Beauftragter des Arbeitsgebers nach §98 SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

Holz, Monday, 04.04.2016, 16:53 (vor 3854 Tagen)

Hallo zusammen,

auf meine Nachfrage, wer der Beauftragte des AG`s ist, wurde mir mitgeteilt, dass kein Beauftragter bestellt ist.
Meine Konzern-SBV konnte mir auch nach Rücksprache mit dem IFD nur die Aussage geben, dass es keine Pflicht ist, jemanden zu bestellen.
Wenn ich den Gesetzestext lese, ist für mich aber diese Pflicht gegeben.

Da ich mir unsicher bin, in wie weit besteht für den AG die Pflicht jemanden als Beauftragten zu bestellen?

Vielen Dank.

Beauftragter des Arbeitsgebers nach §98 SGB IX

Ironie, Monday, 04.04.2016, 18:24 (vor 3854 Tagen) @ Holz

Servus,

das Gesetz ist da eindeutig:

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
(Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046)

§ 98 Beauftragter des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in
Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich
vertritt;
falls erforderlich, können mehrere Beauftragte
bestellt werden.
Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter
Mensch sein. Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem
Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

Mit abendlichem Gruß

Ironie

Beauftragter des Arbeitsgebers nach §98 SGB IX

WoBi, Monday, 04.04.2016, 18:49 (vor 3854 Tagen) @ Holz

Hallo Holz,

wie bereits geschrieben, ist die Bestellung eine gesetzliche Verpflichtung. Doch diese Verpflichtung ist nicht im § 156 SGB IX - Katalog aufgelistet und somit ohne Strafandrohung.
Der Beauftragte vertritt den Arbeitgeber verantwortlich. Doch es ist der SBV unbenommen trotz Beauftragten sich direkt an den Arbeitgeberverantwortlichen zu wenden. Wenn kein Beauftragter da ist, ist die Geschäftsleitung, Geschäftsführer, Vorstand, ... der direkte Ansprechpartner der SBV. Wenn diese Damen und Herren dafür ihre Zeit einsetzen wollen, warum dieses nicht intensiv nutzen ;-)

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Gruß
Wolfgang

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