teilweise Erwerbsunfähigkeit = Erlöschen des Amtes ? (Allgemeines)

BirgitKE, Berlin, Wednesday, 08.04.2015, 09:27 (vor 4215 Tagen)

Hallo,

durch eine hier gestellte Frage zum Erlöschen des Amtes der SchwbV bin ich ein wenig hellhörig geworden... ich (SBV) habe vor kurzem einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeit gestellt mit dem Ziel eine teilweise EU-Rente bewilligt zu bekommen und im Rahmen meiner Hinzuverdienstgrenze bzw. der max. zulässigen 6 Stunden bei meinem AG weiter zu arbeiten... Würde dies ggf. zum Erlöschen meines Amtes führen ??? Bin jetzt ein wenig unsicher geworden... :-(

LG
Birgit

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MfG
Birgit

teilweise Erwerbsunfähigkeit = Erlöschen des Amtes ?

garda, Berlin, Wednesday, 08.04.2015, 10:57 (vor 4215 Tagen) @ BirgitKE

Hallo Birgit,

es liegt kein gesetzlicher Grund vor wenn Du weiterhin beschäftigt bleibst. SBV kann man auch in Teilzeit sein. Ob dann die Auzfgaben noch zu schaffen sind und man im Amt bleiben will, kann nur jeder SBV selbst entscheiden.

Alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Michael

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

teilweise Erwerbsunfähigkeit = Erlöschen des Amtes ?

WoBi, Wednesday, 08.04.2015, 11:01 (vor 4215 Tagen) @ BirgitKE

Hallo BirgitKE,

eine (zeitlich befristete) Teil-EU-Rente bewirkt nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Anpassung der Arbeitszeit kann nach § 81 Absatz 5 SGB IX oder etwas schwieriger nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erfolgen. Beides bewirkt nur eine Änderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Vorsicht ist nur notwendig, wenn eine unbefristete volle EU-Rente unerwartet gewährt wird. Da sehen Tarifverträge oder Arbeitsverträge die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und damit den Verlust des Ehrenamtes.

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Gruß
Wolfgang

teilweise Erwerbsunfähigkeit = Erlöschen des Amtes ?

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 08.04.2015, 11:24 (vor 4215 Tagen) @ WoBi

Hallo BirgitKE,

da nach Deiner ViKa für Dich der TV-L gelten sollte, mußt Du unbedingt darauf achten, daß dieser TV-L im § 33 auch für eine Teilerwerbsminderungsrente unter Umständen ein "Ruhen" oder gar eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.

Zwar dürfte diese Klausel als Diskriminierung offensichtlich rechtswidrig sein, trotzdem solltest Du vorsichtshalber nach Eintreffen des Rentenbescheides rechtzeitig innerhalb der Frist gem. § 33 Abs. 3 TV-L Deine Weiterbeschäftigung - auch unter Berufung auf § 81 Abs. 5 SGB IX - mit entsprechend reduzierter Arbeitszeit nachweisbar verlangen.

@WoBi: Auch ein "Ruhen" des Arbeitsverhältnisses wg. befristeter voller Erwerbsminderung führt mE zum Verlust der Wählbarkeit.

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&Tschüß

Wolfgang

teilweise Erwerbsunfähigkeit = Erlöschen des Amtes ?

BirgitKE, Berlin, Wednesday, 08.04.2015, 11:26 (vor 4215 Tagen) @ WoBi

Vielen lieben Dank euch beiden... jetzt bin ich erst mal beruhigt...
Dass es eine volle unbefristete EU-Rente würde, schließe ich mal aus.. dafür bin ich nicht krank genug und hab dies gegenüber den Gutachtern auch entsprechend formuliert. Ich war mir jetzt nur nicht sicher, was eine Teilerwerbsunfähigkeit mit dem Arbeitsvertrag und damit dem Ehrenamt macht..

Da ich "nur" ca. 30 Mandanten habe, habe ich vom Arbeitgeber eine Teilfreistellung von 30% erhalten bzw. mir erkämpft und das wäre noch im Arbeitszeitrahmen...

Nochmal vielen Dank... ich mach das ja auch schon ne Weile, aber wenn es einen selbst betrifft... bin dann plötzlich irgendwie Wissens- und hilflos ;-)

LG
Birgit

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MfG
Birgit

teilweise Erwerbsunfähigkeit = Erlöschen des Amtes ?

Heinrich, Wednesday, 08.04.2015, 13:23 (vor 4215 Tagen) @ BirgitKE

Hallo,

die Hinzuverdienstgrenzen sind auch zu beachten. Besonders, da es ja auch ggf einmal ungeplant mehr an Zeit und damit an Bezahlung werden kann.

Denn überschreitet das Einkommen diese Grenzen erfolgt eine Rentenkürzung. Die Hinzuverdienstgrenzen stehen auf dem Rentenbescheid.

www.lwk-niedersachsen.de/?m=news&article=20161

teilweise Erwerbsunfähigkeit = Erlöschen des Amtes ?

WoBi, Thursday, 09.04.2015, 13:35 (vor 4214 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin (Wolfgang)

mit der Anmerkung habe ich so meine Probleme:
"@WoBi: Auch ein "Ruhen" des Arbeitsverhältnisses wg. befristeter voller Erwerbsminderung führt mE zum Verlust der Wählbarkeit."

Eine voll Erwerbsminderung beinhaltet die Möglichkeit der Arbeitstätigkeit von unter 3 Stunden täglich. Dies ist ein Fall für § 81 Absatz 5 3. Satz SGB IX, wonach ein schwerbehinderter Mensch eine kürzere Arbeitszeit <= 3 Stunden wegen Art oder Schwere der Behinderung beantragen kann. Damit wäre eine Amtsausübung in der Teilzeitbeschäftigung weiterhin möglich. Dabei sind Verdienstanrechnungen bei der Rente zu berücksichtigen. Aber dafür hat man einen "Fuß in der Türe" und weiterhin Kontakt zum Arbeitsumfeld, wenn die volle Erwerbsminderung entfällt.

Eine Person mit einer befristeten vollen Erwerbsminderung hat weiterhin ein aktives Wahlrecht, da die zukünftigen Belange für die Person von Bedeutung sind. Mit der Annahme des Verlustes der Wählbarkeit wäre ich vorsichtig. Ich sehe hier nur einen möglichen Grund für eine Verhinderung der Amtsausübung.

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Gruß
Wolfgang

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