Einsicht in die Wahlunterlagen nach der Stimmauszählung (Wahlen)
Hallo,
das Einsichtsrecht nach der Wahl besteht für Anfechtungsberechtigte analog zu § 19 BetrVG. Dies sind Wahlberechtigte, AG und Gewerkschaft (Dau/Düwell..., SGB IX, § 94 Rn 66; Neumann/Pahlen, SGB IX, § 16 SchwbVWO Rn 2).
Wahlbewerber, die selbst nicht wahlberechtigt sind, haben keine Anfechtungsbefugnis und somit auch kein Einsichtsrecht.
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&Tschüß
Wolfgang