Anforderung von Listen (Umgang mit Arbeitgeber)

Bernd Boetger, Friday, 14.08.2015, 17:50 (vor 4088 Tagen)

Hallo zusammen

Ich habe folgende Frage :
Im Teilzeit und Befristungsgesetz ( TzBfG ) § 7 Abs. 3 steht :
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Im gleichen Gesetz unter § 20
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

Diese Listen habe ich heute versucht, anzufordern. In einer Rückmail des AG will man nun eine Begründung haben ( Das ist ja kein Problem ) mir geht es aber um die Frage : Muss ich die Anforderungen von Listen grundsätzlich begründen ?

Ich finde darüber nirgends eine konkrete Aussage. Für ein paar Hinweise wäre ich sehr dankbar.

Anforderung von Listen

Heinrich, Friday, 14.08.2015, 19:01 (vor 4088 Tagen) @ Bernd Boetger

Hallo,

Arbeitnehmervertretungen in Deutschland Bearbeiten

Betriebsrat, in Betrieben des privaten Rechts
Personalrat, im öffentlichen Dienst
Mitarbeitervertretung, in Betrieben der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen oder erzieherischen Einrichtungen
Zu allen Gremien sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Jugend- und Auszubildendenvertretungen zu wählen.

In den Bundesländern Bremen und Saarland existieren darüber hinaus als überbetriebliche Interessenvertretungen Arbeitnehmerkammern.

Die SBV ist eine Vertretung der Schwerbehinderten. Also nicht für alle AN zuständig. Daher kannst Du auch nicht hier alle Listen usw anfordern.

Anforderung von Listen

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 14.08.2015, 19:02 (vor 4088 Tagen) @ Bernd Boetger

Hallo zusammen

Hallo,


Ich habe folgende Frage :
Im Teilzeit und Befristungsgesetz ( TzBfG ) § 7 Abs. 3 steht :
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Im gleichen Gesetz unter § 20
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

der Anspruch der SBV nach diesen Vorschriften ist zumindest strittig. Der ErfK zB äußert sich zwar bei beiden Vorschriften zu mehreren Arten von AN-Vertretung, läßt aber die SBV ( wie auch die JAV) ausdrücklich unerwähnt.

--
&Tschüß

Wolfgang

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Heinrich, Friday, 14.08.2015, 19:29 (vor 4088 Tagen) @ albarracin

Hallo,

wenn der Gesetzgeber wie hier von AN-Vertretung spricht, meint er die Vertretung im Betrieb für alle AN. Nicht die besondere Vertretung NUR für Schwerbehinderte.

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Bernd Boetger, Friday, 14.08.2015, 19:13 (vor 4088 Tagen) @ Bernd Boetger

Hallo ,
Ja das ist strittig, da habt ihr Recht.
Es geht mir aber nicht darum, ob ich die Listen anfordern kann, ich bekomme diese Listen,das ist nicht das Problem, es geht mir darum, ob ich verpflichtet bin, bei den Anforderungen der Listen immer (!) eine Begründung dazu zuschreiben ? Wie würdet ihr das tun ?

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Heinrich, Friday, 14.08.2015, 19:22 (vor 4088 Tagen) @ Bernd Boetger

Hallo,

bei berechtigten Anforderungen muss man nichts begründen. Ggf aber auf die Rechtsgrundlagen hinweisen.

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andale, Monday, 31.08.2015, 14:46 (vor 4071 Tagen) @ Bernd Boetger

Hallo Bernd,

die gesetzlichen Grundlagen findest du im §95 SGB IX

Da steht alles über die Rechte und Pflichten der SBV drin.

Auch in wie fern du bei Personalentscheidungen beteiligt werden musst.

Andale

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