Aufbewahrung von Unterlagen (Allgemeines)
Hallo,
die Antwort findet sich indirekt im SGB IX. Da Du Anspruch auf bestimmte Daten bzw. deren Weitergabe nur im Rahmen Deiner Zuständigkeit hast, endet dieser Anspruch auch, wenn deine Zuständigkeit endet, also zB bei
- rechtskräftiger Ablehnung eines Antrages
- rechtskräftigem Ende der Eigenschaft als schwerbehinderter/gleichgestellter Mensch (einschl. "Nachfrist")
- endgültigem Ende des Beschäftigungsverhältnisses - egal aus welchem Grund
In Verbindung mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit des § 3a BDSG
http://dejure.org/gesetze/BDSG/3a.html
folgt daraus die Pflicht, mit dem Ende der Zuständigkeit entweder alle personenbezogenen Daten der jeweiligen Person auszuhändigen oder aber sie zu vernichten.
Solange ein Kündigungsschutzverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist auch die Zuständigkeit der SBV noch nicht beendet.
Wird eine neue SBV gewählt, hast Du die Pflicht, Deine Akten dieser vollständig zu übergeben.
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&Tschüß
Wolfgang