Ausgleichsabgabe für schwerbehinderten Bundesfreiwilligendienstleistenden (Allgemeines)

JS, Land Brandenburg, Tuesday, 07.07.2015, 17:20 (vor 4125 Tagen)

Hallo,
ich bin neu hier, lese aber schon einer ganze Weile aufmerksam mit.
Ich bin SchwVP im Gesundheitswesen (Krankenhaus) und habe jetzt selbst ein konkrete Frage:

Wenn ein schwerbehinderter Bundesfreiwilligendienstleistender für einen Zeitraum von mind. einem Jahr eingestellt wird, kann dieser dann auf die Pflichtquote und die Ausgleichsabgabe angerechnet werden?

Ist die SbV dann für ihn zuständig?

Ich frage, weil ich glaube, dass diese Tätigkeit nicht den Anforderungen nach §73 Abs. 2 SGB IX genügt? Oder ist diese vom Inhalt der Tätigkeitbeschreibung als Bufdi abhängig und kann, wenn bereits feststeht, dass dieser Bufdi dann einen Ausbildungsplatz zum Gesundheits- und Krankenpfleger im Anschluss innerhalb des Betreibes erhalten wird, doch i.S. des §73 Abs. 1 SGB IX von einem Beschäftigungsverhältnis zur Vorbereitung i. S. eines ausbildungsvorbereitenden "Praktikums" ""zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte"" ausgegangen werden???

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus.


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