Suche Erklärung zu EStG 33b, Satz (2) 2. (Allgemeines)

ciralifan, Wednesday, 10.06.2015, 11:05 (vor 4152 Tagen)

Das EStG sagt in § 33b folgendes:
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Die Pauschbeträge erhalten 1.
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
2.
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn a)
dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
b)
die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

(3) 1 Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. 2 Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung
von 25 und 30
310 Euro,

von 35 und 40
430 Euro,

von 45 und 50
570 Euro,

Wer kann mir den Satz (2) 2. Einschränkung des "Nutzerkreises" mal erläutern ?
Das hier Unterscheidungen gemacht werden will mir nicht in den Kopf, auch , da das Finanzamt i.d.R. ja von den Betroffenen nur den GdB der ausstellenden Behörde über deren Zusatzblatt "Für das Finanzamt" bekommt.

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Hotte, Stuttgart, Wednesday, 10.06.2015, 11:48 (vor 4152 Tagen) @ ciralifan

Hallo ciralifan,
ich verstehe deine Frage nicht.
Für das Finanzamt ist doch nur das Beiblatt entscheidend. Die Entscheidung, nach welchem Kriterium das Beiblatt ausgestellt wird, trifft doch das Intergrationsamt.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

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ciralifan, Wednesday, 10.06.2015, 12:37 (vor 4152 Tagen) @ Hotte

Nun, Frage ist, warum macht das EStG hier Unterschiede nach Art der Behinderung ?
Jemand mit einem GdB 30/40 aufgrund anderer als hier angegebenen Gründen wird diese Pauschale verweigert mit Hinweis auf den 33b(2)2.
Das Beiblatt des IA fürs FA sagt doch nur etwas über die Höhe des GdB aus.

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garda, Berlin, Wednesday, 10.06.2015, 14:17 (vor 4152 Tagen) @ ciralifan

Warum der Gesetzgeber den Unterschied macht? Damit weniger Leute diese Freibeträge geltend machen können.

Mal ganz grundsätzlich: wir sind hier im deutschen Steuerrecht. Da fragt man doch bitteschön nicht nach Sinnhaftigkeit, Logik oder gar staatlicher Fürsorge.

Hier geht es darum: nur wenn die Bedingungen des zitierten Paragraphen vorliegen, kann die winzige Steuerermäßigung erzielt werden. Ob dies zutrifft, steht dann im Bescheid des Versorgungsamtes, wenn ein entsprechender GdB ausgeworfen wird. Diesen Satz dann bitte anmarkern und die Kopie an das Finanzamt schicken.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

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ciralifan, Wednesday, 10.06.2015, 14:37 (vor 4152 Tagen) @ garda

Ok, stimme zu und kapituliere :-D

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heinz, Hessen, Wednesday, 29.07.2015, 13:38 (vor 4103 Tagen) @ ciralifan

hallo ciralifan,

ich würde hier noch ergänzend folgende Möglichkeit der Geltendmachung eines Steuerfreibetrags in Höhe von 310.-€ anbringen wollen:
MdE 25 oder 30 nach Arbeitsunfall, abgegolten durch eine Einmalzahlung oder Rente der BG, bzw. eine Berufskrankheit, die zu einer Rentenzahlung durch die BG führt.
Da durch die BG anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Versorgungsamt uneingeschränkt als GdB übernommen wird. So erklärt sich mir der Satz 2..
herzliche Grüße, heinz

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