Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR (Allgemeines)

werner 10, bayern, Friday, 17.04.2015, 07:11 (vor 4206 Tagen)

Hallo Zusammen,

habe hier schon vieles über die Zusammenarbeit BR und SBV gelesen.
Heute möchte ich mal das Thema umgekehrt befragen. Es hat in dem Forum die Schwerbehindertenvertretung schon vielfach moniert, dass diese von Betriebsräten nicht eingebunden und informiert wird.

Wie ist es, wenn das Thema anders stattfindet.
Wir haben eine Schwerbehindertenvertretung die sehr engagiert arbeitet. Leider mit seinem Engagement sich persönlich auch zu wichtig macht und nimmt. wir als BR binden ihn voll umfänglich mit ein. Wir lassen ihm Info's zukommen, die vorerst nur der BR bekommt.
Umgekehrt findet kein Informationsaustausch zwischen SBV und BR statt. Selbst Anträge für Schwerbehinderte muss ich als BR Vorsitzender teilweise erledigen.

Ist die Schwerbehindertenvertretung nicht auch verpflichtet zur Zusammenarbeit? Ich habe mehrfach versucht, das Thema anzusprechen, aber er ist zu arogant.

Grüße
Werner10

Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 17.04.2015, 09:17 (vor 4206 Tagen) @ werner 10

Hallo,

natürlich gilt die Pflicht zur Zusammenarbeit für alle Beteiligten. Das ergibt sich schon aus § 99 SGB IX:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__99.html

Allerdings ist diese Norm appellativ und somit nicht wirklich erzwingbar.
Wenn es mit der Zusammenarbeit so gar nicht klappt, sollte daher der BR das Gespräch suchen, um evtl. Meinungsverschiedenheiten (oder vielleicht auch nur Mißverständnisse) anzusprechen und nach Möglichkeit auszuräumen. Zum "Ausräumen" können auch durchaus Verabredungen für Zuständigkeiten und Abläufe gehören.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR

Heinrich, Friday, 17.04.2015, 09:31 (vor 4206 Tagen) @ werner 10

Hallo,

hier wäre erst einmal die Frage, welche Infos vermisst der BR von der SBV? Denn nicht alle Infos darf die SBV an den BR geben. Bei bestimten Infos bedarf es der Zustimmung des Schwerbehinderten.

Unerstützung bei Anträgen gehört zu den Aufgaben der SBV. Es wäre ggf einmal der Weg, einen entsprechenden TOP, Zusammenarbeit auf die TO der BR-Sitzung zu nehmen, möglich.

Weiter wäre es hier interessant, welche Infos bekommt der BR und die SBV nicht? Handelt hier ggf der AG nicht wie im SGB IX vorgesehen?

Letztlich, ja es kommt immer wieder vor, dass SBVn "klein BR" spielen möchten. Also nicht erkennen, dass die jeweligen Gesetze unterschiedliche Aufgaben vorsehen.

Auch dieses könnte ein guter TOP sein.

Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR

onkel, Saturday, 18.04.2015, 16:40 (vor 4205 Tagen) @ werner 10

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

ich möchte an dieser Stelle Heinrich und Albarracin grundsätzlich in ihren Ausführungen bestätigen.
Meines Erachtens fehlt es auch oft am Fachwissen der SBV bzw. des BRs. Ich von meiner Seite aus, bin jetzt nach den Grundkursen SGB IX I bis III einigermaßen eingearbeitet. Ich werde dieses Jahr den Grundkurs BR1 besuchen. Ich erhoffe mir mit dem Kurs Einblick in das mir ziemlich fremde BetrVG. Ich denke, dann kann ich mich viel besser in das Handeln und die Reaktionen des BR hineindenken. Damit wird die notwendige gute Zusammenarbeit m. E. erheblich verbessert und vereinfacht.
Natürlich wäre der umgekehrt Weg eines Besuchs von SGB IX Kursen durch BR-Mitglieder genau so sinnvoll.


Schönes Wochenende.

onkel

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carpe diem!

Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR

Holz, Thursday, 16.06.2016, 17:45 (vor 3780 Tagen) @ werner 10

Hallo zusammen,

denke, meine Fragestellung passt hier am besten.

Ausgangssituation: Ich bin SBV aber nicht BR.

Ich bin als SBV mit meinem BR eigentlich ganz zufrieden, was mir aber auffällt ist, dass ich einige Infos nicht bekomme.
Oftmals heißt es in einer BR-Sitzung, das schicken wir euch per e mail rund und ich bekomme diese Infos nicht.
Habe in der letzten Sitzung die Frage gestellt, ob ich diese Infos nicht auch per Mail bekommen könnte.
Die Antwort war, da ich kein BR bin, kann ich diese Infos nicht bekommen / in den Verteiler nicht aufgenommen werden. Du bist ja "nur" SBV.
Gerade was Themen rund um den Dienstplan angeht, bin ich gerade auch als SBV zu beteiligen.

Habe mir heute die Arbeit gemacht und habe den §95 SGB IX und den §80 BetrVg gegeneinander gelegt, hier werden die Aufgaben der SBV und des BR`s beschrieben, die zu einem großteil Deckungsgleich sind.

Hat jemand einen Rat für mich? Momentan würde ich dem BR einen Brief schreiben, in dem ich darum bitte, dass mir diese Infos auch zu gesandt werden. In diesem Brief würde ich die Deckungsgleichheit der beiden Paragraphen raus arbeiten und darauf verweisen, dass SBV als auch BR Mitarbeitervertretungen im gleichen Unternehmen sind und wir gut zusammenarbeiten sollten. Ebenso würde ich auf die Verschwiegenheit/Geheimhaltung gem. 79 BetrVg und §96 ABS 7 SGB IX hinweisen.
Den §99 SGB IX, die Zusammenarbeit werde ich noch erwähnen.

Ich weiß, es ist verzwickt. :-P ✿

Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR

garda, Berlin, Friday, 17.06.2016, 11:07 (vor 3779 Tagen) @ Holz

Hallo,

mal ganz grundsätzlich: nicht der BR ist dein Ansprechpartner sondern der Arbeitgeber.

Fordere den Arbeitgeber auf, dich in erforderlichem Umfang aufgrund deiner eigenen Rechtsgrundlage zu beteiligen und zu informieren.

Sicherlich sollte dich auch der BR informieren aber in erster Pflicht ist der Arbeitgeber bzw. der Beauftragte des Arbeitgebers.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR

Monica99, Friday, 17.06.2016, 12:03 (vor 3779 Tagen) @ garda

Hallo,

klar, der BR muss die SBV NICHT in den BR Verteiler aufnehmen. ABER: Die SBV hat das Recht in alle Sitzungsunterlagen einzusehen während der Sitzing. Bedeutet, der BR/ Sitzungsleitung MUSS alle die Sitzung betreffenden Unterlagen beteithalten und durch das dann während der Sitzung notwendige Studium dieser Unterlagen dauert die Sitzung dann länger. Weiter kann wegen unzureichender Behandlung von Punkten sofern diese auch oder nur Schwerbehinderte betreffen kann die SBV Beschlüsse aussetzen.

Dieses alles kann den BR dazu bewegen, die SBV besser und früher zu informieren. Aber auch die SBV muss mit dem BR zusammenarbeiten, also beidseitige Info!

--
mfg Monica

Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 17.06.2016, 13:20 (vor 3779 Tagen) @ Holz

Hallo zusammen,

Hallo,

Habe mir heute die Arbeit gemacht und habe den §95 SGB IX und den §80 BetrVg gegeneinander gelegt, hier werden die Aufgaben der SBV und des BR`s beschrieben, die zu einem großteil Deckungsgleich sind.

Der entscheidende Punkt ist aber nicht, ob Aufgaben "deckungsgleich" sind. Im Übrigen bewertest Du den § 80 BetrVG insoweit falsch, als sich daraus für den BR keine direkten Mitbestimmungsrechte ableiten, sondern es eine sog. "appelatorische" Norm ist ohne direkte rechtliche Auswirkung. Die rechtlichen Auswirkungen des § 80 entstehen erst im Zusammenspiel mit den direkten Mitbestimmungsrechten zB nach den §§ 87, 99, 102 BetrVG.
Im Übrigen reicht das bloße Lesen der §§ nicht aus, man muß als SBV (und auch als BR) immer einen Fachkommentar studieren, um zu belastbaren Standpunkten zu kommen.

Außerdem ist der entscheidende Unterschied zwischen SBV und BR der Zeitpunkt der Unterrichtung. Sind sbM betroffen, ist eine SBV idR sehr viel früher und konkreter zu unterrichten als ein BR. Deswegen liegt auch Monica ziemlich falsch, wenn sie auf die Sitzungsunterlagen des BR verweist. Liegt dem BR ein Mitbestimmungstatbestand zur Entscheidung vor, ist es bereits idR für die Unterrichtung/Anhörung der SBV viel zu spät. Die SBV muß dann angehört werden, wenn sie noch auf die Entscheidung des AG Einfluß nehmen kann. Das ist idR nicht mehr der Fall, wenn ein AG dem BR eine bereits getroffene Entscheidung zur Ausübung der Mitbestimmung vorlegt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR

Monica99, Friday, 17.06.2016, 14:54 (vor 3779 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Außerdem ist der entscheidende Unterschied zwischen SBV und BR der Zeitpunkt der Unterrichtung. Sind sbM betroffen, ist eine SBV idR sehr viel früher und konkreter zu unterrichten als ein BR. Deswegen liegt auch Monica ziemlich falsch, wenn sie auf die Sitzungsunterlagen des BR verweist. Liegt dem BR ein Mitbestimmungstatbestand zur Entscheidung vor, ist es bereits idR für die Unterrichtung/Anhörung der SBV viel zu spät. Die SBV muß dann angehört werden, wenn sie noch auf die Entscheidung des AG Einfluß nehmen kann. Das ist idR nicht mehr der Fall, wenn ein AG dem BR eine bereits getroffene Entscheidung zur Ausübung der Mitbestimmung vorlegt.


Es stimmt zwar, dass der Zeitpunkt der Unterrichtung des SBV viel früher liegt. Doch es ist auch dann nicht zu spät, wenn die SBV dieses Wissen/Unterrichtung erst via BR-Sitzung erfährt. Denn sie kann auch dann noch wirkungsvoll handeln und sogar den AG besser treffen.

Sie muss nur dann 1. den Beschluss des BR aussetzen, wenn der BR die Zustimmung nicht wegen Verletzung des § 95 SGB X verweigert und die SBV kann und sollte dann die Maßnahme des AG aussetzen.

Bedeute für den AG, alles nochmals von vorne. Dieses ist dann für den AG sehr lehrreich. Weiter kann sie dann auch noch zusätzlich Beschlussverfahren gegen den AG einleiten. Sie hat dann sogar "frische" belegbare Fakten.

--
mfg Monica

Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 17.06.2016, 16:13 (vor 3779 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Hallo,


Doch es ist auch dann nicht zu spät, wenn die SBV dieses Wissen/Unterrichtung erst via BR-Sitzung erfährt.

Aber auch dafür muß der BR nicht "Postbote" mit Unterlagen ggü. der SBV spielen. Es reicht der nackte Tagesordnungspunkt des Beschlusses, damit die SBV aktiv werden kann.

Denn sie kann auch dann noch wirkungsvoll handeln und sogar den AG besser treffen.

Sie muss nur dann 1. den Beschluss des BR aussetzen, wenn der BR die Zustimmung nicht wegen Verletzung des § 95 SGB X verweigert

Die Aussetzung ggü. dem BR ist idR in einem solchen Fall (Nichtbeteiligung der SBV durch den AG) oft zweitrangig, da dies erst mal den AG überhaupt nicht kratzt.

und die SBV kann und sollte dann die Maßnahme des AG aussetzen.

Sie "kann und sollte" nicht, sondern die SBV muß die Maßnahme des AG aussetzen, wenn sie Wirkung erzielen will.
Du solltest nicht suggerieren, daß die beiden Aussetzungen gleichrangig sind. Das sind sie nämlich in ihrer rechtlichen Wirkung überhaupt nicht. Die Aussetzung ggü. dem BR ist nur eine Hilfsmaßnahme in Notfällen. Die eigentlich wirkungsvolle Maßnahme ist idR nur die Aussetzung ggü. dem AG.


Bedeute für den AG, alles nochmals von vorne. Dieses ist dann für den AG sehr lehrreich.

Aber auch nur dann, wenn die SBV ggfs. bereit ist, den Anspruch auch mit einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR

Holz, Sunday, 19.06.2016, 07:47 (vor 3777 Tagen) @ albarracin

Wie ist denn die Sachlage, wenn der BR sich Stellungnahmen von extern (Gewerkschaft, Rechtsanwalt) holt?

Aktuelles Thema ist die Änderung von Dienstzeiten im Dienstplan. Der BR hat Rechtsberatung bei der Geschäftsführung beantragt. Da dies ein Thema ist welches auch die Schwerbehinderten als Gruppe betrifft, muss die SBV beteiligt werden.

Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung mit BR

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 19.06.2016, 13:43 (vor 3777 Tagen) @ Holz

Wie ist denn die Sachlage, wenn der BR sich Stellungnahmen von extern (Gewerkschaft, Rechtsanwalt) holt?

Was soll daran besonderes sein ?


Aktuelles Thema ist die Änderung von Dienstzeiten im Dienstplan. Der BR hat Rechtsberatung bei der Geschäftsführung beantragt. Da dies ein Thema ist welches auch die Schwerbehinderten als Gruppe betrifft, muss die SBV beteiligt werden.

An was muß die SBV beteiligt werden, wenn der BR seine Arbeit organisiert ? Die Auskunftsrechte der SBV richten sich erst mal nur gegen den AG.
In einer funktionierenden Zusammenarbeit würden SBV und BR ihr Vorgehen koordinieren und die SBV und der BR zB gemeinsam die externe Beratung beantragen.
Ist dies nicht der Fall, bekommt halt die SBV das Ergebnis erst im Rahmen einer BR-Sitzung zur Kenntnis, wenn das Thema auf der TO steht.

--
&Tschüß

Wolfgang

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