Beamtenbeurteilung nach Teilhaberichtlinien Hessen (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo,
auch hier gilt der § 95 Abs. 2 SGB IX wie aber auch § 81 Abs. 4 SGB IX. Frühzeitig und Umfassend bedeutet, es muss so erfolgen, dass die SBV sich entsprechend informieren (schlau machen) kann. Also prüfen kann ist die Einschätzung des AG richtig und beachtet sie vor allem die sich aus der Behinderung ergebenen Dinge.
Der Abs. 3 die Richtl. bezieht sich nur auf das Recht der Teilnahme am Gespräch. Denn ein solches Teilnahmerecht ergibt sich NICHT aus dem § 95 Abs. 2 SGB IX, was oftmals von SBV falsch verstanden wird.