Aufbewahrung von Unterlagen (Allgemeines)

Doris62, Friday, 04.09.2015, 10:11 (vor 4066 Tagen)

Leider finde ich keine Angaben zu folgenden Fragen:

1. Wie lange muss ich, nach Ausscheiden der Kollegen mit SB, die Unterlagen aufheben im "Normalfall" wenn Kollege kündigt, oder wenn es eine Kündigungsklage gab?

2. Durch eine Fusion muss unsere SBV im Frühjahr 2016 neu gewählt werden.
Welche Unterlagen muss ich vernichten, oder darf ich alles (Anträge, Telefonnotizen usw.) an die neu gewählte SBV weitergeben?

Ich bin für Hinweise und Tipps dankbar, damit ich hier keinen Formfehler begehe, aber das Wohl der Kollegen mit SB auch berücksichtige.

Vielen Dank für eure Unterstützung.

Doris

Aufbewahrung von Unterlagen

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 04.09.2015, 17:03 (vor 4066 Tagen) @ Doris62

Hallo,

die Antwort findet sich indirekt im SGB IX. Da Du Anspruch auf bestimmte Daten bzw. deren Weitergabe nur im Rahmen Deiner Zuständigkeit hast, endet dieser Anspruch auch, wenn deine Zuständigkeit endet, also zB bei

- rechtskräftiger Ablehnung eines Antrages

- rechtskräftigem Ende der Eigenschaft als schwerbehinderter/gleichgestellter Mensch (einschl. "Nachfrist")

- endgültigem Ende des Beschäftigungsverhältnisses - egal aus welchem Grund

In Verbindung mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit des § 3a BDSG
http://dejure.org/gesetze/BDSG/3a.html
folgt daraus die Pflicht, mit dem Ende der Zuständigkeit entweder alle personenbezogenen Daten der jeweiligen Person auszuhändigen oder aber sie zu vernichten.

Solange ein Kündigungsschutzverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist auch die Zuständigkeit der SBV noch nicht beendet.

Wird eine neue SBV gewählt, hast Du die Pflicht, Deine Akten dieser vollständig zu übergeben.

--
&Tschüß

Wolfgang

RSS-Feed dieser Diskussion