Abmahnung eines sb Mitarbeiters (Umgang mit Arbeitgeber)

xray, Bayern, Saturday, 20.06.2015, 13:27 (vor 4143 Tagen)

Hallo zusammen,
zum wiederholten Mal erfahre ich im Nachhinein von einer Maßnahme des Arbeitgebers gegenüber eines sb Mitarbeiters.
Es handelt sich um eine Abmahnung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung.
Ich als SBV wurde nicht vom AG unterrichtet, habe heute zufällig davon erfahren.
Ein Gespräch mit dem BR und dem Vorgesetzten fand bereits statt, die 7 Tagesfrist zur Aussetzung ist inzwischen verstrichen.
Was würdet Ihr diesbezüglich unternehmen außer den AG auf seine Unterrichtungspflicht
hinzuweisen bzw. rechtliche Schritte anzudrohen?
Beste Grüße und Wünsche für ein schönes WE

Abmahnung eines sb Mitarbeiters

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 20.06.2015, 13:40 (vor 4143 Tagen) @ xray

Hallo,

wenn es ein wiederholtes Verhalten war und der AG bereits auf die Informations- und Anhörungsrechte der SBV hingewiesen wurde, sollte die SBV rechtliche Schritte nicht nur androhen, sondern auch tatsächlich machen.
Sonst dürfte das immer so weiter gehen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Abmahnung eines sb Mitarbeiters

xray, Bayern, Saturday, 20.06.2015, 14:04 (vor 4143 Tagen) @ albarracin

Hallo,
da hast du schon Recht, aber ein OWI-verfahren verlief schon einmal im Sande.
Eine Anhörung erfolgte ja bereits und der BR versuchte, aus der Abmahnung eine Ermahnung zu erreichen.
Leider ist es bei einer Abmahnung geblieben, alles ohne Beteiligung der SBV.
Klar, ich könnte über ein Beschlussverfahren meine Rechte erwirken, aber für den sb MA würde sich doch nix mehr ändern, oder sehe ich das falsch?
MfG

Abmahnung eines sb Mitarbeiters

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 20.06.2015, 17:13 (vor 4143 Tagen) @ xray

Hallo,

ein OWi-Verfahren ist etwas anderes als ein Beschlußverfahren beim Arbeitsgericht. Das Beschlußverfahren beim Arbeitsgericht ist idR die effektivere "Waffe".

Beim Beschlußverfahren wird dem AG für die Zukunft aufgegeben, die Rechte der SBV zu beachten und ein Bußgeld für jeden zukünftigen Verstoß festgelegt, das durchaus "merkbar" sein kann.

Auf zurückliegende Fälle hat das aber keine Auswirkungen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Abmahnung eines sb Mitarbeiters

Heinrich, Saturday, 20.06.2015, 20:12 (vor 4143 Tagen) @ albarracin

Hallo,

hat der AG hier was seine Pflicht gewesen wäre den § 84 Abs 1 SGB IX beachtet und angewandt? Denn eine Abmahnung stellt eine Gefährdung der Beschäftigung dar, da ja zumindest bei Wiederholung eine Kündigung drohen könnte.

Es ist auch schade, dass der BR den § 84 Abs 1 SGB IX nicht angemahnt/gefordert hat, denn auch der BR ist hier Beteiligter.

Ihr beide, also SBV und BR könnt den § 84 Abs 1 SGB IX einfordern. Denn ihr beide habt hier auch das Initiativrecht.

Du solltest auch überlegen den § 156 Abs 1 Satz 9 SGB IX anwendest, wäre wohl nicht verkehrt.

Abmahnung eines sb Mitarbeiters

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 20.06.2015, 22:53 (vor 4143 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

bei einer Abmahnung ist der BR kein "Beteiligter". Der BR hat bei diesem Vorgang keinerlei Rechte. Eine Abmahnung darf ihm grundsätzlich sogar nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen mitgeteilt werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Abmahnung eines sb Mitarbeiters

xray, Bayern, Sunday, 21.06.2015, 11:22 (vor 4142 Tagen) @ albarracin

Hallo,
ich fordere vom AG die Aussetzung der Maßnahme wegen Nichtbeteiligung nach §95 Abs 2 und § 84 Abs 1, auch wenn Frist verstrichen sein sollte.
Ich weiß noch nicht genau, wann die Abmahnung erteilt wurde, muß mich morgen erkundigen.
Ein Beschlussverfahren habe ich bisher gemieden, werde mich nunmehr anwaltlich beraten lassen und diesen Schritt gehen müssen, sonst ändert sich nie etwas, da habt Ihr Recht.
Habt Ihr Erfahrungen mit Beschlussverfahren?
MfG

Abmahnung eines sb Mitarbeiters

Heinrich, Sunday, 21.06.2015, 11:44 (vor 4142 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

bitte doch meine Antwort richtig lesen!

Ich schrueb NICHT, dass der BR Beteiligter bei der Abmahnung ist!!!

Der BR ist aber Beteiligter beim § 84 Abs 1 SGB IX!!!

Nur diese habe ich geschieben. Der § 84 Abs 1 SGB IX, müsste auch vor Ausspruch der Abmahnung eigentlich schon erfolgen. Denn der Grund der Abmahnung stellt ja schon die Gefährdung dar. Die Abmahnung ist dann eine Folge bzw Bestätigung der Gefährdung. Klar wird dann in der Behandlung des § 84 Abs 1 SGB IX auch die ggf noch anstehende/ geplante Abmahnung behandelt ggf aber auch abgewehrt.

Nochmals zur Klarstellung:
1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

§ 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates

Also, via § 93 kommt der BR beim § 84 Abs 1 ins Boot.

Hier ist auch der große Unterschied betreffend Abmahnung bei Schwerbehinderten und BR gegenüber Abmahnung bei Nichtbehinderten und BR.

Abmahnung eines sb Mitarbeiters

xray, Bayern, Sunday, 21.06.2015, 12:03 (vor 4142 Tagen) @ Heinrich

Hallo,
zu meinem aktuellen Problem, der BR wurde vom MA herangezogen, aber die Beteiligung der SBV vom AG erfolgte wiederholt nicht, welches verpflichtend im SGB IX vorgeschrieben ist.
Es ist ja nicht Aufgabe des BR mich zu informieren, sondern des AG, und zwar vor der Maßnahme. Der betroffene MA kennt nicht den Unterschied zwischen den Rechten und Pflichten des BR und der SBV, der AG sollte sie allerdings kennen.
MfG

Abmahnung eines sb Mitarbeiters

Heinrich, Sunday, 21.06.2015, 12:12 (vor 4142 Tagen) @ xray

Hallo,

du erkennst, es ist immer gut, wenn die SBV im Rahmen von Schwerbehindertenversammlungen die betroffenen Koll. auch über die rechtlichen Grundsätze und auch über die Beteiligungsrechte und möglichen Unterschiede zwischen denen von Schwerbehinderten und Nichtbehinderten aufklärt. Auch, dass sie sich besser immer rechtzeitig an die SBV wenden.

Es ist hier dann auch nicht falsch einen Vertreter des BR als Fachreferent mit einzuladen.


Ach ja, bespreche auch mit dem BR einmal den § 84 Abs 1 SGB IX und auch warum er hier diesen nicht eingefordert hat. Ggf. sollte ein BRM auch einmal zu einem SGB IX Seminar.

Abmahnung eines sb Mitarbeiters

xray, Bayern, Sunday, 21.06.2015, 12:28 (vor 4142 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

das hast du genau richtig erkannt, Danke für deine Ratschläge.
Schwierig hierbei ist nicht, die sb Kollegen aufzuklären, sondern die BR Mitglieder, welche sich nicht einig sind, leider.
Das macht die bereits bestehende Nichtbeteiligung von AG Seite noch schwieriger, hierbei wäre Unterstützung vom BR sehr hilfreich.
Leider erfolgt diese nur vereinzelt, z.T. sicher auch aus Unwissenheit, obwohl ich in Sitzungen immer darauf verweise.
Nun, dieses Forum mit den schnellen Antworten hilft mir oft weiter auf dem nach wie vor ziemlich holprigen Weg einer SBV, ich gebe nicht auf.
An dieser Stelle vielen Dank an alle Forumschreiber...

MfG

Abmahnung eines sb Mitarbeiters

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 21.06.2015, 15:51 (vor 4142 Tagen) @ xray

Hallo,

wenn der BR auch zum Problem gehört, weise ihn doch mal auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BetrVG hin:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html
Auch das SGB IX gehört zu den Gesetzen im Sinne der Nr. 1, deren Einhaltung der BR zu überwachen hat.

--
&Tschüß

Wolfgang

Abmahnung eines sb Mitarbeiters

xray, Bayern, Monday, 22.06.2015, 16:37 (vor 4141 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,
vielen Dank für den Hinweis, schon erledigt!
MfG

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