anerkannte Berufskrankheit (Wahlen)

sandra72, Bayern, Tuesday, 05.05.2015, 10:43 (vor 4187 Tagen)

Guten Morgen an Alle! :-)
Heute habe ich wieder eine Frage.
Im Januar gab es ja ein gerichtliches Urteil, dass das Kapaltunnelsyndrom eine anerkannte Berufskranheit ist.
Jetzt habe ich ständig Anfragen, was im Falle einer solchen Erkrankung zu tun ist, wer zu informieren ist usw.. Angeblich gibt es da Entschädigungen usw..
Kann mir da jemand weiterhelfen?

Vielen Dank für eure Hilfe!

anerkannte Berufskrankheit

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 05.05.2015, 11:21 (vor 4187 Tagen) @ sandra72

Hallo Sandra,
Auzug aus einem Wiki-Artikel:

Anerkennung als Berufskrankheit

Die Entscheidung über die Anerkennung einer Berufserkrankung ist Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Ausführungsbehörden des Bundes und der Länder u.a.). Anerkannte Berufskrankheiten sind Versicherungsfälle im Sinne des Unfallversicherungsrechts (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Sie werden also grundsätzlich ebenso wie Arbeitsunfälle entschädigt. Rechtsgrundlagen sind das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997.
***

Der- oder diejenige muss sich also an die zuständige Berufsgenossenschaft wenden.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

anerkannte Berufskrankheit

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 05.05.2015, 21:36 (vor 4186 Tagen) @ sandra72

Hallo,

hat ein Arzt einen Verdacht auf eine Berufskrankheit, muß er diesen Verdacht gem. § 202 SGB VII der BG mitteilen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__202.html
Auch der Versicherte selbst kann sich jederzeit formlos an die zuständige BG wenden, um eine Berufskrankheit geltend zu machen.
Die BG muß dann das Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit von Amts wegen eröffnen und den Sachverhalt ermitteln.
Eine ggfs. notwendige Heilbehandlung einschl. Reha muß von der BG finanziert werden.
Liegt eine Berufskrankheit vor, muß die BG ebenfalls von Amts wegen prüfen, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vorliegt und falls ja, in welchem Umfang.
Sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 erfüllt, besteht Anspruch auf eine Rente, unabhängig von der Erwerbssituation des Versicherten.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__56.html

Im Übrigen wurde das CTS nicht durch ein "Gerichtsurteil" anerkannt, sondern konnte bereits seit 2009 vorläufig geltend gemacht werden und wurde nunmehr nach Überprüfung zum 01.01.2015 offiziell unter der BK-Nr. 2113 in die BK-Liste aufgenommen:
http://www.baua.de/de/Publikationen/Faltblaetter/F3.html

--
&Tschüß

Wolfgang

anerkannte Berufskrankheit

sandra72, Bayern, Wednesday, 06.05.2015, 09:28 (vor 4186 Tagen) @ albarracin

Vielen lieben Dank für eure Antworten, die haben mir sehr weitergeholfen! :-)
Ich habe mit der BG telefoniert und die haben mir gesagt, dass ich mir aber nicht vorstellen soll, dass "jedem, dem die Hand einschläft" eine Berufskrankheit attestiert wird. Naja, mal abwarten, was passiert.

Schöne Zeit euch allen!!! :-)

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