Einladung Bewerbungsgespräch überqualifiziert (Einstellung)

Drechsba, Thursday, 12.11.2015, 11:32 (vor 3998 Tagen)

Eine interne/externe Stellenausschreibung der Stadtverwaltung,
mit Stellenbeschreibung Voraussetzung ist:
Diplom (FH), Bachelor (FH oder UNI) Fachwirt (VWA, BA), AII-Lehrgang (abgeschl. Hochschulbildung) vorzugsweise im sozialwissenschaftlichen Bereich.


Die Bewerberin ist Bachelor of Art Politikwissenschaft

Ich meine Bewerberin offensichtlich nicht ungeeignet, würde als SchwbV verlangen zum Bewerbungsgespräch ist sie einzuladen.
Kann mir jemand, dass bestätigen.


Wie ist die Meinung bzw. Recht bei eindeutiger Überqualifizierung, z.B.
Jurist bewirbt sich auf eine Sachbearbeiterstelle, Voraussetzung AI, Berufsabschluss Verwaltung o.ä.

Danke

Einladung Bewerbungsgespräch überqualifiziert

ciralifan, Thursday, 12.11.2015, 11:40 (vor 3998 Tagen) @ Drechsba

Unterqualifiziert kann es geben - überqualifiziert ist niemand. Wenn er/sie bereit ist für Geld einen Job unterhalb seiner/ihrer Möglichkeiten anzunehmen. Es wird auch nicht gleich auf einen BoreOurt hinauslaufen.

Einladung Bewerbungsgespräch überqualifiziert

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 12.11.2015, 17:02 (vor 3998 Tagen) @ Drechsba

Unterbliebene Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch wegen Überqualifikation für die ausgeschriebene Stelle -

LAG Saarbrücken, Aktenzeichen:1 Sa 61/12, Urteil vom: 08.01.2014

Leitsätze:
1. Für den nach § 22 AGG möglichen Nachweis, dass für die Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch ausschließlich andere Gründe als die Behinderung maßgeblich waren, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur solche Gründe herangezogen werden, die weder einen Bezug zu der Behinderung des Bewerbers aufweisen noch die fachliche Eignung des Bewerbers berühren.

2. Schließt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber aus dem Auswahlverfahren aus, weil er ihn für überqualifiziert hält und er Stellen aufgrund von personalpolitischen Erwägungen nicht mit überqualifizierten Bewerbern besetzen möchte, so handelt es sich dabei nicht um eine Frage der fachlichen Eignung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Revision ist beim BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 194/14.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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