Azubi-Bewerbung und Antrag auf Schwerbehinderung (Einstellung)

zicko, Bayern, Wednesday, 02.03.2016, 11:32 (vor 3887 Tagen)

Hallo,

habe jetzt erstmalig mit folgender Situation zu tun:
- Bewerbung um Ausbildungsplatz; in der Bewerbung wurde angegeben, dass aufgrund einer chronischen Erkrankung dzt. ein Antrag auf Schwerbehinderung läuft.

Ich bin jetzt ein wenig verunsichert, inwieweit ich als SBV da mitzubeteiligen bin bzw. ob es für den AG in einem Bewerbungsverfahren einen Unterschied macht, ob bei einem Bewerber ein (Neu-)Antrag auf Schwerbehinderteneigenschaft läuft oder nicht.

Bzgl. der vorliegenden Erkrankung ist eine evtl. Einstufung zwischen GdB 10 - 70 möglich.

Vielen Dank und schönen Tag wünscht
zicko

Azubi-Bewerbung und Antrag auf Schwerbehinderung

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 02.03.2016, 14:09 (vor 3887 Tagen) @ zicko

Hallo,

da nach Deiner Schilderung keine offensichtliche Schwerbehinderung vorliegt, ist die SBV bis zum Nachweis einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung - ggfs. nach § 68 Abs. 3 SGB IX - nicht zuständig.

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&Tschüß

Wolfgang

Azubi-Bewerbung und Antrag auf Schwerbehinderung

WoBi, Thursday, 03.03.2016, 09:15 (vor 3886 Tagen) @ zicko

Hallo zicko,

ein Antrag auf Gleichstellung könnte helfen. Es gibt eine (kaum beachtete) Regelung in § 68 Absatz 4 SGB IX, wonach behinderte junge Menschen ab einen GdB von 10 während der Ausbildung mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden können.

Ein Hinweis auf diese Regelung bzw. die Berücksichtigung im Bewerbungsprotal habe ich bereits erfolglos angeprangert.

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung liegt vor, weil du die Bandbreite angegeben hast. Folglich wäre eine Antragstellung parallel bei AfA möglich. Bei einem gleichgestellten Bewerber ist die SBV zuständig.;-)

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Gruß
Wolfgang

Azubi-Bewerbung und Antrag auf Schwerbehinderung

Cebulon, Thursday, 03.03.2016, 17:56 (vor 3886 Tagen) @ WoBi

Ein Hinweis auf diese Regelung bzw. Berücksichtigung im Bewerbungsportal habe ich bereits angeprangert.

Nur zur Klarstellung: Eine solche vorübergehende gesetzliche Gleichstellung nach § 68 Abs. 4 SGB IX würde nicht zu einer Zuständigkeit sowie nicht zu einem Beteiligungsrecht einer SchwbV führen nach § 95 Abs. 2 SGB IX, auch nicht zur Beteiligung der SchwbV beim Bewerbungsverfahren nach § 81 Abs. 1 SGB IX bzw. § 82 SGB IX im öff. Dienst, und natürlich auch nie zum aktiven Wahlrecht nach § 94 Abs. 2 SGB IX.

Gruß,
Cebulon

Azubi-Bewerbung und Antrag auf Schwerbehinderung

WoBi, Saturday, 05.03.2016, 21:43 (vor 3884 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

die Berufung auf § 68 Absatz 4 SGB IX wirkt schnell und einfach. Die Rechtsfolgen dieser Sondergleichstellung treten von Gesetzes wegen ein. Es bedarf nicht einer konstitutiven Entscheidung vom Integrationsamt oder der Agentur für Arbeit. Eine vorherige Feststellung eines Grades der Behinderung nach § 69 SGB IX oder auch nur eines entsprechenden Antrags ist nicht erforderlich.

So nachzulesen in einschlägigen Kommentaren z.B.:
Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 14
GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 14 b

Könnte die Zeit verschaffen, bis ein entsprechender Bescheid auf die bereits beantragte Feststellung erfolgt. Auf die Möglichkeit gleich bei der Agentur für Arbeit einen Gleichstellungsantrag zu stellen, wurde im Forum bereits hingewiesen. Da ist z.B. das aktive Wahlrecht sekundär.

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Gruß
Wolfgang

Azubi-Bewerbung und Antrag auf Schwerbehinderung

zicko, Bayern, Wednesday, 09.03.2016, 08:53 (vor 3880 Tagen) @ WoBi

Guten Morgen,

vielen Dank für die Tipps!

Wünsche Euch einen schönen Tag!
zicko

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