ggf hätte ja wegen des vorherigen, abgelaufenen Wahlzeitraumes schon früher neu gewählt werden müssen.

Darauf zu achten, dass die örtl. SBV die Wahltermine wahrnehmen bzw dort wo es keine gibt aber eibe Wahl möglich ist eine Aufgabe der Bezirks- bzw. GSBV oder HSBV. Denn diese haben ja dort ggf auch das örtl. Mandat mit allen Rechten und Pflichten. Daher müsden sie diese Ebenen stets im Auge behalten.

Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums

Cebulon, Thursday, 19.02.2015, 14:20 (vor 4262 Tagen) @ Kati

Die HSBV hat alles unternommen, aber bisher noch gar keine Chance eine Wahlversammlung einzuleiten. Ihr wurde erst nach mehrfachem Nachfragen ende Januar mitgeteilt, dass im regelmäßigen Wahlzeitraum keine örtliche SBV gewählt wurde. Danach wurde die ehemalige SBV sofort um alle vorliegenden Unterlagen gebeten. Was nicht geschehen ist, aber erforderlich gewesen wäre um zur Wahlversammlung einzuladen.

Hallo Kati,

ich sehe das momentan etwas kritischer, was aber in keiner Weise persönlich gemeint sein soll:

Die wohl "überforderte" frühere örtliche SBV ist ihrer fundamentalen Amtspflicht nicht nachgekommen, die örtliche Wahl im Regelwahlzeitraum einzuleiten. Und die ggf. stellvertretenden Mitglieder der SBV sowie die Mitglieder des örtlichen Personalrats haben die untätige örtliche SBV wohl nicht nachdrücklich angehalten, rechtzeitig ihrer Amtspflicht nachzukommen.

Auch ist die Haupt-SBV, die Ende Januar davon erfuhr, ihrer Aufgabe nicht nachgekommen, die örtliche Wahl als "Ersatzvertretung" umgehend einzuleiten, nachdem die örtliche SBV nichts auf die Reihe brachte (vgl. Wahlbroschüre, Seite 46 entsprechend). Die Einladung zur Wahlversammlung hätte in wenigen Minuten Ende Januar per Formular und Fax an die Dienststelle für Aushang nach vorheriger tel. Reservierung eines Raumes vor Ort geschehen können. Dafür hätte die Haupt-SBV aus meiner Sicht nicht unbedingt Unterlagen der "überforderten" vormaligen örtlichen SBV benötigt. Der Haupt-SBV hat der Arbeitgeber die Namensverzeichnisse der sbM ohnehin so oder so zu überlassen - und zwar unaufgefordert (Düwell, SGB IX, § 97 Rn. 66).

Ebenso hat der gleichfalls zu zögerliche örtliche PR aus meiner Sicht hier "versagt" und ist wohl wochenlang untätig geblieben bzw. hat nicht auf eine zeitnahe Wahl hingewirkt nach § 93 SGB IX, obwohl die Amtszeit der örtlichen SBV schon im letzten Herbst abgelaufen war und der Personalrat davon wusste oder davon hätte wissen müssen, so dass die Dienststelle weit über zwei Monate ohne gewählte örtliche SBV dastand.

Gruß,
Cebulon

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