Initiative Rente und Nachteilsausgleich gesucht (Rente / Pension / ATZ)

andreasb, Wednesday, 15.07.2015, 11:18 (vor 3218 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
danke für die Meinung und den Link.

Es kommt aber auf die Sichtweise an. Denn die Neuregelung verschleiert etwas.

Wenn ein Schwbh und ein nicht Schwbh beide ihren Mindest-Rentenbeitrag gezahlt haben, können beide frühestens mit 65 in die Regel-Altersrente. Wo bleibt da der Nachteilsausgleich?

Der vor der Reform bestehende Nachteilsausgleich zielte darauf ab, dass ein Schwbh 2 Jahre eher als ein nicht Schwbh in Rente gehen kann. Diese Regelung gibt es so aber nicht mehr. Es bleibt bei der Grenze von 65 für beide. Und darin sehe ich den Nachteil für Schwbh. Der Nachteilsausgleich wird zwar über die 35 Jahre -Regel nachgeschoben, bleibt aber wirkungslos, weil die 65 als Grenze steht.

Ich habe z.B. mit 63 die 45 Jahre Beitrag geleistet und kann dennoch erst mit 65 in Rente. Es bringt auch nichts dass ein Schwbh nur 35 Jahre braucht. Ein Nachteilsausgleich existiert also nicht mehr. Er wurde hinten rum abgeschafft. In meinem Freundeskreis sind drei Schwbh die genauso in die Röhre gucken wie ich.

Zusammengefasst:
Ein Schwbh und ein nicht Schwbh können beide über die langfristige RV eher in Rente. 65 statt 67.

Die Verkürzung (Nachteilsausgleich) allein wegen der Schwerbeh. ist aber entfallen. Ein Schwbh. kann also unter ansonsten gleichen Vorausetzungen NICHT zusätzlich um die 2 Jahre Nachteilsausgleich auf 63 verkürzen, weil er bereits wegen der Versicherungszeit verkürzt hat, die einem nicht Schwbh aber ebenfalls gewährt wird.

EDIT:
Das Ungleichgewicht entsteht, weil den nicht Schwbh wegen langjähriger Versicherung eine Verkürzung um 2 Jahre eingeräumt wird, während für Schwerbehinderte die 2 Jahre Verkürzung für langjährige Versicherung zusätzlich mit der Schwerbehinderteneigenschaft gekoppelt wurde. (Die Schwbh Eigenschaft wird nicht mehr getrennt gewichtet)

Andreas


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