Nachwahl Stellvertreter (Wahlen)

BirgitKE, Berlin, Wednesday, 27.05.2015, 10:20 (vor 4165 Tagen)

Hallo zusammen,

ich finde in den Kommentierungen wieder einmal keine eindeutige Antwort auf meine Frage. Meine Logik gibt mir eine Antwort, aber das ist ja nicht immer im Sinne des Gesetzes.

Ich bin die amtierende Vertrauensperson und habe einen Stellvertreter. Es wurde bei der Wahl auch nur die Wahl eines Stellvertreters beschlossen und durchgeführt, da es keine weiteren Interessenten gab.
Ab 01.07. ruht mein Arbeitsverhältnis und es ist eher unwahrscheinlich, dass ich vor Beginn der neuen planmäßigen Wahlperiode meine Arbeit wieder aufnehme und das Ehrenamt tatsächlich ausführen kann. Aus diesem Grund möchte ich das Amt niederlegen, um meinem Stellvertreter das endgültige Nachrücken zu ermöglichen und wollte jetzt vor meinem Weggang noch die Wahl eines Stellvertreters initiieren.

Und genau das ist meine Frage...

Wenn ich mein Amt niederlege und der bisherige Stellvertreter nachrückt, ist dies ein rechtsfester Grund einer Nachwahl eines Stellvertreters auszurufen ?

--
MfG
Birgit

Nachwahl Stellvertreter

Heinrich, Wednesday, 27.05.2015, 10:32 (vor 4165 Tagen) @ BirgitKE

Hallo,

nur wenn es KEINEN Stellvertreter mehr gibt, darf bzw ist eine Nachwahl möglich bzw hat zu erfolgen. Also wenn Du dein Amt niedergelegt hast und der Stellvertreter nachgerückt ist und es KEINEN Stellvertreter somit mehr gibt.

Nachwahl Stellvertreter

BirgitKE, Berlin, Wednesday, 27.05.2015, 11:47 (vor 4165 Tagen) @ Heinrich

Danke heinrich, ✿

genau so ist es ja dann... nur deshalb bin ich ja drauf gekommen, dass ich das Amt niederlegen muss... ich will ja eine Vertretung ermöglichen...

Warum steht das eigentlich nicht so eindeutig in den Kommentaren... da gibt's tausende Konstellationen, aber diese eben nicht...

--
MfG
Birgit

Nachwahl Stellvertreter

Ola, Berlin, Wednesday, 27.05.2015, 13:32 (vor 4165 Tagen) @ BirgitKE

Hallo BirgitKE!
Ich sehe das auch so, dass das Nachrücken des Stellvertreters allein kein Grund für eine Neuwahl ist. Nur wenn dann gar kein Stellvertreter mehr da ist, sollte neu gewählt werden. Das steht in § 17 SchwbVWO (Wahlordnung für Schwerbehindertenvertretungen). Das "Ausscheiden des Stellvertreters" ist hier mit dem Nachrücken des Stellvertreters als Vertrauensperson gleichzustellen. Er ist dann ja Vertrauensperson und kein Stellvertreter mehr.
Gruß Ola

Nachwahl Stellvertreter

Heinrich, Wednesday, 27.05.2015, 13:41 (vor 4165 Tagen) @ BirgitKE

Hallo,

Danke heinrich, ✿

Bitte!:-)

Warum steht das eigentlich nicht so eindeutig in den Kommentaren... da gibt's tausende Konstellationen, aber diese eben nicht...

steht aber doch schon so klar im Gesetz und der WO und auch hier in den Beiträgen und in A-Z Stellvertreter / Stellvertreterin - Wahl bzw. Nachwahl

PS: Dieses alles ist aber auch stets ein Grund dafür, dass immer wieder empfohlen wird, mehr als einen Stellvertreter zu wählen. Ganz besonders, wenn zu erkennen ist, dass ein gewählter Mandatsträger ggf in der Wahlperiode ausscheidet.

Nachwahl 1. Stellvertreter

Apfelsaft, München/ Bayern, Tuesday, 08.12.2015, 07:12 (vor 3970 Tagen) @ Heinrich

Hallo,
ich hätte eine Frage wegen eines vermutlich kleinen Problems. Ich bin der erste Vertrauensmann von über 40 Schwerbehinderten. <vereinfachtes Wahlverfahren> Meine erster Stellvertreter steht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung. Der 2. Stellvertreter ist seit einiger Zeit nur noch halbtags beschäftigt. Ferner möchte er auch nur der 2. Stellvertreter bleiben, als erster Stellvertreter würde Ihm das Ganze zu viel. Was nun?
Danke

Nachwahl 1. Stellvertreter

WoBi, Tuesday, 08.12.2015, 09:47 (vor 3970 Tagen) @ Apfelsaft

Hallo Apfelsaft,

Klärung:
1. Stellvertreter steht aus "gesundheitlichen Gründen" nicht mehr zur Verfügung. Ist er nur krank / langzeitkrank oder ist er vom Ehrenamt zurückgetreten? Bei Verhinderung ist er weiter gewählt und steht für die Zukunft zum Nachrücken bereit.

Zum 2. Stellvertreter:
Der Wählerwille ist zu Beachten. Er ist gewählt und die Stimmenanzahl oder ggf. das Losglück hat ihn zum 2. Stellvertreter bestimmt. Wenn der 1. Stellvertreter zurücktritt oder aus dem Amt z.B. passive Phase Altersteilzeit ausscheidet, ist er dann der 1. Stellvertreter.

Gibt es keine Stellvertreter sind Nachwahlen durch die Vertrauensperson einzuleiten.

--
Gruß
Wolfgang

Nachwahl 1. Stellvertreter

Heinrich, Tuesday, 08.12.2015, 10:09 (vor 3970 Tagen) @ Apfelsaft

Hallo,

ergänzend zu Wolfgang. So lange der 1. Stellvertreter zB auch wegen Krankheit, auch sehr langer, verhindert ist, kommt der 2 Stellvertreter bei Verhinderung von Dir ins Mandat. Er muss dann auch das Mandat wahrnehmen, sonst würde er eine Mandatspflichtverletzung begehen.

Wenn er dieses nicht möchte, muss er dass Mandat niederlegen. Die Folge wäre dann aber, dass da ihr ja dann immer noch einen gewählten (1. Stellvertreter habt, der NUR wegen Krankheit zurzeit verhindert ist) keine Neu-/Nachwahl der Stellvertreter machen dürft, damit dann bei Deiner Verhinderung zeitweise KEINE Vertretung habt die das Mandat wahrnehmen darf.

Du darfst aber zB auch während Urlaub oder Krankheit das Mandat wahrnehmen, bei Krankheit darf die Wahrnehmung des Mandat nur die Gesundung nicht behindern.

Hinweis: Stellvertreter sind sofern sie nicht im Rahmen der Verhinderungsvertretung das Mandat wahrnehmen keine Einsicht in Unterlagen haben, Datenschutz/Datenschutzgesetz. Denn sie sind in dieser Zeit NICHT im Mandat, vergleichbar mit Ersatzmitgliedern des BR. Der Hintergrund ist, dass die SBV eine EINPERSONENVERTRETUNG ist.

FAZIT: Nachwahl nur wenn es keinen gewählten Vertreter im Betrieb mehr gibt! Auch man kann sich dass Mandat, also 1, 2 oder ggf 3 Stellvertreter nicht aussuchen.

Nachwahl 1. Stellvertreter

Apfelsaft, München/ Bayern, Wednesday, 09.12.2015, 10:48 (vor 3969 Tagen) @ Apfelsaft

Ich muss dazu noch erwähnen, dass der mein 1. Stellvertreter aus gesundheitlichen Gründen in den Vorruhestand geht soll, bzw. sein Amt aus gesundheitlichen Gründen niederlegt. also nicht mehr zur Verfügung steht. Danke

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