Kurse für Vertrauensperson und Stellvertreter (Wahlen)

Anneca, NRW, Sunday, 08.03.2015, 16:07 (vor 4245 Tagen)

Ich organisiere eine Wahl, die demnächst stattfinden wird
Ich rechnte, damit gewählt zu werden. Zusätzlich habe ich zwei Leuten dazu überredet, sie sollen als Stellvertreter kandidieren.

Früher im Unternehmen gab es keine Schwerbehindertenvertretung. Der Betriebsrat wusste nicht mal davon, dass ein Unternehmen dies haben kann. Die Personalabteilung wusste auch nicht genau, was das war. Ich habe dann das Gefühl, dass ich vom Null anfange. Ich muss dann selbst das Wissen ereignen und dem Unternehmen beibringen was Ihre "Pflichten"sind - auf diplomatische Art natürlich!

Habe ich die Rechtlage richtig verstanden, dass der Vertrauensperson und die Stellvertreter an einem Kurs teilnehmen kann, damit sie mit dem entsprechendem Kompetenz ausgestattet wird? dh Wir würden ein Kurs für die Schwerbehinderten-Vertretung auswählen und der Arbeitgeber bezahlt dafür?

Danke im Voraus für die Aufklärung.

Kurse für Vertrauensperson und Stellvertreter

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 09.03.2015, 09:30 (vor 4244 Tagen) @ Anneca

Hallo,


da sich der gesetzliche Schulungsanspruch der SBV gemäß § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__96.html

sehr stark am § 37 Abs. 6 BetrVG orientiert
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__37.html

sollte Dir eigentlich schon mal Dein BR Auskünfte geben können.

Der Anspruch ist für die SBV nicht nur auf einen "Kurs" beschränkt. Schon die Grundlagenschulung sind drei aufeinander aufbauende Seminare. (Schau doch mal selber hier auf den Menüpunkt "Seminare")
Darüber hinaus gibt es je nach betrieblicher Problemlage noch Spezialseminare für bestimmte Wissensgebiete.

Ob ein gewählter Stellvertreter mehr als das erste Grundlagenseminar besuchen kann, hängt von der anfallenden Arbeit und insbesondere den notwendigen Vertretungsfällen ab.

--
&Tschüß

Wolfgang

Kurse für Vertrauensperson und Stellvertreter

Heinrich, Monday, 09.03.2015, 10:43 (vor 4244 Tagen) @ Anneca

Hallo,

unbedingt beachten, im Gegensatz zum BR (Gremium) ist die SBV eine EINPERSONENVERTRETUNG. Bedeutet der/die Stellvertreter haben nur ein ruhendes Mandat, vergleichbar mit dem der Ersatzmitglieder des BR, kommen also nur im Rahmen der Verhinderungsvertretung ins Mandat. Haben damit auch nur in diesem Falle die Rechte der SBV, auch und besonders betreffend der Einsicht in Unterlagen/Infos. Dieses wirkt sich auch auf das Recht auf Schulungen aus.

Weiteres siehe wie Wolfgang schreibt unter dem Pkt Seminare (A-Z)

Kurse für Vertrauensperson und Stellvertreter

mietze_katz, Oberbayern, Saturday, 14.03.2015, 08:42 (vor 4239 Tagen) @ Anneca

Hallo Anneca,

für den Fall Deiner Wahl noch ein kleiner praktischer Tip:

- Schulungsanspruch Vertrauensperson ist nahezu zu 100% gegeben. Bitte darauf achten, dass Seminare nach §96 SGB (u.U. auch §37 BetrVG oder PersVG) ausgeschrieben sind.
- Schulungsanspruch 1.Stellvertreter für den Vertretungsfall praktisch identisch wie bei der VP selbst
- Schulungsanspruch 2.Stellvertreter nicht realisierbar/praktisch nicht gegeben.

Aber gehe erst mal alles der Reihe nach an, d.h. zieh erst die Wahl rechtssicher durch und besuche einen Grundkurs nach dem Motto "Gewählt - und was nun?". Dort bekommst dann das erste wichtige Wissen und Handwerkszeug.
Wichtig ist noch das Verfahren zum Besuch des Grundkurses: Du beschließt praktisch selbst, dass Du ein Seminar besuchst, diesen Beschluss bitte unbedingt schriftlich dokumentieren. Nach der Beschlussfassung und dessen Dokumentation ist die frühzeitige Mitteilung an den AG der nächste Schritt. Hierin ist die Art des Seminars, der Ort, der Zeitpunkt, die Dauer und natürlich auch die Kosten (setzen sich meist aus Seminar- und Verpflegungskosten zusammen), dem Arbeitgeber mitzuteilen. Am Besten den Seminarfleyer beilegen und natürlich wiederum mit Nachweis (Empfangsbestätigung, Eingangsstempel ect.). Und wenn Du dieses alles so hinter dir hast, sind die Wege zum Besuch des Grundlagenseminars geebnet.

In diesem Sinne wünsche ich viel Erfolg!

VG Sepp

PS: Oft kommt man mit Kommunikation (Reden und Argumentieren) weiter wie mit Paragraphen!

Kurse für Vertrauensperson und Stellvertreter

Heinrich, Saturday, 14.03.2015, 12:42 (vor 4239 Tagen) @ mietze_katz

Hallo Sepp,


- Schulungsanspruch Vertrauensperson ist nahezu zu 100% gegeben. Bitte darauf achten, dass Seminare nach §96 SGB (u.U. auch §37 BetrVG oder PersVG) ausgeschrieben sind.
- Schulungsanspruch 1.Stellvertreter für den Vertretungsfall praktisch ientisch wie bei der VP selbst

Diese so grundsätzliche Aussage ist ggf so nicht zutreffend.

Denn, es gibt betreffend des Schulungsanspruches des 1. Stellvertreters weitere Anforderungen.

Auszug aus A-Z, Seminare.

Schulungsanspruch für das stellvertretende Mitglied
Der hier erläuterte Schulungsanspruch für die Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen gilt im selben Umfang auch für das jeweils mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, wenn es ständig zur Erfüllung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX herangezogen wird, häufig die Vertretung der Vertrauenspeson für längere Zeit übernimmt oder in absehbarer Zeit in das Amt der Schwerbehindertenvertretung nachrückt und sich somit eine Erforderlichkeit von Schulungsbesuchen abzeichnet (§ 96 Abs. 4 Satz 4, Abs. 8 Satz 2 SGB IX).

Kurse für Vertrauensperson und Stellvertreter

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 14.03.2015, 12:57 (vor 4239 Tagen) @ mietze_katz

Hallo Anneca,

Hallo mietze_katz


für den Fall Deiner Wahl noch ein kleiner praktischer Tip:

- Schulungsanspruch Vertrauensperson ist nahezu zu 100% gegeben. Bitte darauf achten, dass Seminare nach §96 SGB (u.U. auch §37 BetrVG oder PersVG) ausgeschrieben sind.

So pauschal ist das falsch. Auch bei der VP ist die "Notwendigkeit" erforderlich. Und das bedeutet, daß bei einer SBV mit wenigen "Schäfchen" die Komplexität der Arbeit natürlich grundsätzlich geringer ist und auch nicht jeder denkbare Spezialfall auftritt und somit geschult werden muß.

- Schulungsanspruch 1.Stellvertreter für den Vertretungsfall praktisch identisch wie bei der VP selbst

auch das ist in dieser Pauschalität irreführend.

- Schulungsanspruch 2.Stellvertreter nicht realisierbar/praktisch nicht gegeben.

Nochmal in dieser Pauschalität falsch.
Bei den "Stellis" kommt es schlicht und ergreifend auch auf den Arbeitsumfang an und damit auf das Auftreten von Verhinderung durch Terminkollisionen sowie persönliche Umstände.
Bei einer kleinen SBV, bei der auch nicht allzuviel krankheitsbedingte "Ausfälle" der VP zu erwarten sind, wird für den ersten "Stelli" nicht viel mehr als Grundschulung durchsetzbar sein, bei einer "großen" SBV wird auch der zweite "Stelli" (oder auch darüber hinaus) einen Bildungsanspruch haben.


Aber gehe erst mal alles der Reihe nach an, d.h. zieh erst die Wahl rechtssicher durch und besuche einen Grundkurs nach dem Motto "Gewählt - und was nun?". Dort bekommst dann das erste wichtige Wissen und Handwerkszeug.

Diese Seminare heißen idR "SBV 1".

Wichtig ist noch das Verfahren zum Besuch des Grundkurses: Du beschließt praktisch selbst, dass Du ein Seminar besuchst, diesen Beschluss bitte unbedingt schriftlich dokumentieren.

Wozu ?

Nach der Beschlussfassung und dessen Dokumentation ist die frühzeitige Mitteilung an den AG der nächste Schritt. Hierin ist die Art des Seminars, der Ort, der Zeitpunkt, die Dauer und natürlich auch die Kosten (setzen sich meist aus Seminar- und Verpflegungskosten zusammen), dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Das ist vollkommen ausreichend, da die "Beschlüsse" der SBV keinen Formvorschriften unterliegen.

Am Besten den Seminarfleyer beilegen und natürlich wiederum mit Nachweis (Empfangsbestätigung, Eingangsstempel ect.). Und wenn Du dieses alles so hinter dir hast, sind die Wege zum Besuch des Grundlagenseminars geebnet.

In diesem Sinne wünsche ich viel Erfolg!

VG Sepp

PS: Oft kommt man mit Kommunikation (Reden und Argumentieren) weiter wie mit Paragraphen!

Was oft zu dem Irrglauben führt, Kommunikation und dann noch ein bißchen Internet könnte eine solide Schulung ersetzen.
Mit soliden Rechtskenntnissen als Basis kommuniziert eine SBV auch deutlich erfolgreicher. Und dem AG sollte immer klar sein, daß die SBV einen Konflikt, den sie beginnt, auch konsequent zu Ende führt. Genau dieses Wissen des AG erspart dann auch viele Konflikte. Aber auch dafür sind solide Rechtskenntnisse zwingende Voraussetzung.

&Tschüß
Wolfgang

--
&Tschüß

Wolfgang

Kurse für Vertrauensperson und Stellvertreter

Ironie, Sunday, 15.03.2015, 06:38 (vor 4238 Tagen) @ mietze_katz

Servus Sepp,

Wichtig ist noch das Verfahren zum Besuch
des Grundkurses: Du beschließt praktisch selbst,
dass Du ein Seminar besuchst, diesen Beschluss
bitte unbedingt schriftlich dokumentieren.

Nach der Beschlussfassung und dessen Dokumentation ...

mal ganz im Ernst - auf welches Verfahren beziehst
Du Dich? Was dokumentierst Du, wenn Du beschließt,
eine Schulung zu besuchen?
(Heute Morgen um 5.30 Uhr, die Morgentoilette
absolvierend, habe ich beschlossen, eine Schulung
bezüglich des BEM-Verfahrens zu besuchen?)

Ich beantrage rechtzeitig die Schulung mit allen
notwendigen Unterlagen und Informationen, und gut
ist es.

(Übrigens bist Du niemandem gegenüber verpflichtet,
Deine Arbeit als SBV schriftlich zu verankern.)

Einen schönen Wochenanfang wünsche ich!

Ironie

RSS-Feed dieser Diskussion