Wiedereingliederung (BEM)

turbo, NRW, Wednesday, 16.03.2016, 00:17 (vor 3874 Tagen)

Könnt Ihr mir weiterhelfen?
Ich würde gerne wissen, wieviele Tage kann man ohne Folgen die Wiedereingliederung unterbrechen? Habe gehört bis zu 7 Tg, stimmt das? Gibt es dazu Paragraphen zum nachlesen? Hat der MA die Möglichkeit direkt nach WE alten Resturlaub anzutreten und könnte er den Urlaub splitten? Bei uns muss der Resturlaub bis Ende April angetreten sein, sonst würde er verfallen.AVR Caritas. Danke für Unterstützung,Turbo

Wiedereingliederung

WoBi, Wednesday, 16.03.2016, 07:53 (vor 3873 Tagen) @ turbo

Hallo turbo,
die stufenweise Wiedereingliederung ist eine medizinische Maßnahme und bedarf einer Verordnung. In der stufenweisen Wiedereingliederung ist die Person weiterhin krankgeschrieben (AU-Bescheinigung). Bei Krankheit ist der Urlaubsverfall auf Grund einer Entscheidung des EGH und in Folge des BAG gehemmt.

Mehr unter Urteile z.B. http://www.schwbv.de/urteile/134b.html

Soweit die allgemeingültige Rechtsprechung. Könnte durch die kirchliche Rechtsprechung abweichend sein.

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Gruß
Wolfgang

Wiedereingliederung

turbo, NRW, Wednesday, 16.03.2016, 10:04 (vor 3873 Tagen) @ WoBi

Danke WoBi, für die Antwort. Es geht auch um Unterbrechung aus kranheitsgründen, ist es rechtens, dass die WE bis zu 7 Tagen ohne Nennung von Gründen unterbrochen werden kann? Ich meine jetzt nur Unterbrechung, nicht Abbruch der WE. Danke turbo:-)

Wiedereingliederung

morgenröte, NRW, Wednesday, 16.03.2016, 14:18 (vor 3873 Tagen) @ turbo

Hallo,

wie es schon einmal erwähnt wurde ist man in der Wiedereingliederung noch AU. Wenn nun aus gesundheitlichen Gründen nicht gearbeitet werden kann, muss die Wiedereingliederung abgebrochen werden. Das entspricht auch meiner Logik. Wenn man zu früh wieder anfangen möchte und die Genesung es noch nicht zulässt, muss die Wiedereingliederung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden. Eine Unterbrechung der WE kenne ich nicht!

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Gruß
Morgenröte

Wiedereingliederung

lorenz1, Wednesday, 16.03.2016, 14:42 (vor 3873 Tagen) @ turbo

Hallo,

wenn mit Wiedereingliederung" das Hamburger Modell gemeint ist, dann ist es tatsächlich so, dass die Eingliederung als gescheitert gilt, wenn der AN länger als 7 Tage nicht mehr daran teilnimmmt.

Siehe auch A-Z Stichwort Hamburger Modell.

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Mit freundlichem Gruß

Lorenz1

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