Informationspflicht durch AG (Einstellung)

raabigramm030, Berlin, Tuesday, 15.03.2016, 22:04 (vor 3874 Tagen)

Hallo liebe Forum-Mitglieder,

ich habe ein Problem, mit dem ich nicht ganz weiterkomme.

Heute rief mich eine sb Kollegin an und teilte mir mit, dass sie sich intern auf eine Stelle beworben. Ich war etwas verwundert, weil ich darüber nicht informiert worden (durch die Personalverwaltung bzw. den Arbeitgeber).
Sonst hätte ich das Recht in Anspruch genommen, an den Vorstellungsgesprächen dabei zu sein. Die Kollegin teilte mir mit, dass wohl alle Bewerber gleich qualifiziert sind. Ende der Woche soll auch schon die Entscheidung fallen.

Nun wollte ich mich beim Personalleiter erstmal darüber informieren, warum ich über die Bewerbung nicht informiert wurde. Darauf kam nur die Antwort, dass wenn die Kollegin es nicht in die Bewerbung oder in den Lebenslauf schreibt, dann kann es schon mal passieren. Man gucke ja nicht immer in die Personalakten, wenn eine interne Bewerbung eingeht, ob der Mitarbeiter schwerbehindert ist. Über diese Aussage war ich erstmal etwas sprachlos.

Nun aber meine Frage(n):

1.) Kann ich die Aussage so hinnehmen, dass man nicht in die Personalakte schaut, ob der Mitarbeiter schwerbehindert ist?
2.) Was für Möglichkeiten habe ich allgemein jetzt noch? Immerhin konnte ich mir ja kein Bild über die anderen Bewerber machen.

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!

Informationspflicht durch AG

ciralifan, Wednesday, 16.03.2016, 07:22 (vor 3873 Tagen) @ raabigramm030

Moin,
also interne SB-Bewerber sollten den Personalern schon aufgrund der jährlichen Ausgleichsabgabe bekannt sein.
Und das in solchen Fällen keiner in die Pers.akte schaut........schwer zu glauben.
Im Härtefall und wenn es die Frist noch zulässt, Verfahren aussetzen und mit SBV Beteiligung neu einfordern

Informationspflicht durch AG

heinrich55, Wednesday, 24.08.2016, 18:53 (vor 3712 Tagen) @ ciralifan

Hallo.

wir haben bei uns einen Mitarbeiter über Zeitarbeit beschäftigt, welcher nicht schwerbehindert ist, allerdings einen GdB weniger als 50 hat. Dieser möchte sich jetzt bei uns bewerben.

Bin ich dann als SBV involviert oder nicht wegen Zeitarbeit?

Hat der AG mir dann die Bewerbung mitzuteilen? Der Mitarbeiter ist ja jetzt nicht schwerbehindert.

Vielen Dank.

Informationspflicht durch AG

WoBi, Wednesday, 16.03.2016, 07:41 (vor 3873 Tagen) @ raabigramm030

Hallo raabigramm030,

die Nennung der Schwerbehinderteneigenschaft im Bewerbungsanschreiben wird nach den BAG-Urteilen vom 18.09.2014 - 8 AZR 759/13 und vom 26. 9. 2013 – 8 AZR 650/12 auch bei internen Bewerbungen unbedingt empfohlen. Habe dies z.B. auf einer Betriebsversammlung angesprochen. Noch deutlicher war es Thema einer Schwerbehindertenversammlung. Der Kernsatz "Die Mitteilung hat bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen." sollten alle Bewerber anwenden, wenn sie eine Berücksichtigung der Behinderung in der Bewerberauswahl und die Unterrichtung der SBV wünschen. Dies ist vor allem bei der Anwendung von § 82 SGB IX zu beachten.

Wenn die Behinderung allerdings so offensichtlich ist z.B. Blindenstock, Gebärdendolmetscher, Rollstuhl, .. ist der Arbeitgeber auch bei Kenntniserlangung im Vorstellungsgespräch verpflichtet die SBV zu unterrichten.

--
Gruß
Wolfgang

Informationspflicht durch AG

rollo, Tuesday, 19.04.2016, 08:30 (vor 3839 Tagen) @ WoBi

Hallo WoBi,

.....die Nennung der Schwerbehinderteneigenschaft im Bewerbungsanschreiben wird nach den BAG-Urteilen vom 18.09.2014 - 8 AZR 759/13 und vom 26. 9. 2013 – 8 AZR 650/12 auch bei internen Bewerbungen unbedingt empfohlen.....

Ich lese aus dem BAG-Urteil genau das Gegenteil heraus, s. unten.

Rn. 42
Anderes kann nur dann gelten, wenn dem Arbeitgeber außerhalb des Bewerbungsverhältnisses die Schwerbehinderteneigenschaft positiv bekannt ist, was regelmäßig bei der Innenbewerbung eines schwerbehinderten Mitarbeiters der Fall sein wird..........

Viele Grüße
rollo

Informationspflicht durch AG

garda, Berlin, Tuesday, 19.04.2016, 10:06 (vor 3839 Tagen) @ rollo

Ich lese aus dem BAG-Urteil genau das Gegenteil heraus, s. unten.

Rn. 42
Anderes kann nur dann gelten, wenn dem Arbeitgeber außerhalb des Bewerbungsverhältnisses die Schwerbehinderteneigenschaft positiv bekannt ist, was regelmäßig bei der Innenbewerbung eines schwerbehinderten Mitarbeiters der Fall sein wird..........

Hallo,

das sehe ich auch so, kann aber nur gelten, wenn der SB-Status auch tatsächlich dem Arbeitgeber bekannt gemacht wurde. Dazu besteht ja keine Verpflichtung und es ist (leider) keine Seltenheit, dass dies nicht gemacht wird.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Informationspflicht durch AG

WoBi, Wednesday, 20.04.2016, 19:32 (vor 3838 Tagen) @ garda

Hallo rollo und garda,

ein interner Bewerber (Kollegin oder Kollege), der sich um eine Stelle bewirbt, möchte gerne den ausgelobten Arbeitsplatz erhalten und sich nicht mit dem Arbeitgeber in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren über eine nichterfolgte Versetzung infolge einer unterlassenen Berücksichtigung in den Vorstellungsgesprächen streiten. Wenn er überhaupt das Arbeitsgericht diesbezüglich anruft.

Damit der Arbeitgeber weniger Möglichkeiten der Ausflüchte hat, war mein Rat „auch bei internen Bewerbungen unbedingt empfohlen“ die Schwerbehinderung oder Gleichstellung im Bewerbungsanschreiben zu nennen und überhaupt ein Bewerbungsanschreiben mitzusenden. Ebenso meine Empfehlung die Bewerbung separat zusätzlich an die SBV zur Information zu senden, damit die SBV die ordnungsgemäße Unterrichtung durch den Arbeitgeber prüfen kann.

Eine Empfehlung stellt kein MUSS dar. Doch ist dies eine Vorsichtsmaßnahme, um die Wirkung der SGB IX-Regelungen als Bewerber zu erlangen. Es ist ein Tipp, um Probleme zu verringern.

--
Gruß
Wolfgang

Informationspflicht durch AG

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 19.04.2016, 11:21 (vor 3839 Tagen) @ raabigramm030

Hallo,

wenn der AG das Wissen über eine Gleichstellung bzw. Schwerbehinderung eines eigenen AN hat, muß er sich nun mal gesetzeskonform verhalten.
Und wenn er es nicht anders hinkriegt, muß er halt bei jedem internen Bewerberverfahren in die Personalakte 'reinschauen.
Schließlich hat er ja gem. § 81 Abs. 1 SGB IX sowieso auch bei internen Bewerberverfahren zu prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einem sbM besetzt werden kann. (LPK-SGB IX, Düwell, § 81 Rn 113ff).

Dem steht auch, wie bereits dargelegt, die angeführte BAG-Entscheidung zu Bewerbungen ausdrücklich nicht entgegen.

Die SBV sollte somit

1. Den AG nachdrücklich auf seine Verpflichtungen hinweisen

2. Ggfs. die Aussetzung des Verfahrens gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 ggü. dem AG erklären

2a. Ggfs. den BR bitten, der Stellenbesetzung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 3 zu widersprechen. Dabei ist aber zu beachten, daß bei einer internen Stellenbesetzung für Nr. 1 nicht der Verstoss gegen § 81 Abs. 1 SGB IX moniert werden kann, sondern § 7 AGG herangezogen werden muß (Fitting, BetrVG, § 99 Rn 198f; ErfK, Kania, § 99 BetrVG Rn 24)

--
&Tschüß

Wolfgang

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