Unwirksamkeit der Wahl / Beauftragung durch GSBV (Wahlen)

Patibe, Berlin, Wednesday, 27.05.2015, 14:59 (vor 4165 Tagen)

Hallo,

unsere Wahl der Schwerbehindertenvertretung wurde für unwirksam erklärt. Jetzt erklärte uns die Vertrauensfrau der Schwerbehindertenvertretung, dass mit Wirksamkeit des Urteils in unserem Unternehmen keine SBV mehr besteht. Da es bei uns aber auch eine GSBV gibt, sei diese jetzt zuständig.
Weiter heißt es, die GSBV hätte unsere Vorsitzende der SBV (die ja eigentlich unwirksam gewählt wurde)beauftragt, die Tätigkeiten für die GSBV zu übernehmen, also das tägliche Geschäft der SBV und die Einleitung einer Neuwahl der SBV.

Mir erscheint das alles sehr eigenartig. Kann die GSBV solch eine Beauftragung tatsächlich vornehmen?

Unwirksamkeit der Wahl / Beauftragung durch GSBV

ciralifan, Wednesday, 27.05.2015, 15:10 (vor 4165 Tagen) @ Patibe

Zuständig ist die GSBV nun, das passt. Aber die Neuwahl muss die GSBV selber einleiten.Oder wurde von ihr ein Wahlvorstand einberufen welchem die Quasiaberdanndochnicht SBV angehört ?

Unwirksamkeit der Wahl / Beauftragung durch GSBV

Patibe, Berlin, Wednesday, 27.05.2015, 15:11 (vor 4165 Tagen) @ ciralifan

Laut Aussage unserer unwirksam gewählten Vorsitzenden der SBV wurde Sie beauftragt, alle Aufgaben zu übernehmen, also auch die Wahl denke ich.

Unwirksamkeit der Wahl / Beauftragung durch GSBV

garda, Berlin, Monday, 01.06.2015, 10:12 (vor 4160 Tagen) @ Patibe

Offenbar ist die GSBV ziemlich ahnungslos. Wenn das tatsächlich umgesetzt wird, seit ihr die GSBV auch bald los.

So etwas kann man schon als krasse Pflichtverletzung(en) betrachten. Die SBV jeder Stufe ist ein reines Wahlamt, niemand kann dazu durch irgendjemanden ernannt werden. Dafür fehlt jede Rechtsgrundlage und die wäre erst mal nachzuweisen, nicht etwa die Unzulässigkeit.

Es kämen zudem Verstöße gegen den Datenschutz in Betracht und ob die nachfolgende Wahl ohne korrekten Wahlvorstand Bestand hätte, bliebe abzuwarten.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Unwirksamkeit der Wahl / Beauftragung durch GSBV

Cebulon, Monday, 01.06.2015, 15:31 (vor 4160 Tagen) @ Patibe

Hallo Patibe,

die vormalige örtliche SchwbV hat prinzipiell keinerlei Aufgaben bzw. Rechte mehr nach dem SGB IX, natürlich auch kein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse. Solche Teilnahmerechte an den BR-Sitzungen stehen aktuell alleine der GSBV zu. Die vormalige örtliche Vertrauensperson hat allerdings als nachwirkende Pflicht ihre kompletten Unterlagen einschließlich SBV-Wahlakten der Gesamt-SBV umgehend zur Verfugung zu stellen, sofern nicht bereits geschehen. Das alles gilt aber nicht, sofern der Gerichtsbeschluss noch nicht rechtskräftig sein sollte. Ist der Beschluss denn schon rechtskräftig?

Es gehört zur Amtspflicht der GSBV nach herrschender Meinung, einen örtliche Wahlvorstand zu bestellen oder zur Wahlversammlung einzuladen, soweit wie hier keine örtliche SBV (mehr) besteht. Sollte die GSBV dem nicht nachkommen, dann ist der örtliche Personalrat nach der Wahlordnung am Zug und befugt, die örtliche SBV-Wahl zu initiieren, also je nach Wahlverfahren zu Wahl eines Wahlvorstands einzuladen oder zur Wahlversammlung

Gruß,
Cebulon

Unwirksamkeit der Wahl / Beauftragung durch GSBV

ciralifan, Wednesday, 27.05.2015, 15:11 (vor 4165 Tagen) @ Patibe

Upss, fast übersehen:Das Tagesgeschäft darf die GSBV keinem deligieren.

Unwirksamkeit der Wahl / Beauftragung durch GSBV

Patibe, Berlin, Wednesday, 27.05.2015, 15:17 (vor 4165 Tagen) @ ciralifan

Vielen Dank für die schnelle Antwort, kann man das irgendwo nachlesen?
Wir (Betriebsrat) glauben, dass hier nicht mit offenen Karten gespielt wird.

Eine weitere Frage: Wenn die Wahl des Betriebsrates für unwirksam erklärt wird, dann bleibt dieser bis zur erneuten Wahl des Betriebsrates im Amt. Wie ist es hier bei einer Schwerbehindertenvertretung. Uns wurde hier mitgeteilt, es gibt dann keine SBV mehr.

Unwirksamkeit der Wahl / Beauftragung durch GSBV

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 27.05.2015, 16:11 (vor 4165 Tagen) @ Patibe

Vielen Dank für die schnelle Antwort, kann man das irgendwo nachlesen?

Leider nur indirekt. Im § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist die Vertretung der SBV geregelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__94.html
Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die GSBV gem. § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__97.html
als örtliche SBV tätig wird. Die GSBV kann also lediglich durch eine (gewählte) stellv. GSBV vertreten werden. Eine Beauftragung (nicht gewählter) "Dritter" ist ausgeschlossen, alle Handlungen bzw. Erklärungen einer solchen "Beauftragten" als SBV dürften von Anfang an nichtig sein.

Wir (Betriebsrat) glauben, dass hier nicht mit offenen Karten gespielt wird.

Wieso ? Die GSBV offenbart doch ihre mangelhafte Kenntnis zentraler Rechtsgrundlagen ihrer Arbeit ?


Eine weitere Frage: Wenn die Wahl des Betriebsrates für unwirksam erklärt wird, dann bleibt dieser bis zur erneuten Wahl des Betriebsrates im Amt.

Das ist falsch. Auch die Amtszeit eines BR endet bei gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit nach § 19 BetrVG sofort. Der BR hat dann kein Übergangsmandat gem. § 22 BetrVG und noch nicht einmal das Recht, einen Wahlvorstand zu berufen. Der Betrieb ist bei festgestellter Rechtsunwirksamkeit der Wahl BR-los ( so zB ErfK, § 19 BetrVG Rn 7)
Wer auch immer Euch das "mitgeteilt" hat, ist im Irrtum.

Wie ist es hier bei einer Schwerbehindertenvertretung. Uns wurde hier mitgeteilt, es <gibt dann keine SBV mehr.

Da § 19 BetrVG auf die SBV-Wahl anzuwenden ist, gibt es hier keinen Unterschied zwischen BR und SBV. In beiden Fällen gibt es keine vertretung mehr.

--
&Tschüß

Wolfgang

RSS-Feed dieser Diskussion