Wer darf eine Wahl einleiten? (Wahlen)

Jensen, Bayern, Thursday, 24.03.2016, 13:12 (vor 3862 Tagen)

Liebe KollegInnen,

wir wollen in einem Tochterunternehmen eine SBV installieren. Hier hat man kürzlich den Schwellenwert von 5 wahlberechtigten KollegInnen überschritten.
Nun habe ich als K-SBV mir die SchwBVWO im § 19 Abs. 2 SchwBVWO angesehen. Hier sind als Einladende definiert: drei Wahlberechtigte, BR/PR oder Integrationsamt. Ich war immer der Meinung, dass die Stufenvertretung sogar vorrangig ist bei der Einladung (auch hier im Forum steht dies unter dem Link Wahlen so. Könntet Ihr mir kurz mit dieser Fragestellung weiterhelfen, wo mein Denkfehler ist, bzw. auf welchen Passus die Veröffentlichung unter dem Link fällt?
Vielen Dank dafür und viele Grüße,
Jensen


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