Neue Betriebsform = Neuwahlen? (Wahlen)

Mahei, Stuttgart, Tuesday, 21.04.2015, 15:36 (vor 4200 Tagen)

Hallo.
Ich arbeite bei einer großen Hilfsorganisation. Es gibt den Betriebsrat und die SBV. Diese sind für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig. Also 1 Betrieb. Aus dem bestehenden Betrieb mit all seinen Abteilungen wir Pflegeheime, amb.Dienste, Krankentransport, Notfallrettung, Leitstelle usw. in der es auch verschiedenen gGmbH gibt, wurden jetzt 3 Gemeinschaftsbetriebe gemacht. Es gibt weiterhin einen Geschäftsführer der allen 3 Gemeinschaftsbetrieben vorsteht. Mit dem BR wurde ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die Amtszeit des BR läuft noch bis zum Jahresende. Bis dahein muss in den 3 neuen Gemeinschaftsbetrieben jeweils ein neuer BR gewählt werden.
Was ist mit der SBV? Wir haben in Betrieb 1= 11 schwerbehinderte Kollegen/innen in Betrieb 2= 4 und in Betrieb 3= 1 schwerbehinderte Kollegen/innen. Also in 2 Betrieben weniger als 5 Mitarbeiter/innen.
Müssen wir Neuwahlen machen oder können wir eine Betriebsvereinbarung mit dem AG machen in der wir die Zuständigkeit für alle 3 Betriebe regeln?
Bei Neuwahlen können wir ja in Betrieb 1 normal wählen. In Betrieb 2+3 könnten wir ja dann lt. § 94 (Zusammenfassung von mehreren Betrieben zur Wahl) wählen oder?
Hier heist es aber, Über die Zusammenfassung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung entscheidet der Arbeitgeber in Übereinstimmung mit dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt. Was muss die SBV also hier unternehmen?
Ich bin mal auf die Antworten gespannt. Vielen Dank

Neue Betriebsform = Neuwahlen?

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 21.04.2015, 17:25 (vor 4200 Tagen) @ Mahei

Hallo,

da sich die Wahlberechtigungen ändern, muß in allen neu geschaffenen Betrieben neu gewählt werden. Ein "Weiteramtieren" ist nicht möglich.
Die Entscheidung des AG gem. § 94 Abs. 1 Satz 5 zu einer evtl. Zusammenlegung von Betrieb 2 und 3 ist einerseits zwingende Voraussetzung, kann aber nicht erzwungen werden. Der AG muß eine Verweigerung der Zusammenlegung auch nicht begründen. Allerdings ist Düwell (§ 94 SGB IX Rn 42) der Meinung, daß durch eine Wahl auch ohne Zustimmung des AG diese Zustimmung u. U. quasi erzwungen werden könnte.

Was zur Beurteilung des weiteren Vorgehens wichtig wäre, ist die Gesamtstruktur. Gibt es über den 3 Betrieben noch eine gemeinsame "Mama" ? Falls ja, wird für diese gemeinsame "Mama" ein GBR bzw. KBR gebildet ???

--
&Tschüß

Wolfgang

Neue Betriebsform = Neuwahlen?

Mahei, Stuttgart, Tuesday, 21.04.2015, 19:08 (vor 4200 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin
vielen Dank für deine schnelle Antwort. Deine Frage ist ein bisschen schwierig zu beantworten. Dem DRK Kreisverband steht ein Vorstand vor. Darunter kommt der Geschäftsführer. Dieser hatte die verschiedenen Abteilungen bzw. gGmbH unter sich. Der Unterschied zur gGmbH und den anderen Abteilungen, nicht tarifgebunden. Es gab also Pflege gGmbH, Rettungsdienst gGmbh aber auch Abteilung Rettungsdienst. Dieses verworrene Gebilde wurde jetzt in 3 Gemeinschaftsbetrieben aufgeteilt. Auch die gGmbH finden hier in den Gemeinschaftsbetrieben ihren Platz. Der Geschäftsführer steht über allen Gemeinschaftsbetrieben bzw. ist der jeweilige Geschäftsführer. Vorstand - Geschäftsführer - Gemeinschaftsbetriebe.
Bei den ganzen Verhandlungen und beim Interessenausgleich wurde nichts von einer darüberstehenden "Mama" gesprochen bzw. schriftlch erwähnt. Der momentane BR bereitet die BR Wahl für die 3 Betriebe vor. Er geht auch davon aus, dass es dann einen GBR geben wird.
Wie ist es dann mir der Zusammenlegung der Betriebe 2+3 organisatorisch. Muss ich auf den AG zugehen und fragen ob er damit einverstanden ist, da bei 2+3 zu wenige Kollegen schwerbehindert sind, eine Zusammenlegen der Betrieb 2+3 mitzumachen? Bei einem eventuellem ja, muß dann der AG oder die SBV noch beim Integrationsamt um "Erlaubnis" nachfragen?

Neue Betriebsform = Neuwahlen?

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 21.04.2015, 19:23 (vor 4200 Tagen) @ Mahei

Hallo albarracin

Hallo,

Bei den ganzen Verhandlungen und beim Interessenausgleich wurde nichts von einer darüberstehenden "Mama" gesprochen bzw. schriftlch erwähnt.

Kann es sein, daß Du etwas auf der Leitung stehst?
Wem gehören die 3 GmbHs ? Direkt dem "Kreisverband" (wohl als e.V.) ??? Oder ist da noch eine juristische Person zwischengeschaltet ?

Der momentane BR bereitet die BR Wahl für die 3 Betriebe vor. Er geht auch davon aus, dass es dann einen GBR geben wird.

Also muß doch der BR wissen, auf welcher Ebene der GBR gebildet werden soll.

Wie ist es dann mir der Zusammenlegung der Betriebe 2+3 organisatorisch. Muss ich auf den AG zugehen und fragen ob er damit einverstanden ist, da bei 2+3 zu wenige Kollegen schwerbehindert sind, eine Zusammenlegen der Betrieb 2+3 mitzumachen?

Ja, man muß den AG aktiv ansprechen, wenn er nicht von sich aus aktiv wird.
Wenn es aber einen GBR geben wird, dann ist das kein so wichtiges Problem. Wenn es in Betrieb 1 eine SBV gibt, wird diese automatisch zur GSBV, wenn es sonst keine SBV gibt, und hat als GSBV auch volle Vertretungsrechte für die Betriebe 2 und 3.

Bei einem eventuellem ja, muß dann der AG oder die SBV noch beim Integrationsamt um "Erlaubnis" nachfragen?

Das IA hat hier nix zu erlauben. "Benehmen" bedeutet lediglich, daß der AG dem IA Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist geben muß. Entscheiden tut der AG trotzdem "frei Schnauze".

By the Way: Kann es sein, daß es Dir an einem vernünftigen Kommentar zum SGB IX fehlt (zB Knittel, Düwell) ?
Da wären alle deine Fragen beantwortet worden.

--
&Tschüß

Wolfgang

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